Ein Ausländer ist verpflichtet, einen Reisepass zu besitzen. Dass das nicht mit einer Mitführpflicht gleichzusetzen ist, ist bekannt. Heißt: Ein Ausländer kann seiner Besitzpflicht Genüge tun, wenn er einen Tagesausflug nach Nürnberg macht und der Pass in München im Hotel liegt.
Aber wie sieht es aus, wenn der Reisepass im Ausland liegt? Kann der Ausländer dann trotzdem seiner Besitzplicht genügen?
Beispiel: Ein Marokkaner lebt in Salzburg (Österreich) und befindet sich dort im Besitz eines gültigen Reisepasses sowie einer österreichischen Niederlassungserlaubnis. Diese gestattet ihm gem. Schengener Grenzkodex, unter bestimmten Bedingungen bis zu 90 Tagen im Halbjahr in andere Schengenstaaten zu reisen.
Nun entscheidet sich der Marokkaner zu einem Tagesauflug nach Passau (Deutschland). Er nimmt lediglich seinen österreichischen Aufenthaltstitel mit, nicht aber seinen Reisepass. Diesen lässt er in Salzburg liegen. An der Grenze wird er nicht kontrolliert. In Passau (Innenstadt) aber wird er einer Kontrolle unterzogen.
Frage: Hat sich der Marokkaner eines unerlaubten Aufenthalts / unerlaubter Einreise wegen Passlosigkeit strafbar gemacht, oder liegt nur eine OWi wegen Nichtmitführens des Reisepasses beim Grenzübertritt vor?
PS: Nein, ich brauche das für keine Hausarbeit, ich bin gestandener Schutzmann und konnte auf diese Frage keine Antwort finden.
Besitz von Reisepass, wenn dieser im Ausland?
Re: Besitz von Reisepass, wenn dieser im Ausland?
So wie du das dargestellt hast ist es richtig.
Er muss für den Aufenthalt einen Pass und Titel besitzen.
Bei der Einreise muss er neben Pass und Titel (dabei haben) auch die weiteren Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Aufgrund seines nun berechtigten Aufenthalt (Pass und nationaler Titel) darf er sich zu touristischen Zwecken frei im Schengenraum, bis zu 3 Monaten bewegen.
Bei dem Grenzübertritt muss er seinen Pass und Titel dabei haben. Hat er das nicht mit, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.
Wird er nun im Innland kontrolliert, hat er lediglich die Ordnungswidrigkeit beim Grenzübertritt begangen, wenn er den Pass noch besitzt. Er unterliegt jedoch der Nachweispflicht. Kann er das nicht glaubhaft nachweisen, könnte ein Strafverfahren eingeleitet werden.
Er muss für den Aufenthalt einen Pass und Titel besitzen.
Bei der Einreise muss er neben Pass und Titel (dabei haben) auch die weiteren Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Aufgrund seines nun berechtigten Aufenthalt (Pass und nationaler Titel) darf er sich zu touristischen Zwecken frei im Schengenraum, bis zu 3 Monaten bewegen.
Bei dem Grenzübertritt muss er seinen Pass und Titel dabei haben. Hat er das nicht mit, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.
Wird er nun im Innland kontrolliert, hat er lediglich die Ordnungswidrigkeit beim Grenzübertritt begangen, wenn er den Pass noch besitzt. Er unterliegt jedoch der Nachweispflicht. Kann er das nicht glaubhaft nachweisen, könnte ein Strafverfahren eingeleitet werden.
Re: Besitz von Reisepass, wenn dieser im Ausland?
In Bayern muss der Kontrollierte auf Verlangen den Pass in einer angemessenen Frist beibringen können, ich meine mich zu erinnern in einem Zeitraum von ca 3 Stunden.
Dies natürlich nur wenn Zweifel am Passbesitz bestehen und nicht anderweitig der Besitz ermittelt werden kann.
Dies natürlich nur wenn Zweifel am Passbesitz bestehen und nicht anderweitig der Besitz ermittelt werden kann.
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