Zum Sachverhalt:
Asylbewerber mit Duldung und räumlicher Beschränkung wird außerhalb seines zugewiesenen Aufenthaltsraums (bei einem Diebstahl) angetroffen. Er gibt an, nicht in seinen Bereich zurückkehren zu wollen.
Wie verhält es sich da mit § 59 AsylVerfG. Spricht etwas gegen die Anwendung und wie sieht die praktische Durchführung aus?
Habe leider gar keine Ahnung von der Materie, also Entschuldigung falls es an sich Sonnenklar sein sollte.
Maßnahme nach § 59 AsylVerfG
Re: Maßnahme nach § 59 AsylVerfG
Das AsylVfG ist auf den Guten nicht anwendbar. Wenn er eine Duldung hat ist das Asylverfahren abgeschlossen und defacto nicht als Asylberechtigter anerkannt.
Da eine Abschiebung - wie in den meisten Fällen- aus rechtlich tatsächlichen Gründen
(z.B.es kann kein Paß organisiert werden) nicht möglich ist wird er in Deutschland geduldet.
Solch eine Duldung kann auch mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, die dann entweder auf Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfolgt (Beschränkung auf die Stadt oder Landkreis) oder nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf das Gebiet eines Bundeslandes. Verstößt der Betreffende gegen die erste Variante ist dies eine OWI und zwar egal ob 1x oder 100 x.
Verläßt er das Bundesland wäre dies im Wiederholungsfalle eine Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG.
Auch noch Wichtig: Nach einem Beschluss des BGH vom 05.07.2011 (3StR 87/11) braucht es beim Tatbestandsmerkmal der wiederholten Zuwiederhandlung weder einer Ahndung des Erstverstoßes noch eine sonstige behördliche Reaktion, die geeignet ist, dem AUsländer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen.
Weiterhin gilt hier das Wohnort = Tatort Prinzip, so dass also immer die Polizei /Staatsanwaltschaft für die Endbearbeitung zuständig ist, in welcher das Wohnheim des Apiranten liegt.
Da eine Abschiebung - wie in den meisten Fällen- aus rechtlich tatsächlichen Gründen
(z.B.es kann kein Paß organisiert werden) nicht möglich ist wird er in Deutschland geduldet.
Solch eine Duldung kann auch mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, die dann entweder auf Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfolgt (Beschränkung auf die Stadt oder Landkreis) oder nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf das Gebiet eines Bundeslandes. Verstößt der Betreffende gegen die erste Variante ist dies eine OWI und zwar egal ob 1x oder 100 x.
Verläßt er das Bundesland wäre dies im Wiederholungsfalle eine Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG.
Auch noch Wichtig: Nach einem Beschluss des BGH vom 05.07.2011 (3StR 87/11) braucht es beim Tatbestandsmerkmal der wiederholten Zuwiederhandlung weder einer Ahndung des Erstverstoßes noch eine sonstige behördliche Reaktion, die geeignet ist, dem AUsländer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen.
Weiterhin gilt hier das Wohnort = Tatort Prinzip, so dass also immer die Polizei /Staatsanwaltschaft für die Endbearbeitung zuständig ist, in welcher das Wohnheim des Apiranten liegt.
In Deutschland gilt derjenige als viel gefährlicher, der auf den Schmutz hinweist, als der, der ihn gemacht hat. (Carl von Ossietzky)
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Maßnahme nach § 59 AsylVerfG
Kläre erstmal, ob er eine Gestattung oder Duldung hat, sprich, ob es sich um einen Adressaten im Asylverfahren handelt, oder ob solches schon abgeschlossen wurde. Räumlich beschränkt sind i. d. R. beide, allerdings nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Dann solltest Du klären, ob vielleicht eine Verlassenserlaubnis existiert.hellbert hat geschrieben:Zum Sachverhalt:
Asylbewerber mit Duldung und räumlicher Beschränkung wird außerhalb seines zugewiesenen Aufenthaltsraums (bei einem Diebstahl) angetroffen. Er gibt an, nicht in seinen Bereich zurückkehren zu wollen.
Wie verhält es sich da mit § 59 AsylVerfG. Spricht etwas gegen die Anwendung und wie sieht die praktische Durchführung aus?
Habe leider gar keine Ahnung von der Materie, also Entschuldigung falls es an sich Sonnenklar sein sollte.
Die Durchsetzung zur Rückkehr in den beschränkten Bereich ist immer möglich, in welcher Form das stattfinden soll, wirst Du über Deine ALB, oder die des Adressaten feststellen können. Die Praxis unterscheidet sich, wie so oft, vom reinen Gesetzetext. Die Kosten der Rückführung hat nach meiner Kenntnis die ALB zu tragen, daher sind die nicht am mehrtägigen UHA-Aufenthalt interessiert...
Gruß
Re: Maßnahme nach § 59 AsylVerfG
Hätte auch eine Frage kurz:
Das Asylverfahren gitl nur während des Asylverfahrens, sprich bis zur Anerkennung oder Ablehnung.
Wenn ein Ausländer eine Duldung besitzt, dann ist das Asylverfahren bereits beendet oder ?
Folge: Es gilt das AufenthG
So Richtig ?
DANKE
Das Asylverfahren gitl nur während des Asylverfahrens, sprich bis zur Anerkennung oder Ablehnung.
Wenn ein Ausländer eine Duldung besitzt, dann ist das Asylverfahren bereits beendet oder ?
Folge: Es gilt das AufenthG
So Richtig ?
DANKE
Re: Maßnahme nach § 59 AsylVerfG
Genau so ist das.
In Deutschland gilt derjenige als viel gefährlicher, der auf den Schmutz hinweist, als der, der ihn gemacht hat. (Carl von Ossietzky)
Re: Maßnahme nach § 59 AsylVerfG
Genauso verhält es sich.
LG
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Re: Maßnahme nach § 59 AsylVerfG
Kann den Schwachsinn von diesem "helpen" mal einer entfernen?!
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