Hallo, ich beschäftige mich derzeit etwas mit Ausländerrecht und habe dazu zwei Fragen, die ich mir noch nicht beantworten konnte:
Wenn ein Bürger aus einem positiven Drittstaat (z.Bsp. ein Serbe), der sich ja für 3 Monate innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten visumsfrei in Deutschland bzw. im Schengenraum aufhalten darf, ein zeitlich befristetes Visum besitzt (weil er beispielsweise länger in Deutschland bleiben will) und dieses abläuft, beginnt dann nach Ablauf des Visums erneut der Bezugszeitraum von 3 Monaten in 6 Monaten, oder begeht er nach Ablauf einen Verstoß AufenthG ?
Zweiter (fiktiver) Fall:
Im Rahmen der Kontrolle eines italienischen Fahrzeugs werden die zwei Insassen Kontrolliert. Es handelt sich um einen albanischen und einen italienischen Staatsangehörigen. Der Italiener weist sich mit einer italienischen Identitätskarte aus.
Der Albaner weist sich mit einem albanischen Pass aus und zeigt darüberhinaus einen Italienischen Aufenthaltstitel (Scheckkarte) auf dem steht, dass der Aufenthalt "illimitata" also uneingeschränkt gestattet ist.
Aufenthaltsrechtlich haben also beide keine Verstöße begangen. Jedoch geben beide an gerade von einer Baustelle zu kommen, auf der sie gearbeitet haben? Kommen Verstöße gegen die Abgabenordnung bzw. das Schwarzarbeitsgesetz in Betracht?
Danke und Grüße
Positiver Drittstaatler mit abgelaufenem Visum
Re: Positiver Drittstaatler mit abgelaufenem Visum
Zu Fall 1:
Ja, es beginnt ein neuer Bezugszeitraum.
Die Tatsache, dass die Person im Besitz eines gültigen Visums war, kann mMn nicht zu deren Nachteil ausgelegt werden. Das Anrecht auf einen visumsfreien Aufenthalt von 3 Monaten innerhalb eines halben Jahres wird hier dadurch also nicht tangiert.
Zu Fall 2:
Fraglich ist, ob der italienische AT des albanischen Staatsangehörigen zur Arbeitsaufnahme in der EU berechtigt.
Angenommen, dass Nein, kommt sehrwohl ein Verstoß gegen das AufenthG in Betracht, da er zur Arbeitsaufnahme einen speziellen AT bzw einen Vermerk in seinem mitgeführten AT braucht, der die Arbeitsaufnahme gestattet.
Da er dies nicht vorlegen kann, wird sein Aufenthalt in der BRD durch die Arbeitsaufnahme unerlaubt.
Der italienische Staatsangehörige genießt Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem FreizügigkeitsG/EU, wonach ein Bürger eines anderen EU-Staates in jedem Land der EU einer Arbeit nachgehen kann.
Inwiefern hier zollrechtliche Verstöße vorliegen kann ich nicht beantworten.
Sollte ich in den anderen Fällen daneben liegen, möge man mich bitte korrigien.
Ja, es beginnt ein neuer Bezugszeitraum.
Die Tatsache, dass die Person im Besitz eines gültigen Visums war, kann mMn nicht zu deren Nachteil ausgelegt werden. Das Anrecht auf einen visumsfreien Aufenthalt von 3 Monaten innerhalb eines halben Jahres wird hier dadurch also nicht tangiert.
Zu Fall 2:
Fraglich ist, ob der italienische AT des albanischen Staatsangehörigen zur Arbeitsaufnahme in der EU berechtigt.
Angenommen, dass Nein, kommt sehrwohl ein Verstoß gegen das AufenthG in Betracht, da er zur Arbeitsaufnahme einen speziellen AT bzw einen Vermerk in seinem mitgeführten AT braucht, der die Arbeitsaufnahme gestattet.
Da er dies nicht vorlegen kann, wird sein Aufenthalt in der BRD durch die Arbeitsaufnahme unerlaubt.
Der italienische Staatsangehörige genießt Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem FreizügigkeitsG/EU, wonach ein Bürger eines anderen EU-Staates in jedem Land der EU einer Arbeit nachgehen kann.
Inwiefern hier zollrechtliche Verstöße vorliegen kann ich nicht beantworten.
Sollte ich in den anderen Fällen daneben liegen, möge man mich bitte korrigien.
"dass" / "das"
Re: Positiver Drittstaatler mit abgelaufenem Visum
Skyways hat geschrieben:Wenn ein Bürger aus einem positiven Drittstaat (z.Bsp. ein Serbe), der sich ja für 3 Monate innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten visumsfrei in Deutschland bzw. im Schengenraum aufhalten darf, ein zeitlich befristetes Visum besitzt (weil er beispielsweise länger in Deutschland bleiben will) und dieses abläuft, beginnt dann nach Ablauf des Visums erneut der Bezugszeitraum von 3 Monaten in 6 Monaten, oder begeht er nach Ablauf einen Verstoß AufenthG ?
Meines Wissens nach, muss er aber zum Ablauf des Visums zumindest einmal ausreisen um einen neuen Bezugszeitraum beginnen zu können. Einfach Visum ablaufen lassen und länger bleiben geht glaub ich nicht.Majestro hat geschrieben:Zu Fall 1:
Ja, es beginnt ein neuer Bezugszeitraum.
Die Tatsache, dass die Person im Besitz eines gültigen Visums war, kann mMn nicht zu deren Nachteil ausgelegt werden. Das Anrecht auf einen visumsfreien Aufenthalt von 3 Monaten innerhalb eines halben Jahres wird hier dadurch also nicht tangiert.
Re: Positiver Drittstaatler mit abgelaufenem Visum
Richtig! Diese Formalität hatte ich vergessen zu erwähnen.
Ob und wie das dann in der Praxis gehandhabt bzw von der StA bei einer Anzeigenvorlage bewertet wird, ist sicher Einzelfallabhängig.
Ob und wie das dann in der Praxis gehandhabt bzw von der StA bei einer Anzeigenvorlage bewertet wird, ist sicher Einzelfallabhängig.
"dass" / "das"
Re: Positiver Drittstaatler mit abgelaufenem Visum
Der Albaner mit italienischem AT wird meines Wissens nach mit der Arbeitsaufnahme illegal !Skyways hat geschrieben:
Zweiter (fiktiver) Fall:
Im Rahmen der Kontrolle eines italienischen Fahrzeugs werden die zwei Insassen Kontrolliert. Es handelt sich um einen albanischen und einen italienischen Staatsangehörigen. Der Italiener weist sich mit einer italienischen Identitätskarte aus.
Der Albaner weist sich mit einem albanischen Pass aus und zeigt darüberhinaus einen Italienischen Aufenthaltstitel (Scheckkarte) auf dem steht, dass der Aufenthalt "illimitata" also uneingeschränkt gestattet ist.
Aufenthaltsrechtlich haben also beide keine Verstöße begangen. Jedoch geben beide an gerade von einer Baustelle zu kommen, auf der sie gearbeitet haben? Kommen Verstöße gegen die Abgabenordnung bzw. das Schwarzarbeitsgesetz in Betracht?
Management ist, wenn 10 Leute für das bezahlt werden, was 5 billiger tun könnten, wenn sie nur zu dritt wären und davon 2 krank sind.
-
- Corporal
- Beiträge: 517
- Registriert: Di 9. Aug 2011, 23:24
Re: Positiver Drittstaatler mit abgelaufenem Visum
Naja du weißt ja, kein Mensch ist illegal...
Aber ja, der Albaner mit italienischem Aufenthaltstitel darf in Deutschland nicht arbeiten. Der darf sich hier in 3 von 6 hier aufhalten gemäß 21 SDÜ. Für diesen Artikel sind die Voraussetzungen des Artikel 5 a/c/e erforderlich. Bei Arbeitsaufnahme würde das c) wegfallen, weil hier eine Gefahr für die "öffentliche Ordnung" (i.S.d. SKG) entsteht. Denn er braucht gemäß AufenthG eine Arbeitserlaubnis. Eine Ausnahme gemäß BeschVO dürfte das Arbeiten auf dem Bau nicht darstellen. --> Verstoß
Der Italiener darf machen was er will, solange er keine Schwarzarbeit betreibt.
Aber ja, der Albaner mit italienischem Aufenthaltstitel darf in Deutschland nicht arbeiten. Der darf sich hier in 3 von 6 hier aufhalten gemäß 21 SDÜ. Für diesen Artikel sind die Voraussetzungen des Artikel 5 a/c/e erforderlich. Bei Arbeitsaufnahme würde das c) wegfallen, weil hier eine Gefahr für die "öffentliche Ordnung" (i.S.d. SKG) entsteht. Denn er braucht gemäß AufenthG eine Arbeitserlaubnis. Eine Ausnahme gemäß BeschVO dürfte das Arbeiten auf dem Bau nicht darstellen. --> Verstoß
Der Italiener darf machen was er will, solange er keine Schwarzarbeit betreibt.
Re: Positiver Drittstaatler mit abgelaufenem Visum
Für'n Albaner könnte es aber noch eine Ausnahme geben.
Ich hoffe ich blamier mich nicht, weil das ist schon wieder etwas länger her bei mir!!
Arbeitet er im Auftrag für eine italienische Firma aus Italien in Deutschland, muss er nur die Voraussetzungen für Italien erfüllen und geniest Arbeitnehmerfreizügigkeit. Spontan denke ich das es okay ist mit einem uneingeschränkten AT für Italien.
Den Sachverhalt müsste man definitiv genauer prüfen... JoeArmstrong müsste es sicher wissen.
Ich hoffe ich blamier mich nicht, weil das ist schon wieder etwas länger her bei mir!!
Arbeitet er im Auftrag für eine italienische Firma aus Italien in Deutschland, muss er nur die Voraussetzungen für Italien erfüllen und geniest Arbeitnehmerfreizügigkeit. Spontan denke ich das es okay ist mit einem uneingeschränkten AT für Italien.
Den Sachverhalt müsste man definitiv genauer prüfen... JoeArmstrong müsste es sicher wissen.
Re: Positiver Drittstaatler mit abgelaufenem Visum
Danke für die schnelle Klärung des ersten Sachverhaltes!
Ich sehe schon, der zweite ist wohl nicht so einfach zu beantworten.
Ich finde nur im AufenthG keine Norm dazu. Nur den §98, Abs. 2a AufenthG, der den Owi Tatbestand für den Arbeitgeber regelt und den §98, Abs. 3 Nr.1 , der aber ja nur von einer selbstständigen Tätigkeit spricht und nicht von einer Beschäftigung. Oder hab ich jetzt den Wald vor lauter Bäumen übersehen?
Ich sehe schon, der zweite ist wohl nicht so einfach zu beantworten.
Ich finde nur im AufenthG keine Norm dazu. Nur den §98, Abs. 2a AufenthG, der den Owi Tatbestand für den Arbeitgeber regelt und den §98, Abs. 3 Nr.1 , der aber ja nur von einer selbstständigen Tätigkeit spricht und nicht von einer Beschäftigung. Oder hab ich jetzt den Wald vor lauter Bäumen übersehen?
Re: Positiver Drittstaatler mit abgelaufenem Visum
Im Grunde muss der Drittstaatangehörige keine Vorraussetzungen erfüllen.Starbucks. hat geschrieben:Arbeitet er im Auftrag für eine italienische Firma aus Italien in Deutschland, muss er nur die Voraussetzungen für Italien erfüllen und geniest Arbeitnehmerfreizügigkeit
Siehe AEUV:
http://www.aeuv.de/aeuv/dritter-teil/ti ... l-iii.html
Die Verordnung/Vertrag die hier greift nennt sich AEUV, siehe meinen oberen Link.Skyways hat geschrieben:Ich sehe schon, der zweite ist wohl nicht so einfach zu beantworten.
Ich finde nur im AufenthG keine Norm dazu. Nur den §98, Abs. 2a AufenthG, der den Owi Tatbestand für den Arbeitgeber regelt und den §98, Abs. 3 Nr.1 , der aber ja nur von einer selbstständigen Tätigkeit spricht und nicht von einer Beschäftigung. Oder hab ich jetzt den Wald vor lauter Bäumen übersehen?
Aus Art.56 AEUV:
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.
Den hier genannten Beschluss konnte ich leider noch nicht finden
EDIT: Rechtschreibung
"dass" / "das"
Re: Positiver Drittstaatler mit abgelaufenem Visum
Dann bräuchte er aber zumindest eine Entsendebescheinigung...Starbucks. hat geschrieben:
Arbeitet er im Auftrag für eine italienische Firma aus Italien in Deutschland, muss er nur die Voraussetzungen für Italien erfüllen und geniest Arbeitnehmerfreizügigkeit. Spontan denke ich das es okay ist mit einem uneingeschränkten AT für Italien.
Management ist, wenn 10 Leute für das bezahlt werden, was 5 billiger tun könnten, wenn sie nur zu dritt wären und davon 2 krank sind.
- JoeArmstrong
- Corporal
- Beiträge: 326
- Registriert: Fr 14. Nov 2008, 00:00
- Wohnort: Bayern
Re: Positiver Drittstaatler mit abgelaufenem Visum
Da das Visum für einen bestimmten Zweck ausgestellt wird, wird auch seine Gültigkeit an diesen Zweck angepasst. Läuft das Visum bei einem Positivstaater ab, so muss dieser zunächst ausreisen. Er kann jedoch direkt im Anschluss wieder einreisen und sich dann auf sein visumfreies Kurzaufenthaltsrecht berufen. Hierbei werden die Einreisevoraussetzungen erneut geprüft.Skyways hat geschrieben:Wenn ein Bürger aus einem positiven Drittstaat (z.Bsp. ein Serbe), der sich ja für 3 Monate innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten visumsfrei in Deutschland bzw. im Schengenraum aufhalten darf, ein zeitlich befristetes Visum besitzt (weil er beispielsweise länger in Deutschland bleiben will) und dieses abläuft, beginnt dann nach Ablauf des Visums erneut der Bezugszeitraum von 3 Monaten in 6 Monaten, oder begeht er nach Ablauf einen Verstoß AufenthG ?
Da es sich hierbei um eine reine Formalie handelt, soll dem Ausländer auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis mit drei Monaten Gültigkeit erteilt werden.
Siehe Ziffer 6.1.8.2 AVwV zum AufenthG
Versäumt der Ausländer diesen Antrag und die Ausreise, so stellt sein Aufenthalt einen nach § 95 I Nr. 2 AufenthG strafbaren unerlaubten Aufenthalt dar. Das Strafverfahren wird mit hoher Wahrscheinlichkeit eingestellt werden, da es sich im Ergebnis in beiden Konstellationen nur um Formalien handelt.
Sofern der Italiener korrekt angemeldet ist, gibt es bei ihm dahingehend keine Probleme.Skyways hat geschrieben:Zweiter (fiktiver) Fall:
Im Rahmen der Kontrolle eines italienischen Fahrzeugs werden die zwei Insassen Kontrolliert. Es handelt sich um einen albanischen und einen italienischen Staatsangehörigen. Der Italiener weist sich mit einer italienischen Identitätskarte aus.
Der Albaner weist sich mit einem albanischen Pass aus und zeigt darüberhinaus einen Italienischen Aufenthaltstitel (Scheckkarte) auf dem steht, dass der Aufenthalt "illimitata" also uneingeschränkt gestattet ist.
Aufenthaltsrechtlich haben also beide keine Verstöße begangen. Jedoch geben beide an gerade von einer Baustelle zu kommen, auf der sie gearbeitet haben? Kommen Verstöße gegen die Abgabenordnung bzw. das Schwarzarbeitsgesetz in Betracht?
Beim Albaner ist der Fall etwas komplizierter. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein Visumverfahren durchlaufen werden muss.
Er hat grundsätzlich lediglich das von poliziotto schon angesprochene Kurzaufenthaltsrecht gem. Art 21 SDÜ. Die Einreisevoraussetzung des Art. 5 I lit. c SGK wird von ihm nicht erfüllt, da er weder zu einem touristischen noch geschäftlichen Aufenthalt einreist und eine Ausnahme nach der BeschV nicht ersichtlich ist. Der Zweck "Arbeiten auf der Baustelle" ist nicht gedeckt. Er muss daher vor der Einreise nach Deutschland bei der deutschen Auslandsvertretung in Italien ein sog. Van-der-Elst Visum (PDF-File) beantragen.
Hiervon gibt es jedoch die im PDF-File genannten Ausnahmen der Dienstleistungsfreizügigkeit, bei denen kein Visum eingeholt werden muss. (@Starbucks, hast gar nicht so weit daneben gelegen)
Ist ein Visum erforderlich, muss davon ausgegangen werden, dass er nicht korrekt angemeldet ist. Es stehen diverse Verstöße gegen AufenthG, AO, SchwArbG, StGB und SGB im Raum, siehe: Kroate ohne Arbeitserlaubnis.
Beim Italiener ist dann zu prüfen, in wie fern dieser als Schleuser in Erscheinung tritt.
Gruß
Edit: Wenn er nicht von einer italienischen Firma entsendet wurde, sondern einfach nur zum Arbeiten herkommt, dann ist er von Haus aus unerlaubt da und begeht die o.g. Verstöße.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast