Abschiebung. mitgeführtes Geld

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Mudidumt
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Abschiebung. mitgeführtes Geld

Beitragvon Mudidumt » Mo 30. Apr 2012, 07:59

Hallo Leute, guten Morgen!

(vielleicht auch interessant in der Sparte der Bundespolizei)


Folgender SV! Abschiebung via Flughafen Frankfurt am Main nach Übernahme von vom Einzeldienst durchsuchter Personen. Alle haben 100 Euronen beim Amt geltend gemacht, da sie mittellos wären. Nun wurde bei beim Röntgen einzelner Gepäckstücke in diversen Verstecken Bargeld festgestellt. Die Praxis der BuPo finde ich eigentlich gut und muss hier nicht thematisiert werden. Aufgrund der Uhrzeit war eine Kontaktaufnahme (keine Mobilfunknummer, sondern nur die Nummer der Behörde und noch keine Geschäftszeit) mit der Ausländerbehörde nicht möglich. Nach weiteren hier nicht zu erwähnenden Maßnahmen und persönlicher Rücksprache mit dem Sachbearbeiter der konkreten Ausländerbehörde im Anschluss wurden für die Zukunft weitere Angaben in der "Akte" vereinbart, nämlich der Betrag, der maximal belassen werden kann, bzw. der Betrag, der maximal einbezogen werden kann.

Die Antwort auf die Frage, wie dies gesetzlich zu errechnen wäre, bzw. wo man dies evtl. im Gesetz nachlesen kann, blieb man erstmal schuldig. Eine Kurzrecherche im Fachhandbuch brachte keine befriedigende Antwort. Hat jemand für mich einen Hinweis auf eine spezialgesetzliche Norm/ Normenkomplex, wo ich dies nachvollziehen kann?

Gruß,
M.

Hombre
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Re: Abschiebung. mitgeführtes Geld

Beitragvon Hombre » Di 1. Mai 2012, 11:14

Hier wäre §7a Asylbewerberleistungsgesetz einschlägig bzw. § 66 AufenthG.
Ersteres dient dazu die Kosten des vorausgegangenen Asylverfahrens zu decken. Der Nachteil dabei ist, dass hier zwingend die zuständige ABH bzw. BAMF ins Boot geholt werden muss und eine Sicherheitsleistung nur in Amtshilfe möglich ist. (Diese war ja nach Deiner Schilderung nicht erreichbar)
Deswegen lieber eine Sicherheitsleistung nach §66 AufenthG nehmen, welche die Kosten der Abschiebung decken soll.
Vorteil hier, dass eine Zuständigkeit der Bundespolizei über §71 AufenthG gegeben ist und damit kein Amtshilfeersuchen erforderlich ist.
Bei beiden Rechtsgrundlagen bleibt ein Selbstbehalt unbeachtlich. Natürlich muss die Sicherheitsleistung dem Verhältnismäßigkeitgrundsatz entsprechen aber dies ist regelmäßig schon dann erfüllt, wenn dem Betroffenen nicht mehr Geld abgenommen wird, als dieser Kosten für sein Asylverfahren oder seine Rückführung schuldig ist.
Konkret--> wenn Flugticket und Beamtenstunden für die behördliche Überwachung seiner Ausreise in Form der Abschiebung 1400 EUR kostet und in seinen Taschen 600 EUR gefunden werden, fliegt er mit 0 EUR nach Hause, schließlich gibt es Getränke und Essen an Bord.
(§66 AufenthG i.V.m §71(3)Nr.4 AufenthG)
In Deutschland gilt derjenige als viel gefährlicher, der auf den Schmutz hinweist, als der, der ihn gemacht hat. (Carl von Ossietzky)

Mudidumt
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Re: Abschiebung. mitgeführtes Geld

Beitragvon Mudidumt » Mi 2. Mai 2012, 10:03

Hallo Hombre!


Vielen Dank für den Hinweis auf die §§. Diese helfen mir auf jeden Fall weiter. Die Crux ist, dass ich nach einer Lösung für die Landespolizei suche. Ich muss mal schauen, ob wir über § 71 V AufenthG im Hinblick auf diese Maßnahme ins Boot geholt werden könnten. Es gibt nach Rücksprache für mich nachvollziehbare pol.taktische Gründe, wonach dies erledigt sein solte, bevor wir die Schüblinge übergeben.

Gruß,
M.


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