§ 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?

Fachliche Diskussionen zum Themenbereich Ausländerrecht
Inspektor_GER

Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?

Beitragvon Inspektor_GER » Do 28. Jan 2016, 17:51

Man beachte, wer das Gutachten in Auftrag gegeben hat:
Darüber berichtet die "Süddeutsche Zeitung" ("SZ") und zitiert dabei aus einem Gutachten, das die Wissenschaftlichen Dienste des Parlaments im Auftrag der linken Abgeordneten Ursula Jelpke angefertigt haben.
(siehe oben verlinkter Artikel)

Ulla Jelpke ist eine Linksextremisten, die u.a. das Inbrandsetzen von Bundswehrfahrzeugen rechtfertigt. Zwar will ich dem wissenschaftlichen Dienst des Bundestages seine Kompetenz nicht absprechen, aber dennoch gilt: "Wes Brot ich ess, des Lied ich sing."

Interessant finde ich die Ansicht des BMI im Rahmen einer Antwort auf eine kleine Anfrage der Bundestagsfraktion "Die Linke":
Eine Zurückweisung ist im Rechtsrahmen der Dublin-III Verordnung und des § 18 AsylG zulässig.
Und trotzdem schreibt das BMI (ohne nähere Erklärung) weiter:
Maßnahmen der Zurückweisung an der Grenze mit Bezug auf um Schutz nachsuchende Drittstaatsangehörige kommen derzeit nicht zur Anwendung (§ 18 Absatz 2, Absatz 4 AsylG).
Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/073/1807311.pdf

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Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?

Beitragvon JoeArmstrong » Do 4. Feb 2016, 16:31

Unabhängig davon, ob Jelpke oder Bosbach (das ist übrigens ein konservativer CDU Politiker, der zuletzt Vorsitzender im Innenausschuss war; hört hört :polizei10: ) das Gutachten in Auftrag gegeben hat, traue ich dem wissenschaftlichen Dienst des Bundestages die nötige Neutralität und Sachlichkeit zu. Jedenfalls eher als dem BMI. Weiterhin erscheint mir die Begründung des Gutachtens (die sich mit meiner Meinung deckt) wesentlich schlüssiger, als die bloße Aussage, dass das schon so geht.

Bis die Entscheidung nach 18 Abs 4 AsylG widerrufen wird, ist das aber eh alles nichts als Theorie.

Inspektor_GER

Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?

Beitragvon Inspektor_GER » Fr 12. Feb 2016, 15:40

Ich habe mal die Ausarbeitung der wissenschaftlichen Dienste des Bundestages herausgesucht:

http://www.ulla-jelpke.de/wp-content/up ... tlinge.pdf

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Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?

Beitragvon Knaecke77 » So 12. Feb 2017, 12:07

Inspektor_GER hat geschrieben:Ich habe mal die Ausarbeitung der wissenschaftlichen Dienste des Bundestages herausgesucht:

http://www.ulla-jelpke.de/wp-content/up ... tlinge.pdf
[4. Fazit
Die Untersuchung hat gezeigt, dass die Zurückweisung von Flüchtlingen an den EU-Binnengrenzen
der Bundesrepublik grundsätzlich mit geltendem Recht vereinbar sein kann, sich aber unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Verpflichtung der Bundesrepublik ergeben
kann, die Einreise (asylbegehrender) Flüchtlinge zuzulassen.
Ich habe nicht den Eindruck, das von o.g. Möglichkeit kräftig gebraucht wird.
Weder ist die Balkanroute geschlossen , noch gelingt es Italien, die Ausreise dort angelandeter Migranten gänzlich zu unterbinden.
Viel eher hat sich ein kleiner(er) aber steter Strom eingestellt.


http://m.badische-zeitung.de/#Article/v ... l-am-rhein

In Bayern wurden Grenzkontrollen zu Österreich eingeführt, an der D-CH hingegen nicht, obwohl die Zahlen so unterschiedlich nicht mehr sein dürften. :polizei13: :gruebel:
Maßnahmen der Zurückweisung an der Grenze mit Bezug auf um Schutz nachsuchende Drittstaatsangehörige kommen derzeit nicht zur Anwendung (§ 18 Absatz 2, Absatz 4 AsylG).
Was gilt den jetzt?

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Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?

Beitragvon Kaeptn_Chaos » So 12. Feb 2017, 12:49

Die gelebte Praxis mit den Mitteln das Machbaren.

Was dein Verein dazu beiträgt, weißt du ja.
:lah:

Inspektor_GER

Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?

Beitragvon Inspektor_GER » So 12. Feb 2017, 13:13

Das BMI gibt offen zu, den § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG (Zurückweisung von Flücktlingen, die über sichere Drittstaaten einreisen wollen) nicht anzuwenden und beruft sich dabei auf den Abs. 4:
Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit

1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder
2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.
Leider führt es dabei nicht aus, ob dies nach Nr. 1 oder nach Nr. 2 geschieht. Eine verpflichtende Rechtsvorschrift nach Nr. 1 ist mir nicht bekannt, eine Aussetzung der Zurückweisung nach Nr. 2 darf nach herrschender Meinung nur im Ausnahmefall vorübergehend geschehen, da ansonsten der Auftrag des Gesetzgebers missachtet wird.

Da der § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG seit Wiedereinführung der stationären Grenzkontrollen (also seit weit über einem Jahr) nicht angewendet wird, sehe ich hier einen fortwährenden Rechtsbruch seitens des BMI, da es gegen den "Vorrgang des Gesetzes" gem. Art. 20 Abs. 3 GG verstößt.

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Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?

Beitragvon Knaecke77 » Fr 17. Feb 2017, 17:43

Inspektor_GER hat geschrieben:
Da der § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG seit Wiedereinführung der stationären Grenzkontrollen (also seit weit über einem Jahr) nicht angewendet wird, sehe ich hier einen fortwährenden Rechtsbruch seitens des BMI, da es gegen den "Vorrgang des Gesetzes" gem. Art. 20 Abs. 3 GG verstößt.
Um so mehr ich mit der Themtik befasse, desto verwirrender wird es: :polizei15:
Umstritten ist allerdings, ob Deutschland Flüchtlinge einfach an der Grenze abweisen darf. Juristen verweisen darauf, dass Deutschland laut der Dublin-Verordnung verpflichtet sei, die Flüchtlinge zunächst aufzunehmen, um dann festzustellen, welches EU-Land für das Asylverfahren zuständig ist. Häufig wird dies Griechenland sein, aber eine Rückführung von Flüchtlingen nach zum Beispiel Griechenland ist derzeit nicht möglich.
Letztendlich gilt wohl:
10. Und nun?

Es ist wie immer, zwei Juristen, drei Meinungen. Die Politik wird eine Lösung der Flüchtlingskrise finden, die Gesetze entsprechend ändern und schließlich vor dem Wähler verantworten müssen. Es wird ihr nicht helfen, sich hinter Juristen zu verstecken oder gar darauf zu hoffen, dass am Ende das Bundesverfassungsgericht die Rechtsnormen setzt.
http://cicero.de/berliner-republik/rech ... rise/60424

Es scheint so , dass Deutschland als Vertragspartei des Schengener - Übereinkommens und den Dublin-Rechtsakten nicht mehr souverän darüber entscheiden kann, wer einreisen darf und wer nicht.
Was soweit ja unschädlich wäre, wenn der Schutz der Außengrenzen der Vertragsparteien tatsächlich gewährleistet wäre :gruebel:
Gilt jetzt § 323 BGB ;D :hallo:

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Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?

Beitragvon RafaelGomez » Fr 17. Feb 2017, 17:52

Hast Du das DÜ III mal gelesen und verstanden? Speziell Zuständigkeiten?

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Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?

Beitragvon Knaecke77 » Sa 18. Feb 2017, 09:51

@ Rafael

Eine schwere Kost, denke aber, diese Zusammenfassung bringt es auf den Punkt:
6. Fazit
Eine uneingeschränkte Zurückweisung bzw. Zurückschiebung oder Überstellung von Antragstel-
lern aus dem Aufenthaltsstaat in angrenzende Dublin-Staaten steht nicht mit den Vorgaben der
Dublin-III-Verordnung im Einklang. Antragsteller können, im Falle einer Anwendung der Dublin-
III-Verordnung, nur in den Staat zurückgeschickt werden, der für die Prüfung ihres Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist, und nur der dementsprechend zuständige Staat ist nach der
Dublin-III-Verordnung zur Rücknahme von Drittstaatsangehörigen und Antragstellern verpflich-
tet. Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können auf der Grundlage von bilateralen Rück-
übernahmeabkommen in die Staaten überstellt bzw. zurückgewiesen und -geschoben werden, die
ihnen diesen Status zuerkannt haben.
Drittstaatsangehörige, die in Deutschland keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen, kön-
nen nach der Rückführungsrichtlinie zurückgeführt oder gemäß § 15 AufenthG bereits an der
Grenze zurückgewiesen werden. Falls statt der Rückführungsrichtlinie ein bilaterales Rücküber-
nahmeabkommen gemäß Art. 6 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie greift, sind auch Zurückschiebun-
gen nach § 57 Abs. 2 AufenthG möglich. Wenn sich ein Mitgliedstaat trotz eines fehlenden An-
trags für ein Vorgehen nach der Dublin-III-Verordnung entscheidet, ist nur eine Überstellung in
den Mitgliedstaat möglich, der nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung eines Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist.
https://www.bundestag.de/blob/410058/d2 ... f-data.pdf

Direkt an der Grenze können also nur folgende Personenkreise zurückgewiesen werden :

- Drittausländer, die keinen Schutzantrag stellen
- Drittausländer, ohne gültige Grenzübertrittspapiere (ohne Schutzersuchen)
- Drittausländer, die über einen See - oder Flughafen aus einem sicheren Drittstaat einreisen
- Bestehen entsprechende bilaterale Rücknahmevereinbarungen, können Flüchtlinge und subsidär Schutzberechtigte in den Staat zurückgewiesen werden, der ihnen diesen Status zuerkannt hat
- Personen, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind

Allen anderen, insbesondere Minderjährigen ist die Einreise (erst einmal) zu gewähren.

Oder liege ich falsch?

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Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?

Beitragvon RafaelGomez » Sa 18. Feb 2017, 17:23

Die theoretische Möglichkeit der Einreiseverweigerung liegt vor. Praktisch ist es so, dass die Einreise gewährt wird, Schutzersuchen angenommen und geprüft. BAMF entscheidet, nach 2, 3 , 4 AsylG. Und auch rückführt iSd DÜ III. Da sind die Art 7-21 einschlägig. Die 'Simpelsicht' dass der Ersteinreisestaat iSd SGK automatisch zuständig ist, fällt damit schon mal raus. Zudem gibt es noch das Selbsteintrittsrecht, d. h. , jeder Staat darf entscheiden, ob er auch unzuständig das Verfahren betreiben kann. Auf der BAMF-Seite kannst Du entnehmen, wer und warum als schutzbedürftig aufgenommen wird. 16a ist selten, GFK und EMRK deutlich häufiger. Lass' doch einfach die machen, die davon Ahnung haben...

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Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?

Beitragvon Controller » Sa 18. Feb 2017, 17:41

Merci @ Rafael

es ist nicht so einfach und "dünn drüber" reicht halt nicht !

Ich hatte das schon mal gepostet:

Es gibt mindestens zehn unterschiedliche Möglichkeiten, in welchem rechtlichen
Zustand sich Flüchtlinge in Deutschland aufhalten:

1. Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16 a GG,
Aufenthaltserlaubnis (AE) nach § 25 Abs. 1 AufenthG

2. Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention gem. § 60 Abs. 1
AufenthG, AE nach § 25 Abs. 2 AufenthG

3. Subsidiärer Flüchtlingsschutz gem. § 60 Abs. 2 bis 4 AufenthG

4. Humanitär begründetes Abschiebungsverbot wegen Zustände im
Heimatland gem. § 60 Abs. 5 AufenthG, AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG

5. Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylVerfG (Verfahrensaufenthalt)

6. Kontingentflüchtlinge bzw. Resettlementflüchtlinge gem. §§ 23 und 24
AufenthG

7. Flüchtlinge mit Abschiebungsschutz durch Anordnung der obersten
Landesbehörde gem. § 23 Abs. 1 AufenthG

8. Flüchtlinge, die keinen Status nach 1. bis 7. erreichen konnten, bei
denen aber unverschuldete Abschiebungshindernisse bestehen
(Duldung gem. § 60 a AufenthG)

8 a. Aufenhaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG

8 b. Aufenhaltserlaubnis gem. § 25 a AufenhG

9. Duldung bei verschuldeten Abschiebungshindernissen gem. § 60
Abs. 2 AufenthG

--10. Illegalität


Überall ist der Schutzstatus unterschiedlich ausgeprägt, die Voraussetzungen etc .....alles verschieden.
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

- Verstorben am 09.08.2021 -

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Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?

Beitragvon RafaelGomez » Sa 18. Feb 2017, 18:02

Der Vollständigkeit halber, nicht als Korrektur: 60 VII AufenhG nicht zu vergessen

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Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?

Beitragvon Knaecke77 » So 19. Feb 2017, 13:02

RafaelGomez hat geschrieben: Lass' doch einfach die machen, die davon Ahnung haben...
Mache ich ja. Ich behindere mit meinen Fragen ja niemandes Arbeit. :polizei2:

Danke für Deine Ausführungen.....Danke auch Controller, für die Übersicht der verschiedenen Titel für Flüchtlinge / Migranten und anderen hier aufhältigen Drittstaatenangehörigen. :tach:

Ich beschäftige mich aus persönlichem Interesse mit dieser Thematik.
Interessant in diesem Zusammenhang wäre ja auch, gem. welchen gesetzlichen Grundlagen eine Obergrenze etabliert werden könnte. Immerhin eine Forderung, die ins Wahlprogramm der CSU kommen soll und in Österreich bereits existiert.

In Österreich würde, wenn die Zahl 37.500 von Schutzsuchenden (evtl. bald 17.500) überschritten würde, eine Sonderverordnung in Kraft treten:

https://www.welt.de/politik/ausland/art ... enken.html

http://www.oe24.at/oesterreich/politik/ ... /269722769

Ein Weg der auch in Deutschland beschritten werden könnte?

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Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?

Beitragvon RafaelGomez » So 19. Feb 2017, 13:12

Wer sich an die eigenen (völkerrechtlichen) Regelungen halten will, kann keine Obergrenze festlegen. Was mach' ich denn als Staat, wenn der Erste (Obergrenze + 1) ein berechtigtest Schutzersuchen vorbringt? Oder einfach nur einem Zurückweisungs/-schiebungs Hindernis unterfällt? Gegen eigenes Recht verstoßen? Als nächstes für die 'schwarze Null' die Ausgaben (Beamtenversorgung) einfach nicht auszahlen? Beliebig geht nun mal nicht. Entweder neue Grundlagen, oder sich an die alten halten. So ist Rechtsstaat.

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Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?

Beitragvon 1957 » So 19. Feb 2017, 13:20

:zustimm:


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