Hallo!
Ich habe eine kurze Frage zum Art. 6 II Satz 2 SGK und dem Reiserecht nach Art. 20/21 SDÜ.
Ein albanischer Staatsbürger reist von Italien nach Deutschland. Er ist wohnhaft in Italien und besucht für eine Woche Freunde in Deutschland. Folgende Papiere führt er mit:
- ein noch 2 Jahre gültiger albanischer e-Reisepass
- abgelaufener italienischer Aufenthaltstitel
- italienischer Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel
Das Bundespolizeipräsidium vertritt die Rechtsauffassung, dass der Verlängerungsantrag kein schengenwirksamer Aufenthaltstitel ist. Demzufolge kann der albanische Staatsbürger sich nicht auf Reiserechte nach Art. 21 SDÜ berufen.
Grundsätzlich können albanische Staatsbürger jedoch mit einem e-Reisepass nach Art. 20 SDÜ visumsfrei für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in das Schengengebiet reisen.
Gem. Art. 6 II Satz 2 SGK werden rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels in anderen Schengenländern nicht in die Aufenthaltszeiten miteinberechnet.
Kann der albanische Staatsbürger, welcher in Italien ein längerfristiges Aufenthaltsrecht besitzt, nun visumsfrei aufgrund des Art. 20 SDÜ nach Deutschland einreisen? Also zwischen Art. 21 und 20 switchen?
Vielen Dank für eure Bemühungen
Grüße
Art. 20 / 21 SDÜ - Einreise ALB mit eRP und abgelaufenem Permesso
Re: Art. 20 / 21 SDÜ - Einreise ALB mit eRP und abgelaufenem Permesso
Hallo,
Bei dieser Fallkosntelation darf der Albaner nicht einreisen. Ist ein Versuch der unerlaubten Einreise gem. §95 Abs. 1 Nr.3 AufenthG und zieht eine Einreiseverweigerung samt Zurückweisung nach sich.
Der Albaner mit ePass ist grundsätzlich für Kurzaufenthalte von 90 Tagen im Schengengebiet befreit. Jedoch begründet er durch den Verlängerungsantrag seines ATs einen Längerfristigen Aufenthalt. Deswegen greift das SDÜ hier nicht mehr.
Bei dieser Fallkosntelation darf der Albaner nicht einreisen. Ist ein Versuch der unerlaubten Einreise gem. §95 Abs. 1 Nr.3 AufenthG und zieht eine Einreiseverweigerung samt Zurückweisung nach sich.
Der Albaner mit ePass ist grundsätzlich für Kurzaufenthalte von 90 Tagen im Schengengebiet befreit. Jedoch begründet er durch den Verlängerungsantrag seines ATs einen Längerfristigen Aufenthalt. Deswegen greift das SDÜ hier nicht mehr.
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