Schutzgewahrsam,wie lange?
Moderator: schutzmann_schneidig
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- Sergeant
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Re: Schutzgewahrsam,wie lange?
Nur die Haft/Gewahrsamsfähigkeit wird ärztlich geprüft, die Dauer des Gewahrsam wurde bei meinen Fällen immer Richterlich entschieden.
Re: Schutzgewahrsam,wie lange?
Auch das ist womöglich fragwürdig. Wir haben keinen durchgehend präsenten Dienst der Richter. Nun kann der zu Dienstzeiten einen Zeitraum bestimmen, aber was, wenn der Grund der Maßnahme außerhalb der richterlichen Dienstzeit wegfällt.
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- Sergeant
- Beiträge: 671
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Re: Schutzgewahrsam,wie lange?
Tendenziell wurde diese Dauer auch meist unterschritten, heißt der Probant auch schon um 05 Uhr entlassen wenn, das Verhalten/ Zustand es zuließen. Es war mMn nach auch kein " bis 06 Uhr" sondern eher "längstens bis 6 Uhr".
Zumal der Richter ja je nach Zustand der Person nur die Aussagen des PVB hat, um seine Entscheidung zu treffen.
Wie Controller schon sagte, man muss es eben sauber begründen können, warum man früher entlassen hat.
Zumal der Richter ja je nach Zustand der Person nur die Aussagen des PVB hat, um seine Entscheidung zu treffen.
Wie Controller schon sagte, man muss es eben sauber begründen können, warum man früher entlassen hat.
Re: Schutzgewahrsam,wie lange?
Sicher. Bei uns war das mitunter so, dass durch den Richter eine feste Uhrzeit angegeben wurde und sich manch einer nicht traute, den/ die Ingewahrsamgenommene vorher zu entlassen, obwohl der Grund der Maßnahme entfallen war. Aber so ist das halt.
Sicher muss man immer sauber begründen.
Sicher muss man immer sauber begründen.
- Ghostrider1
- Deputy Inspector
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Re: Schutzgewahrsam,wie lange?
Du darftst dich nicht nur auf den Promillewert stützen. Wenn die Damen wieder sicher gingen/standen und orintiert waren, gibt es keinen Grund, den Gewahrsam länger aufrecht zu halten.grenzwertig hat geschrieben: ↑Do 10. Sep 2020, 14:04OK,aber das (subjektive) Wohlempfinden kann doch keine tragfähige Grundlage für eine Entlassung sein. Sonst hätten sie vermutlich auch gar nicht ins Gewahrsam genommen werden dürfen.
Selbst wenn die Mädels Gewohnheitstrinkerinnen/ Alkoholiker sind,muss so eine Entscheidung Entscheidung doch auf Grundlage medizinischer Aspekte getroffen werden und nicht aus dem hohlen Bauch eines Beamten.
Wenn der Polizist eine medizinische Gefahr wittert, muss er tätig werden. Entweder RTW und ab in Krankenhaus oder die Gewahrsamstauglichkeit bestätigen lassen. Ist diese gegeben, liegt kein medizinisches Problem vor.
Passieren kann immer irgrendwo irgendetwas. Die können auch 20 min nach der Entlassung kräftig weitersaufen, wer weiß.
Der Zustand des Aufgriffs und der Entlassung muss halt ordentlich dokumentiert werden, damit man eben später noch aussagefähig ist.
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