Fiktiver Sachverhalt:
Prüfung im Nagelsalon gem. §§ 2ff SchwarzArbG.
Hierbei wird ein vietnamesischer Staatsbürger arbeitend angetroffen, der sich mit einem vietnamesischen Pass, sowie einem tschechischen AT (Aufenthalt befristet) ausweisen kann.
Der tschechische AT berechtigt nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung in der Bundesrepublik.
Durch das zuständige AA (Ausländeramt) wird die Ausweisung des Beschuldigten verfügt. Das AA regt allerdings an, dass die Person zuvor erkennungsdienstlich behandelt wird, da zu befürchten steht, dass die Person wieder nach Deutschland einreisen wird um in anderen Salons zu arbeiten. Weiter wird durch das AA angenommen, dass die Person künftig keine Identitätspapiere mehr mitführen und bei einer etwaigen Kontrolle in einem anderen Nagelsalon falsche Personalien angeben wird, so dass die erste Straftat dieser Person nicht zugeordnet werden könnte, wenn sie zuvor nicht erkennungsdienstlich behandelt worden wäre.
Wäre eine ED-Behandlung in diesem Fall statthaft?
ED - Behandlung statthaft?
Re: ED - Behandlung statthaft?
Mein Polizeigesetz sagt:
§ 13 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1)Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
(2)Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
1. eine nach § 12 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur untererheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder
2. das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
§ 13 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1)Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
(2)Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
1. eine nach § 12 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur untererheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder
2. das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
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- Buford T. Justice
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Re: ED - Behandlung statthaft?
Ich kenne mich mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht aus. Leitet Ihr in so einem Fall ein Ermittlungsverfahren ein?
Dann würde ich in dem Fall auch die Rechtsgrundlage für die ED-Behandlung aus der StPO nehmen. 81b 2. Alt.
Dann würde ich in dem Fall auch die Rechtsgrundlage für die ED-Behandlung aus der StPO nehmen. 81b 2. Alt.
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- Deputy Inspector
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Re: ED - Behandlung statthaft?
Danke für die bisherigen Antworten.
Es werden Ermittlungsverfahren gg. den angetroffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingeleitet.
U.a. wegen § 95 (2) AufenthG (Arbeitnehmer), sowie wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt gg. den Arbeitgeber.
Wobei Ausländer, die zur Arbeitsaufnahme einen entsprechenden AT benötigen und die ohne Papiere angetroffen werden,i. d. R. durch die LAPO verarztet und beanzeigt werden, da der Zoll keine ID-Maßnahmen durchführen kann.
Der Zoll beanzeigt in solchen Fällen dann den Arbeitgeber, da hier meist auch sozialversicherungsrechtliche Verstöße vorliegen. (z. B. § 266a StGB).
Es werden Ermittlungsverfahren gg. den angetroffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingeleitet.
U.a. wegen § 95 (2) AufenthG (Arbeitnehmer), sowie wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt gg. den Arbeitgeber.
Wobei Ausländer, die zur Arbeitsaufnahme einen entsprechenden AT benötigen und die ohne Papiere angetroffen werden,i. d. R. durch die LAPO verarztet und beanzeigt werden, da der Zoll keine ID-Maßnahmen durchführen kann.
Der Zoll beanzeigt in solchen Fällen dann den Arbeitgeber, da hier meist auch sozialversicherungsrechtliche Verstöße vorliegen. (z. B. § 266a StGB).
- Holger73
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Re: ED - Behandlung statthaft?
Genau darum können die Polizeibehörden ja auf die 2. Alternative des 81b zurückgreifen.
Deine Eingangsfrage ist somit beantwortet.
Herrlich philosophieren könnte man darüber, warum eine präventive Maßnahme in der StPO aufgeführt wird.
Grüße Holger
Deine Eingangsfrage ist somit beantwortet.
Herrlich philosophieren könnte man darüber, warum eine präventive Maßnahme in der StPO aufgeführt wird.
Grüße Holger
"Das Problem, ob Denken ohne Sprache möglich sei, ist immer noch umstritten. Dagegen wird die Tatsache, daß Sprache ohne Denken durchaus möglich ist, täglich tausendfach bewiesen."
(Kohlmayer)
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Re: ED - Behandlung statthaft?
Wie sieht es mit § 49 (5) Nr. 2 AufenthG aus?
Wenn ein Verfahren läuft, wäre § 81b 2 Alt. auch denkbar, aber da ist die sofortige Vollziehung ggf. unter Zwang schwierig.
Wenn ein Verfahren läuft, wäre § 81b 2 Alt. auch denkbar, aber da ist die sofortige Vollziehung ggf. unter Zwang schwierig.
- Holger73
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Re: ED - Behandlung statthaft?
Ich bin jetzt auf den fiktiven SV eingegangen und da ist in meinen augen der 81b 2 anzuwenden.
Die Negativprognose ist hier durch die ALA schon begründet, Verfahren steht an somit für mich einschlägig.
Der 49 5 II ist eher dahingehend zu sehen, dass dem ein Riegel vorgeschoben wird unter falscher ID wieder einzureisen... aus welchen Gründen auch immer.
Hier wird auf den Flughafendienststellen regelmäßig zurückgegriffen, wenn der Versuch der unerlaubten Einreise vorliegt und die Gesamtumstände auf weitere Versuche schließen lassen.
Grüße Holger
Die Negativprognose ist hier durch die ALA schon begründet, Verfahren steht an somit für mich einschlägig.
Der 49 5 II ist eher dahingehend zu sehen, dass dem ein Riegel vorgeschoben wird unter falscher ID wieder einzureisen... aus welchen Gründen auch immer.
Hier wird auf den Flughafendienststellen regelmäßig zurückgegriffen, wenn der Versuch der unerlaubten Einreise vorliegt und die Gesamtumstände auf weitere Versuche schließen lassen.
Grüße Holger
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(Kohlmayer)
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Re: ED - Behandlung statthaft?
"Das AA regt allerdings an, dass die Person zuvor erkennungsdienstlich behandelt wird, da zu befürchten steht, dass die Person wieder nach Deutschland einreisen wird"
Würde ja schon auch zum AufenthG passen. In meinem Dienstbereich ist eine reine ED-Behandlung nach der 2. Alternative ein ziemlicher Aufwand, weil das erst ausführlichst schriftlich begründet und dann angeordnet werden muss.
Würde ja schon auch zum AufenthG passen. In meinem Dienstbereich ist eine reine ED-Behandlung nach der 2. Alternative ein ziemlicher Aufwand, weil das erst ausführlichst schriftlich begründet und dann angeordnet werden muss.
- Holger73
- Moderator
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Re: ED - Behandlung statthaft?
Wir fingern in der Regel auch nach AufenthG.
Die Negativprognose für den 81b 2. Alt. ist jetzt nicht so aufwendig wenn man es erst einmal gemacht hat.
Ist nicht schwerer als die Prognose für die Ausschreibung zur Einreisesperre, Begründung geht in die gleiche Richtung - Wiederholungswahrscheinlichkeit will gegeben sein.
Obwohl ich zugeben muss, ich zehre noch von guten Kollegen, von denen habe ich mir Beispiele (Textbausteine) für genau solche Sachen abgeschaut.
Grüße Holger
Die Negativprognose für den 81b 2. Alt. ist jetzt nicht so aufwendig wenn man es erst einmal gemacht hat.
Ist nicht schwerer als die Prognose für die Ausschreibung zur Einreisesperre, Begründung geht in die gleiche Richtung - Wiederholungswahrscheinlichkeit will gegeben sein.
Obwohl ich zugeben muss, ich zehre noch von guten Kollegen, von denen habe ich mir Beispiele (Textbausteine) für genau solche Sachen abgeschaut.
Grüße Holger
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(Kohlmayer)
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Re: ED - Behandlung statthaft?
Auch wenn das leicht abschweift, das geht schon los, dass man das mit einer einzelnen Tat schon kaum bekommt. Deshalb ist das wenig gern genutzt hier, ausser man kann ohnehin beide Alternativen machen.
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- Deputy Inspector
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Re: ED - Behandlung statthaft?
Ich würd hier auch zu 49 V 2 AufenthG tendieren. Wenn die ALB nach Sachvortrag der Meinung ist, dass der TV wieder einreisen wird, sollte es ausreichen. Zumal wohl ein Einreise-/ Aufenthaltsverbot nach 11 AufenthG angeordnet wird. Für tiefere Bewertung ist der SV aber zu dünn.
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