Festnahmerecht nach §62 V AufenthG -Wie wird es bei euch gehandhabt?

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Festnahmerecht nach §62 V AufenthG -Wie wird es bei euch gehandhabt?

Beitragvon WuG13 » Fr 27. Okt 2017, 11:42

Gehen wir mal von folgendem, fiktiven Sachverhalt aus:

Bei Ermittlungen in anderer Sache wurde zufällig der Ausländer X angetroffen. Dieser konnte keine Ausweispapiere vorzeigen und machte widersprüchliche Angaben zu seiner Person. Daraufhin erfolgte die Sistierung zur Dienststelle zwecks IDF. Dort stellte sich heraus, dass der X bereits einige Jahre zuvor längere Zeit im Bundesgebiet aufenthältlich war, jedoch letztendlich in sein Heimatland abgeschoben wurde. Seitdem war keine legale Einreise mehr in den Systemen erfasst und es ist somit natürlich auch kein Visum / Aufenthaltstitel für ihn ausgestellt worden. Er war somit unerlaubt eingereist, was letztendlich auch so zugegeben wird.
Zudem stellte sich heraus, dass der X an der von ihm genannten Wohnanschrift nicht gemeldet und wohl tatsächlich auch nicht wohnhaft ist. Bei weiteren Ermittlungen zeigt sich, dass der X jedoch in der jüngeren Vergangenheit (also NACH seiner Abschiebung in das Heimatland) mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei wurde er auch wegen unerlaubten Aufenhalts beanzeigt. Der Tatort dieser Straftaten befand sich jedoch nicht in der Stadt, in welcher der X wohnen will, sondern in einer Stadt in einem anderen Bundesland (nämlich in dem in welchem er gerade aufgegriffen wurde).
Eine erste Rücksprache mit dem Bereitschaftsstaatsanwalt ergibt, dass die StA keine Vorführung will, auch auf eine Sicherheitsleistung werde verzichtet.
Der Polizeibeamte A hat zwar selten mit dem Ausländerrecht zu tun, hatte sich aber zufällig vor kurzem in diesen Bereich eingelesen und sein Wissen aufgefrischt. In Anbetracht der Sachlage fällt ihm somit § 62 Abs. 5 AufenthG ein:

"(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
1.der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.
"

A überlegt kurz: Gem. § 71 Abs. 5 AufenthG. wäre er als Landespolizist zur Festnahme und Beantragung der Sicherungshaft berechtigt. Der X ist nach seiner Abschiebung unerlaubt eingereist, somit ist er gem. §§ 62 III Nr. 1., 58 II Nr. 1. AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Da der X zufällig angetroffen wurde, konnte vor seiner Festnahme keine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden. Zudem ist der tatsächliche Aufenthaltsort des X unklar und der X bewegt sich nachweislich seit mehreren Jahren wieder in der BRD, ohne sich in der Zeit um die "Legalisierung" seines Aufenthalts bemüht zu haben. Zumal musste seine letzte Ausreisepflicht durch eine Abschiebung durchgesetzt werden. Daher liegt für den PB A der Verdacht nahe, dass sich der X der Sicherungshaft entziehen wird und der X in der Anonymität verschwindet, wenn er nicht alsbald in Gewahrsam genommen wird. Nach dieser rechtlichen Beurteilung kommt der PB A zu dem Schluss, dass alle Voraussetzungen des § 62 V AufenthG vorliegen. Da sich der Vorfall am an einem Sonntag Abend ereignete, wird der X bis zum Folgetag im Polizeigewahrsam eingeliefert. Dies erfolgt natürlich in Absprache mit den jeweiligen Vorgesetzten.

Als der PB A zu seiner nächsten Schicht kommt und sich hinsichtlich des X erkundigt, erfährt er Folgendes: Durch die Sachbearbeiter der KriPo wurde, entgegen der Rechtsauffassung des PB A, nicht selber Antrag auf Sicherungshaft bei dem zuständigen AG gestellt, sondern es wurde die lokale Ausländerbehörde kontaktiert. Diese hat wiederum angegeben, dass nicht sie, sondern die Ausländerbehörde der Stadt zuständig sei, in welcher der der X bereits wegen unerlaubten Aufenthalts angezeigt worden ist. Diese müsse über den weiteren Verbleib des X entscheiden. Da bei dieser Ausländerbehörde jedoch keiner erreicht werden kann, wird der X nach Vernehmung und ED-Behandlung entlassen.

Nun meine Fragen zu diesem Sachverhalt:

1) Mich würde interessieren, ob und falls ja, in welcher Form, die "ausländerrechtliche Flagranzfestnahme" (so nenne ich die jetzt mal) bei eurer Dienststelle praktiziert wird. Falls jemand nicht glauben will, dass diese Eingriffsnorm auch für die Polizei gilt, der möge sich bitte Punkt 62.4.3.1 der Allg. VV zum Aufenthaltsgesetz ansehen (www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.pdf). Dort wird die Festnahme durch die Polizei sogar explizit erwähnt.
2) Teilt ihr die im Fall geschilderte Rechtsauffassung des PB A?
3) Auch wenn ich im Dienst wirklich nicht oft mit dem Ausländerrecht zu tun habe, ist mir klar, dass in solchen oder ähnlichen Fällen nicht jedes Mal die Sicherungshaft angeordnet wird. Schließlich müsste es ja sonst viel mehr Haftplätze dafür geben. Wie wird das Absehen von der Sicherungshaft jedoch rechtlich begründet, da die formalen Voraussetzungen doch recht häufig vorliegen dürften?
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Re: Festnahmerecht nach §62 V AufenthG -Wie wird es bei euch gehandhabt?

Beitragvon vladdi » Fr 27. Okt 2017, 13:43

Ich kann dich zwar verstehen.... aber.... es ist anders... du machst mit der Haftfrage den zweiten Schritt vor dem ersten. Im ersten Schritt muss die Ausreise entschieden sein, dann die Abschiebung und dann könnte man über Haft nachdenken.
Es wurden Abschiebehafteinrichtungen geschlossen.

Es ist im Ergebnis richtig, dass der Herr entlassen wurde.


Jedoch denke ich persönlich, dass sich unser Staat es erlauben kann und es dem Schutzgedanken des Asylrechtes und unserer Geschichte nicht hinderlich wäre, wenn wir konsequent Abschiebungen und Ausreisen durchsetzten würden, gegen Menschen, die kein Aufenthaltsrecht haben.

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Re: Festnahmerecht nach §62 V AufenthG -Wie wird es bei euch gehandhabt?

Beitragvon 1957 » Fr 27. Okt 2017, 13:44

Die originäre Zuständigkeit für dieses Unterfangen liegt bei den Ausländerbehörden ( § 71 AufenthG).
Das Handeln des SB ist daher absolut korrekt.

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Re: Festnahmerecht nach §62 V AufenthG -Wie wird es bei euch gehandhabt?

Beitragvon WuG13 » Fr 27. Okt 2017, 14:07

@ vladdi

Der § 62 V erfordert, dass der Ausländer vollziehbar Ausreisepflichtig ist und nicht, dass eine Abschiebeanordnung vorliegt. Die Ausreisepflicht ist in diesem Fall vollziehbar, da der X unerlaubt eingereist ist -> §58 II Nr. 1 AufenthG
Der Sinn dieser Maßnahme liegt meiner Einschätzung nach ja eben darin, dass ein zufällig angetroffener Ausländer festgesetzt wird, der eigentlich ausreisen muss, gegen den aber aufgrund der Gesamtumstände (z.B. o.f.W. oder konspiratives Verhalten) kein "normales Verfahren geführt werden kann.

@ 1957

gem. Der VV zum § 62 AufenthG sind die Polizeien der Länder neben (und nicht subsidiär zu) den Ausländerbehörden zur Festnahme und zur Beantragung der Sicherungshaft berechtigt. (siehe Nr. 62.0.3.0 der VV zum AufenthG)
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Re: Festnahmerecht nach §62 V AufenthG -Wie wird es bei euch gehandhabt?

Beitragvon 1957 » Fr 27. Okt 2017, 14:57

Das wir zur Festnahme berechtigt sind, ist unbestritten. Eine Verwaltungsvorschrift begründet keine gesetzliche Zuständigkeit.
Es geht um die Entscheidung, ob eine richterliche Anordnung zur fortdauernden Freiheitsentziehung ( nach dem AufenthG) eingeholt wird oder nicht. Dafür ist nicht die Polizei, sondern die Ausländerbehörde zuständig. Es macht übrigens auch aus rein praktikablen Gründen Sinn, wenn sich damit die Fachdienststellen beschäftigen.
Zuletzt geändert von 1957 am Fr 27. Okt 2017, 15:01, insgesamt 1-mal geändert.

vladdi
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Re: Festnahmerecht nach §62 V AufenthG -Wie wird es bei euch gehandhabt?

Beitragvon vladdi » Fr 27. Okt 2017, 15:00

Vor der Haft kommt die freiwillige Ausreise.
Und vor der Entscheidung der Polizei kommt das Gericht
Und die Behörde ist die Ausländerbehörde


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