Strafbarkeit eines nicht unterschriebenen Passes

Fachliche Diskussionen zum Themenbereich Ausländerrecht
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Strafbarkeit eines nicht unterschriebenen Passes

Beitragvon ParaReiter » Mi 25. Aug 2010, 11:13

Die Frage lautet: begeht ein Ausländer, der einreist (EU-Binnengrenze) oder einzureisen versucht (Aussengrenze) eine Straftat?

Dazu müsste man erstmal feststellen, ob ein nicht unterschriebener Pass überhaupt ungültig ist.
Wenn ja, worin liegt dann die vorwerfbare Handlung? Wäre der Pass unterschrieben, dürfte der Ausländer einreisen und beginge keine Straftat. Warum also sollte ein Ausländer VORSÄTZLICH den Pass nicht unterschreiben, um so unerlaubt einzureisen?
Zudem muss er davon ausgehen, dass ein behördlich ausgestellter Pass auch gültig ist. Ok, er hat ihn zusammen mit einem Merkblatt zugeschickt bekommen, in dem steht, dass er den Pass unterschreiben muss, damit er gültig wird. Aber ich sehe da keinen Vorsatz und auch keine Motivation.

Sicher, die Argumentation pro Straftat richtet sich blind nach den §§ 95 Abs.1 Nr. 1 i.V.m. 3 AufenthG, nach denen der Ausländer dann unerlaubt einreist, wenn er keinen gütigen Pass besitzt.

Ich habe mal gelesen, es gibt Differenzierungen von "Ungültigkeit": Formale Ungültigkeit und ne andere...
Selbst wenn der Pass tatsächlich ungültig sein sollte, so könnte doch irgendeine "Befreiung von der Passpflicht" greifen, oder?
Und sollten alle Stricke reissen, so ist es dennoch nur fahrlässig.

Gibts dazu schon Verurteilungen oder Freisprüche? Kennt da jemand was?

Der ParaReiter :polizei3:

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Re: Strafbarkeit eines nicht unterschriebenen Passes

Beitragvon Kanne » So 29. Aug 2010, 10:58

Nun, das VG Frankfurt (B. v. 11.07.2007- 7 G 1872/07.AF) hat festgestellt, dass ein Pass ohne Unterschrift ungültig ist. (Quelle http://www.westphal-stoppa.de, Report Ausländer- und Europarecht Nr. 17 März 2008)

Daraus ergibt sich für mich zwangsläufig, dass derjenige, der einen Pass ohne Unterschrift besitzt, einen ungültigen Pass besitzt und sich somit ohne gültigen Pass im Bundesgebiet aufhält. Die Strafbarkeit ergibt sich daher aus § 95 I Ziff. 1 AufenthG.

Ob Befreiungen von der Passpflicht greifen, ist abhängig von der Staatsangehörigkeit des Passinhabers und dessen aufenthaltsrechtlichen Status im Schengen-Gebiet.

edit wg. Aktualisierung der Quelle und Berichtigung der Strafvorschrift

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Re: Strafbarkeit eines nicht unterschriebenen Passes

Beitragvon Iezilop » So 5. Sep 2010, 09:57

Zudem ist hier zu prüfen, ob sich ein - möglicherweise vorhandener - Beförderer wie eine Fluggesellschaft strafbar gemacht, da sie einen nicht vorschriftsmäßig ausgewiesenen Ausländer befördert hat.
Anschließend ergibt sich dann noch die Prüfung, ob gegen die Gesellschaft eine so genannte Untersagungsverfügung vorliegt.

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Re: Strafbarkeit eines nicht unterschriebenen Passes

Beitragvon ParaReiter » Di 7. Sep 2010, 11:14

Iezilop hat geschrieben:Zudem ist hier zu prüfen, ob sich ein - möglicherweise vorhandener - Beförderer wie eine Fluggesellschaft strafbar gemacht, da sie einen nicht vorschriftsmäßig ausgewiesenen Ausländer befördert hat.
Anschließend ergibt sich dann noch die Prüfung, ob gegen die Gesellschaft eine so genannte Untersagungsverfügung vorliegt.
In meinem Eingangspost habe ich bereits eine mögliche Argumentation "pro Straftat" zu 95 Abs.1 AufenthG formuliert.

ABER...

Tatsächlich kann ich keinerlei Hinweis auf einen Vorsatz erkennen. Wusste oder konnte die Person wissen, dass es eine Straftat ist, wenn er mit einem nicht-unterschriebenen Pass einreist? Und welchen Sinn hätte es so zu handeln?
Die Tat wäre fahrlässig keine Straftat mehr.

Und meines Wissens wurden (am Flughafen München) noch NIE die Fluggesellschaften wegen Beihilfe oder gar Schleusung beanzeigt. Und diese wissen ganz genau, dass die Einreise mit einem ungültigen Pass eine Straftat ist und dass ein nicht-unterschriebener Pass ungültig ist.

Also bitte macht es euch nicht so einfach mit

Pass nicht-unterschrieben -> Pass ungültig -> unerlaubte Einreise ohne gültigen Pass.

Ich habe bisher nicht ein einziges Urteil finden können dazu. Ich denke die Fälle werden alle eingestellt.

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Re: Strafbarkeit eines nicht unterschriebenen Passes

Beitragvon Iezilop » Sa 11. Sep 2010, 14:37

Straftat / Zwangsgeld / Reisender / Beförderungsunternehmen - für Dich alles das Gleiche?

Die Person kommt zu einer zugelassen Grenzübergangsstelle und ist zum zum Mitführen eines anerkannten, gültigen Passes oder Passersatzes verpflichtet (§ 13 (1) AufenthG).
Die Person hat die Grenze zu Deutschland im Luftraum überschritten, befindet sich aber noch an der zugelassenen Grenzübergangsstelle und hat diese noch nicht passiert. Somit liegt keine Einreise gem. § 13 (2) AufenthG vor.
Nun ist zu prüfen, ob die Einreise der Person unerlaubt gewesen wäre. Nach § 14 (1) 1 AufenthG ist ein Person unerlaubt, wenn sie einen erforderlichen Pass nicht besitzt.
Aufgrund dessen, dass der Pass nicht unterschrieben ist, ist er gem. einschlägigen Urteilen ungültig. Hier dazu eine verständliche Kommentierung http://www.westphal-stoppa.de/O-Report/ ... rz2008.pdf. Mithin erfüllt die Person die Einreisevoraussetzung nach AufenthG und darüber hinaus nach Art. 5 SGK nicht. Weiterhin ist gemäß Art. 13 I SGK einer Person, die nicht alle Voraussetzungen nach Art. 5 erfüllt, die Einreise zu verweigern.
Aber zurück zu den Strafvorschriften gem. § 95 AufenthG. Absatz 1 Nr. 1 regelt den Aufenthalt ohne das Erfordernis nach § 3 AufenthG zu erfüllen. § 95 (1) 3 AufenthG verweist auf diesen Absatz und legt auch die Strafbarkeit bei der Einreise fest. Da sich hierbei jedoch nur um den Versuch einer Straftat zu § 95 (1) 3 AufenthG handelt, wird sich des § 95 (3) bedient, welcher auch den Versuch unter Strafe stellt.

Warum in München durch die - gem. § 71 (3) AufenthG - zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde, kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, obwohl sie doch gem. § 163 StPO dazu verpflichtet wäre, entzieht sich meiner Kenntnis. Nur die Erfahrung oder die Annahme, dass dieses Verfahren durch die StA eingestellt wird, entbindet meiner Meinung nach nicht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Möglicherweise gibt es aber hier Absprachen zwischen der StA und dieser Behörde.

Nun aber zu dem völligen anderen Vorgang des Beförderungsverbotes nach AufenthG.
"Beförderungsverbot (Untersagungsverfügung) gem. § 63 AufenthG

Gemäß § 63 Abs. 1 AufenthG darf ein Beförderungsunternehmer Ausländer nach Deutschland nur befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) sind.


Bei Zuwiderhandlung gegen das gesetzliche Beförderungsverbot (§ 63 Abs. 1 AufenthG) kann das Bundesministerium des Innern oder eine von ihm dazu beauftragte Stelle ein Beförderungsverbot (§ 63 Abs. 2 AufenthG) erlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld androhen. Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunternehmer beträgt für jeden Ausländer, den er entgegen eines erlassenen Beförderungsverbotes (Untersagungsverfügung) befördert, mindestens 1.000 Euro und höchstens 5.000 Euro.


Zur Umsetzung der in § 63 Abs. 1 AufenthG genannten Pflicht, kann das Bundesministerium des Innern oder die von ihm beauftragte Stelle mit Beförderungsunternehmern Regelungen (Memorandum of Understanding) vereinbaren. "

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Re: Strafbarkeit eines nicht unterschriebenen Passes

Beitragvon e42b » Mo 22. Jul 2013, 19:01

Hi,

ich gestehe, dass ich totaler Laie bin und mir die zitierten Gesetzen und Verordnungen gänzlich ungeläufig sind.
Lese ich aber Folgendes
Iezilop hat geschrieben:Die Person kommt zu einer zugelassen Grenzübergangsstelle und ist zum zum Mitführen eines anerkannten, gültigen Passes oder Passersatzes verpflichtet (§ 13 (1) AufenthG).
Die Person hat die Grenze zu Deutschland im Luftraum überschritten, befindet sich aber noch an der zugelassenen Grenzübergangsstelle und hat diese noch nicht passiert. Somit liegt keine Einreise gem. § 13 (2) AufenthG vor.
dann kommt in mein normal intelligentes Bürgerhirn der Gedanke, dass es sinnig sein könnte, den Einreise Begehrenden darauf hinzuweisen, dass sein Pass ohne Unterschrift ungültig ist und ihm nahezulegen, seinen Pass zu unterschreiben, damit er gültig wird. Folgt er diesem Rat, löst sich das Problem auf.

Wäre das eine mögliche Verfahrensweise oder steht dem etwas entgegen?

Viele Grüße
E.

Edit: Ich weiß, dass dieser Thread schon einigen Rost angesetzt hat, aber das Thema interessiert mich wirklich.

Gast

Re: Strafbarkeit eines nicht unterschriebenen Passes

Beitragvon Gast » Mo 22. Jul 2013, 20:05

Dem nicht minder intelligenten Moderatorenhirn kommt der Gedanke, dass der Thread mittlerweile schon seit drei Jahren in der Versenkung verschwunden ist bis Du ihn wieder auferweckt hast.
Da hat sich vermutlich die komplette Gesetzeslage schon wieder geändert :polizei3:

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Re: Strafbarkeit eines nicht unterschriebenen Passes

Beitragvon JoeArmstrong » Mo 12. Aug 2013, 10:23

@e42b:
Bei uns soll eine Strafanzeige in Kurzform wegen unerlaubter Einreise vorgelegt werden. Der Pass muss dann aber nachträglich unterschrieben werden. An der Außengrenze (in deinem Sachverhalt) wird man sicherlich wegen versuchter unerlaubter Einreise eine Anzeige vorgelegen müssen. Man muss ja überall was für die Statistik tun - aber psst ...
Es ist aber anzunehmen, dass es Kollegen gibt, die das genau so pragmatisch sehen, wie du.
Gruß

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Re: Strafbarkeit eines nicht unterschriebenen Passes

Beitragvon MadDog » Di 9. Sep 2014, 20:23

Also bei uns am Flughafen wird keine Anzeige gemacht. Jediglich eine INAD-PAX Meldung.
Es werden Kopien angefertigt und anschliessend die Unterschrift nachgeholt.

Je nach Fluggesellschaft kommt dann natürlich ein Zwangsgeld hinzu :applaus:

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Re: Strafbarkeit eines nicht unterschriebenen Passes

Beitragvon K-Jag » So 14. Sep 2014, 12:58

Eine sache die man bedenken solte ist, die feststellung ob ein Pass gültig ist gelten die Regeln des Passausgebenden Landes?

K-Jag


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