Beamtenpflicht zum Einsatz trotz Gefahr für Leib oder Leben
Moderator: schutzmann_schneidig
Beamtenpflicht zum Einsatz trotz Gefahr für Leib oder Leben
Hallo Leute,
ich hänge gerade etwas fest. Und zwar bin ich auf der Suche nach der Regelung, die von einem Polizeibeamten verlangt, dass er durchaus seine Gesundheit auf's Spiel setzen muss um einen Einsatz zu bewältigen. Es wird immer viel davon gesprochen, dass dies der Fall ist, jedoch finde ich ad hoc keine gesetzliche Regelung dazu.
Die Einschränkung des Grundrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit wie sie z.B. im BbgPolG §8 (1) reglementiert ist, greift ja nicht für Polizeibeamte, da es ja keinen weiteren Paragraphen gibt, der einen Schaden für den Polizeibeamten möglich erscheinen lässt. Sprich er greift ja lediglich den körperlichen Zwang auf.
Vielleicht stehe ich gerad nur auf dem Schlauch... Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 (5) GG geben unmittelbar darüber auch nichts her, vielleicht im Bereich der Treuepflicht, aber auch da habe ich nichts gefunden.
ich hänge gerade etwas fest. Und zwar bin ich auf der Suche nach der Regelung, die von einem Polizeibeamten verlangt, dass er durchaus seine Gesundheit auf's Spiel setzen muss um einen Einsatz zu bewältigen. Es wird immer viel davon gesprochen, dass dies der Fall ist, jedoch finde ich ad hoc keine gesetzliche Regelung dazu.
Die Einschränkung des Grundrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit wie sie z.B. im BbgPolG §8 (1) reglementiert ist, greift ja nicht für Polizeibeamte, da es ja keinen weiteren Paragraphen gibt, der einen Schaden für den Polizeibeamten möglich erscheinen lässt. Sprich er greift ja lediglich den körperlichen Zwang auf.
Vielleicht stehe ich gerad nur auf dem Schlauch... Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 (5) GG geben unmittelbar darüber auch nichts her, vielleicht im Bereich der Treuepflicht, aber auch da habe ich nichts gefunden.
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Re: Beamtenpflicht zum Einsatz trotz Gefahr für Leib oder Leben
Bei PVB wird u.U. eine Garantenstellung nach § 13 StGB angenommen.
Für Menschen in der staatlichen Gewalt oder Obhut (Schüler, Strafgefangene, in Gewahrsam befindliche Personen) wird von einem Schutzauftrag des Staates ausgegangen.
Im Übrigen geht der BGH davon aus, daß die Pflicht des Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, auch dem Zweck dient, daß von dem jeweiligen Straftatbestand geschützte Rechtsgut vor der ihm drohenden Gefahr zu bewahren (BGHSt NJW 1987,199).
§ 34 StGB steht Personen in besonderen Rechtsverhältnissen in solchen Fällen nicht offen.
(Gefahrtragungspflichten).
Für Menschen in der staatlichen Gewalt oder Obhut (Schüler, Strafgefangene, in Gewahrsam befindliche Personen) wird von einem Schutzauftrag des Staates ausgegangen.
Im Übrigen geht der BGH davon aus, daß die Pflicht des Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, auch dem Zweck dient, daß von dem jeweiligen Straftatbestand geschützte Rechtsgut vor der ihm drohenden Gefahr zu bewahren (BGHSt NJW 1987,199).
§ 34 StGB steht Personen in besonderen Rechtsverhältnissen in solchen Fällen nicht offen.
(Gefahrtragungspflichten).
Re: Beamtenpflicht zum Einsatz trotz Gefahr für Leib oder Leben
Es steht nicht konkret im Gesetz á „der Beamte muss gefährliches tun“
Dass er Gefahren - bis hin zur Lebensgefahr - eingeht ergibt sich zum Beispiel aus den gesetzlichen Regelungen zum Dienstunfall, Unfallruhegehalt und erhöhtem Unfallruhegehalt (qualifizierter Dienstunfall)
Grundlage dafür, dass der Beamte handeln muss ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag und dem Einsatzauftrag. Der Beamte unterliegt der Folgepflicht. Er erhält den Auftrag \ Befehl etwas zu machen (Einsatzbefehl / Einsatzauftrag) und ist beamtenrechtlich verpflichtet zu folgen. Der Befehlsgebung und der Folgepflicht sind jedoch Grenzen gesetzt. Ein Beamter ist nicht verpflichtet sich in eine konkrete Lebensgefahr zu begeben, eine gewisse Gefährdung wird er jedoch hinnehmen müssen.
Wo die Grenzen sind ergibt sich dann aus den Einzelfällen.
Dass er Gefahren - bis hin zur Lebensgefahr - eingeht ergibt sich zum Beispiel aus den gesetzlichen Regelungen zum Dienstunfall, Unfallruhegehalt und erhöhtem Unfallruhegehalt (qualifizierter Dienstunfall)
Grundlage dafür, dass der Beamte handeln muss ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag und dem Einsatzauftrag. Der Beamte unterliegt der Folgepflicht. Er erhält den Auftrag \ Befehl etwas zu machen (Einsatzbefehl / Einsatzauftrag) und ist beamtenrechtlich verpflichtet zu folgen. Der Befehlsgebung und der Folgepflicht sind jedoch Grenzen gesetzt. Ein Beamter ist nicht verpflichtet sich in eine konkrete Lebensgefahr zu begeben, eine gewisse Gefährdung wird er jedoch hinnehmen müssen.
Wo die Grenzen sind ergibt sich dann aus den Einzelfällen.
Re: Beamtenpflicht zum Einsatz trotz Gefahr für Leib oder Leben
Mir würde spontan art.35 I s.2 beamtstg dazu einfallen. das befolgen von dienstlichen anweisungen und allgemeiner richtlinien. Es gibt ja durchaus zu bestimmten lagen (terror/amok/geisellage/bewaffneter täter, etc.) Polizeiinterne richtlinien, vorgeschriebe vorgehensweisen und strategien, welche durchaus taktiken beinhalten, bei deren ausführung sich der Betroffene beamte in lebensbedrohlichen Situationen wiederfindet. Bis zu einem gewissen grad ist jeder streifenbeamte zur Bewältigung solcher situationen ausgebildet, so dass das befolgen solcher richtlinien und anweisungen durchaus verlangt werden kann/muss. Natürlich sind dem auch grenzen gesetzt, niemand muss in sein sicheres verderben rennen. Bei einer großterrorlage, bei welcher möglicherweise mehrere ausgebildete terroristen mit sprengmitteln, kriegswaffen o.ä. bewaffnet geiseln nehmen, kann niemand verlangen dass du als streifenpolizist mit der dienstwaffe den laden stürmst, hierfür benötigt es widerrum spezialisten. Aber die zunehmend verbesserte ausrüstung und Ausbildung auch der streifenbeamten schiebt diese grenze natürlich nach oben. Nicht umsonst gibt es auch für die normale streifenbesatzung sk4 Ausstattung und pe-trainings zu amoklagen etc.
Re: Beamtenpflicht zum Einsatz trotz Gefahr für Leib oder Leben
@torstencologne: Ich glaub die Garantenstellung und die Pflicht zum Schutz der Rechtsgüter allein ist nicht ausreichend. Das ist mir gelinde gesagt zu schwammig und zu sehr interpretierbar, als das die Grundlage für den Einsatz meines Lebens sein kann. Und das StGB kann ja auch nicht die Grundlage zum Handeln im Sinne der Gefahrenabwehr sein.
@vladdi: Dienstunfallkram kann hier nicht Grundlage sein.
Die Verpflichtung zu handeln im Sinne des Gehorsams (ich gehe jetzt auf die Begriffe Auftrag, Befehl und so weiter nicht ein) beinhaltet nicht automatisch, dass ich meine Gesundheit und mein Leben auf's Spiel setze. Die Polizeiinternen Richtlinien und Anweisungen sind gerne mal so formuliert, dass sich daraus keine Verpflichtung ergibt.
"Im Rahmen seiner Möglichkeiten" ist so eine Formulierung, die letztendlich die Entscheidung bei dem einzelnen Beamten belässt.
Für Soldaten beispielsweise ist die Regelung klar:
@vladdi: Dienstunfallkram kann hier nicht Grundlage sein.
Die Verpflichtung zu handeln im Sinne des Gehorsams (ich gehe jetzt auf die Begriffe Auftrag, Befehl und so weiter nicht ein) beinhaltet nicht automatisch, dass ich meine Gesundheit und mein Leben auf's Spiel setze. Die Polizeiinternen Richtlinien und Anweisungen sind gerne mal so formuliert, dass sich daraus keine Verpflichtung ergibt.
"Im Rahmen seiner Möglichkeiten" ist so eine Formulierung, die letztendlich die Entscheidung bei dem einzelnen Beamten belässt.
Für Soldaten beispielsweise ist die Regelung klar:
Daraus ergibt sich die Pflicht (sic!) zu handeln und dabei durchaus auch sein Leben und seine Gesundheit einzusetzen.§7 Soldatengesetz hat geschrieben:Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
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Re: Beamtenpflicht zum Einsatz trotz Gefahr für Leib oder Leben
Vielleicht hilft dir das und die dort zitierten Quellen weiter:
https://www.polizei-compliance.de/welch ... uf-nehmen/
https://www.polizei-compliance.de/welch ... uf-nehmen/
Gruß
MICHI
Take care and have fun!
MICHI
Take care and have fun!
Re: Beamtenpflicht zum Einsatz trotz Gefahr für Leib oder Leben
Hervorragend. Danke Michi. Zeigt es doch zuallererst mal auf, dass eine Verpflichtung zum Handeln sich lediglich über Brücken herleiten lässt. Es ist weder eine Verpflichtung aus dem Beamtenstatusgesetz, noch ein Ausfluss aus den hergebrachten Beamtenpflichten, sondern ein Ausfluss aus der Verpflichtung zum Staatsdienst und dessen (schon bereits nur hergeleiteten) Aufgabe zum Schutz seines Staatsvolkes aufgrund des Gewaltmonopols des Staates.
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Re: Beamtenpflicht zum Einsatz trotz Gefahr für Leib oder Leben
In Berlin ergibt sich die Pflicht aus dem Landesbeamtengesetz:
§ 101
Pflichten der Polizeivollzugskräfte
Die Polizeivollzugskräfte haben neben den allgemeinen Beamtenpflichten die
sich aus dem Wesen des Polizeivollzugsdienstes und ihrer dienstlichen Stellung
ergebenden besonderen Pflichten. Sie haben das Ansehen der Polizei und Diszi-
plin zu wahren und sich rückhaltlos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
und für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzusetzen.
Rückhaltlos bedeutet in diesem Zusammenhang nach herrschender Meinung bis zur Gefährdung des eigenen Lebens, ohne dass jedoch "Himmelfahrtskommandos" durchgeführt werden müssten.
§ 101
Pflichten der Polizeivollzugskräfte
Die Polizeivollzugskräfte haben neben den allgemeinen Beamtenpflichten die
sich aus dem Wesen des Polizeivollzugsdienstes und ihrer dienstlichen Stellung
ergebenden besonderen Pflichten. Sie haben das Ansehen der Polizei und Diszi-
plin zu wahren und sich rückhaltlos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
und für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzusetzen.
Rückhaltlos bedeutet in diesem Zusammenhang nach herrschender Meinung bis zur Gefährdung des eigenen Lebens, ohne dass jedoch "Himmelfahrtskommandos" durchgeführt werden müssten.
Re: Beamtenpflicht zum Einsatz trotz Gefahr für Leib oder Leben
Super Mistam, Danke!
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Re: Beamtenpflicht zum Einsatz trotz Gefahr für Leib oder Leben
s.a. 214 LBG NRW. oder 46 LBG Diensteid.
Die Grenzen des Einschreitens wurden vor einigen Jahren bei der Diskussion um Amokeinsätze diskutiert.
https://www.ekkw.de/img_ekkw/aktuell/.. ... Lebens.pdf
Die Grenzen des Einschreitens wurden vor einigen Jahren bei der Diskussion um Amokeinsätze diskutiert.
https://www.ekkw.de/img_ekkw/aktuell/.. ... Lebens.pdf
- Holger73
- Moderator
- Beiträge: 899
- Registriert: Mo 21. Dez 2009, 22:40
- Wohnort: wo die Sonne immer scheint
Re: Beamtenpflicht zum Einsatz trotz Gefahr für Leib oder Leben
Im Bereich der Bundespolizei wird gerne in der Hinsicht das BBG bemüht.
Sehr abstrakt der 60er Paragraph:
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.
Genauer und in Hinsicht auf die LebEL- Lagen wird der 61er herangezogen, hier der Satz 1:
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
Das, im Zusammenhang mit der Garantenstellung, reicht um das erhöhte Risiko zu begründen.
Grüße Holger
Sehr abstrakt der 60er Paragraph:
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.
Genauer und in Hinsicht auf die LebEL- Lagen wird der 61er herangezogen, hier der Satz 1:
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
Das, im Zusammenhang mit der Garantenstellung, reicht um das erhöhte Risiko zu begründen.
Grüße Holger
"Das Problem, ob Denken ohne Sprache möglich sei, ist immer noch umstritten. Dagegen wird die Tatsache, daß Sprache ohne Denken durchaus möglich ist, täglich tausendfach bewiesen."
(Kohlmayer)
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Re: Beamtenpflicht zum Einsatz trotz Gefahr für Leib oder Leben
Danke @ 1957 für diesen tollen Link.
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
- Verstorben am 09.08.2021 -
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
- Verstorben am 09.08.2021 -
Re: Beamtenpflicht zum Einsatz trotz Gefahr für Leib oder Leben
Vielen Dank, da sind sehr gute Ansätze für mich dabei.
Nun die (darauf aufbauende) nächste Frage:
Wie muss ich in dem Zusammenhang denn nun "kalkulierbares Risiko" verstehen?
Was ist ein "kalkulierbares Risiko"?
Oder besser: wie definiert ihr "kalkulierbares Risiko"?
Nun die (darauf aufbauende) nächste Frage:
Wie muss ich in dem Zusammenhang denn nun "kalkulierbares Risiko" verstehen?
Was ist ein "kalkulierbares Risiko"?
Oder besser: wie definiert ihr "kalkulierbares Risiko"?
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Re: Beamtenpflicht zum Einsatz trotz Gefahr für Leib oder Leben
In etwa so: die bekannten Risikofaktoren sind durch die eingesetzten Kräfte beherrschbar. Das heißt natürlich auch, dass man einige Unbekannte nicht ausschließen kann, die sich möglicherweise erst im Einsatzverlauf offenbaren und eine Neubewertung erfordern.DerLima hat geschrieben: ↑So 6. Jan 2019, 20:03Vielen Dank, da sind sehr gute Ansätze für mich dabei.
Nun die (darauf aufbauende) nächste Frage:
Wie muss ich in dem Zusammenhang denn nun "kalkulierbares Risiko" verstehen?
Was ist ein "kalkulierbares Risiko"?
Oder besser: wie definiert ihr "kalkulierbares Risiko"?
Re: Beamtenpflicht zum Einsatz trotz Gefahr für Leib oder Leben
Die Definition gefällt mir.
Und wie ist das in Einklang zu bringen mit den unbekannten Faktoren von einer Amok- / Terrorlage?
Hierbei sind fast alle Faktoren der Lage für die ersten Kräfte am Ort unbekannt, nicht überschaubar und daher unklar ob beherrschbar.
Welche bekannten Faktoren habe ich?
Ein oder mehrere Täter, bewaffnet mit unbekannten Schusswaffen, ausgestattet mit nicht erkannter Ausrüstung, mit nicht aufgeklärter Ausbildung an einen öffentlichen Ort mit unbekanntem Ziel und ungeklärter Motivation...
Und wie ist das in Einklang zu bringen mit den unbekannten Faktoren von einer Amok- / Terrorlage?
Hierbei sind fast alle Faktoren der Lage für die ersten Kräfte am Ort unbekannt, nicht überschaubar und daher unklar ob beherrschbar.
Welche bekannten Faktoren habe ich?
Ein oder mehrere Täter, bewaffnet mit unbekannten Schusswaffen, ausgestattet mit nicht erkannter Ausrüstung, mit nicht aufgeklärter Ausbildung an einen öffentlichen Ort mit unbekanntem Ziel und ungeklärter Motivation...
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