Frage an das sachverständige Publikum:
Ein Pakistani mit italienischer Aufenthaltserlaubnis (in Italien Erwerbstätigkeit gestattet) wird in Deutschland im Rahmen einer Kontrolle arbeitend in der Küche eines Restaurants festgestellt.
- Der Pakistani hat für Deutschland keinen Aufenthaltstitel die ihm eine Erwerbstätigkeit gestatten würde
- Fällt nicht unter § 15a BeschV
- Kein Schengenvisum vorhanden
Straftat gem. § 95 AufenthG oder nur eine Ordnungswidrigkeit gem. § 404 (2) Nr. 4 SGB III?
Pakistani ohne Aufenthaltstitel
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Re: Pakistani ohne Aufenthaltstitel
Die 'Aufenthaltserlaubnis' ITA ist zu allgemein formuliert, kommt drauf an, was für einen Status der Ausländer in ITA hat. Schengenwirksamer Titel? Oder vielleicht, z. b. Durch Ehe, EU- Freizügigkeitsberechtigter? Da käme es schon sehr drauf an. Und auch dann müsste das 'sachverständige Publikum' -zumindest ich- noch mal in Dokis schauen, was im Einzelnen dieser Titel an Rechten beinhaltet. Ich rate Dir -so es sich um einen Praxisfall handelt- den ITA-Titel komplett mit nem Foto zu dokumentieren und bei nächster Gelegenheit die BPOL-Stelle Deines Vertrauens zu Rate ziehen, oder auch die ALB in Deinem Beritt.
Über die Erwerbstätigkeit bzw. einen eventuellen Verstoß dürftest Du im eigenen Haus kundige Mitarbeiter haben.
Gruß
Über die Erwerbstätigkeit bzw. einen eventuellen Verstoß dürftest Du im eigenen Haus kundige Mitarbeiter haben.
Gruß
Re: Pakistani ohne Aufenthaltstitel
Wenn du mit "italienischer Aufenthaltserlaubnis" diese Scheckkarte meinst, ist damit ein bis zu dreimonatiger Aufenthalt innerhalb von 90 Tagen in anderen Schengenstaaten gestattet. Lässt sich ohne Grenzkontrollen und ohne Einträge über Grenzübertritte im Schenenraum halt schwer nachvollziehen.
Bzgl. Arbeitsaufnahme müsstest du als Zöllner doch bestens Bescheid wissen
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Re: Pakistani ohne Aufenthaltstitel
Ich danke für die bisherigen konstruktiven Beiträge.
Grundsätzlich scheint o.g. beispielhafter Sachverhalt in der Realität nicht ganz eindeutig zu sein.
Die Ausländerbehörden entscheiden in unserem Bezirk bei (vermeintlich?) gleichen Sachverhalten mal auf OWI mal auf Straftat.
Wobei bei der Entscheidungsfindung die von RafaelGomez genannten Punkte natürlich maßgeblich für die Beurteilung des Sachverhaltes sind.
Aufgrund der Komplexität der Materie verlasse ich mich deshalb auf die Entscheidung der Fachbehörde....wenn auch die natürlich mal falsch liegen können.
Grundsätzlich scheint o.g. beispielhafter Sachverhalt in der Realität nicht ganz eindeutig zu sein.
Die Ausländerbehörden entscheiden in unserem Bezirk bei (vermeintlich?) gleichen Sachverhalten mal auf OWI mal auf Straftat.
Wobei bei der Entscheidungsfindung die von RafaelGomez genannten Punkte natürlich maßgeblich für die Beurteilung des Sachverhaltes sind.
Aufgrund der Komplexität der Materie verlasse ich mich deshalb auf die Entscheidung der Fachbehörde....wenn auch die natürlich mal falsch liegen können.
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Re: Pakistani ohne Aufenthaltstitel
Dies gilt aber doch nur für einen touristischen Aufenthalt, Art. 5(?) SGK (Barmittel etc.) müsste dann doch auch noch erfüllt werden, meine ich. Bei Arbeitsaufnahme ist der Besuchsaufenthalt regelmäßig nicht erfüllt, und dann gehts wieder Richtung 'unerlaubt', 95 ist dann einschlägig. Aber ohne Dienstrechner mit Recherchemöglichkeit will ich mich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen :-)Inspektor_GER hat geschrieben:Wenn du mit "italienischer Aufenthaltserlaubnis" diese Scheckkarte meinst, ist damit ein bis zu dreimonatiger Aufenthalt innerhalb von 90 Tagen in anderen Schengenstaaten gestattet. Lässt sich ohne Grenzkontrollen und ohne Einträge über Grenzübertritte im Schenenraum halt schwer nachvollziehen.:
Gruß
Re: Pakistani ohne Aufenthaltstitel
Rafael, du lehnst dich absolut in die richtige Richtung.
Zu der Straftat (95) / OWI (98) Sache:
Bei uns wird unter jeden Ermittlungsbericht der kleine Satz:
"Bei Einstellung des Verfahrens wird darum gebeten, den Vorgang zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit, an die Bundespolizeiinspektion XY zurück zu senden. Von dort erfolgt die Weiterleitung an die zuständige Verwaltungsbehörde"
gesetzt.
Verwaltungsbehörde sind hierbei auch wir als BPOL bzw das Präsidium.
Knäcke, ich frage mich nur, warum bei euch die Ausländerbehörde darüber entscheidet ob Straftat oder OWI
Bei uns macht das die STA. Wir legen vor und falls die Herrin über das Verfahren zum Ergebnis kommt, die Sache einzustellen wird wie oben erwähnt verfahren.
Alles jetzt natürlich rein aus BPOL-Sicht. Was Zolls mit dem pakistanischen Stang noch so vorhat weiß ich nicht.
Zu der Straftat (95) / OWI (98) Sache:
Bei uns wird unter jeden Ermittlungsbericht der kleine Satz:
"Bei Einstellung des Verfahrens wird darum gebeten, den Vorgang zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit, an die Bundespolizeiinspektion XY zurück zu senden. Von dort erfolgt die Weiterleitung an die zuständige Verwaltungsbehörde"
gesetzt.
Verwaltungsbehörde sind hierbei auch wir als BPOL bzw das Präsidium.
Knäcke, ich frage mich nur, warum bei euch die Ausländerbehörde darüber entscheidet ob Straftat oder OWI
Bei uns macht das die STA. Wir legen vor und falls die Herrin über das Verfahren zum Ergebnis kommt, die Sache einzustellen wird wie oben erwähnt verfahren.
Alles jetzt natürlich rein aus BPOL-Sicht. Was Zolls mit dem pakistanischen Stang noch so vorhat weiß ich nicht.
"dass" / "das"
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Re: AW: Pakistani ohne Aufenthaltstitel
Hallo Majesto,
PN folgt im laufe des Tages. Ist etwas mühsam mit Handy.
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Deshalb --> Urlaubs- und Weihnachtsgeld & 38,5 h - Wochenarbeitszeit (ohne Einkommensverlust) auch wieder für Beamte! JETZT!!
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