AZV - 13 Stunden Grenze

Fachliche Diskussionen zum Themenbereich Dienstrecht

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Re: AZV - 13 Stunden Grenze

Beitragvon DerLima » Do 8. Mär 2018, 08:58

:mrgreen:
Vladdi, du redest dich mal wieder um Kopf und Kragen und gibst die falschen Antworten zu den richtigen Themen.

Wir arbeiten im 12-Stunden Schichtbetrieb. Immer. Was übrigens bezüglich der Regenerationsphasen positiv ist. Den genauen Schichtplan kann ich im Einzelnen gerne verdeutlichen.
Bevor die Frage kommt:
Er ist im Einklang mit der Arbeitszeitverordnung und so weiter.

Aber dadurch kommt es natürlich zur Überschreitung der Tagesarbeitszeit. Bisher IMMER Problemfrei.
Unabhängig von der allgemeinen Ausnahmeregelung, kommt hier natürlich auch immer die "dienstliche Notwendigkeit" zum tragen.
Keiner macht freiwillig von sich aus länger Verkehrsmaßnahmen. Aber bei der häuslichen Gewalt oder der VU-P mit Ableben bedarf es keiner weiteren tieferen Begründung.

Mehrdienstanordnungen in schriftlicher Form ergehen bei uns lediglich bei geplantem Mehrdienst.
Insofern der ad hoc Mehrdienst erfolgt, so wird das durch den DGL mündlich "angeordnet". Zuweilen tatsächlich in ausgesprochener Form. Dabei aber immer auf das notwendigste reduziert.

Eine rechtliche Problemstellung daraus ergab sich, vor dem Hintergrund der auslösenden Lage, nie.
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Re: AZV - 13 Stunden Grenze

Beitragvon MICHI » Do 8. Mär 2018, 09:19

Die ganze Thematik ist hier eigentlich künstlich aufgebauscht, weil sie weder für Zoll, noch für Polizei die hier als "Problem" dargestellte Relevanz hat.

Die Dienstzeitregelungen entsprechen, davon muss man wohl ausgehen, alle den gesetzlichen Vorgaben;
einschließlich der Regularien über Mehrarbeit.

Alles für den Betroffenen nachlesbar.
Gruß
MICHI


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Re: AZV - 13 Stunden Grenze

Beitragvon anschu » Do 8. Mär 2018, 10:11

:nein:

In Tellbereichen ja, oft aber auch nicht...

Hier eine Präsentation aus 2014

https://www.dpolg-bayern.de/fileadmin/u ... izei-1.pdf

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Re: AZV - 13 Stunden Grenze

Beitragvon MICHI » Do 8. Mär 2018, 13:49

Unsere AZV für Beamtinnen und Beamte sagt mehrfach aus, dass durch die oberste Dienstbehörde abweichende Regelungen zulassen darf, wenn dienstliche Belange dieses erfordern.

Das trifft dann insbesondere bei Polizei und Feuerwehr zu.

Unsere daraus resultierenden Dienstzeitmodelle sind, auch wenn diese 12 Std. Nächte beinhalten und Überstunden fast schon an der Tagesordnung sind, konform mit der AZV.


Die AZV fasst die grundlegenden Regelungen der Arbeitszeit zusammen.
Die Ausgestaltung der täglichen Dienstzeit nimmt sie jedoch nicht vor.
Diese wird durch Vereinbarung der obersten Dienstbehörde mit den Spitzenorganisationen geregelt.


Mehrarbeit und regelmäßige Arbeitszeit regelt das Landesbeamtengesetz dann.
Gruß
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Re: AZV - 13 Stunden Grenze

Beitragvon Controller » Do 8. Mär 2018, 14:04

eben,

genau deshalb hab ich ja die Gdp Mail verlinkt.
Da wird für den Bereich Rheinland-Pfalz nun wohl etwas Neues kommen; die Regelungen werden wohl enger gefasst- dennoch ist es halt mal "Landesrecht", welches die europäischen Vorgaben ausgestalten muss und da gibt es scheinbar Spielraum.

Aber, ehrlicherweise sei gesagt:

Auch ich sehe das Problem da momentan nicht @ grenzwertig :gruebel:
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

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Re: AZV - 13 Stunden Grenze

Beitragvon vladdi » Sa 10. Mär 2018, 05:15

Grenzwertig,


War das denn nur Neugierde oder gibt es tatsächlich ein Problem bei euch?

grenzwertig
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Re: AZV - 13 Stunden Grenze

Beitragvon grenzwertig » So 11. Mär 2018, 13:17

vladdi hat geschrieben:
Sa 10. Mär 2018, 05:15
Grenzwertig,


War das denn nur Neugierde oder gibt es tatsächlich ein Problem bei euch?
Es soll wohl tatsächlich schon zu Problemen gekommen sein. Dazu recherchiere ich gerade, ist aber nicht ganz so leicht, an Infos zu kommen. Aber ich bleibe dran.
MICHI hat geschrieben:
Do 8. Mär 2018, 09:19
Die ganze Thematik ist hier eigentlich künstlich aufgebauscht, weil sie weder für Zoll, noch für Polizei die hier als "Problem" dargestellte Relevanz hat.

Die Dienstzeitregelungen entsprechen, davon muss man wohl ausgehen, alle den gesetzlichen Vorgaben;
einschließlich der Regularien über Mehrarbeit.

Alles für den Betroffenen nachlesbar.
Es geht in meiner Fragestellung doch auch gar nicht um die regulären Dienstzeitregelungen, sondern um die Abweichung hiervon nach den jeweiligen Ausnahmeregelungen, z.B. § 15 AZV Bund:
Soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen, der Anwendung von Regelungen dieser Verordnung zwingend entgegenstehen, kann von dieser Verordnung abgewichen werden. In diesen Ausnahmefällen ist gleichwohl dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Beamtinnen und Beamten gewährleistet ist.
Ähnlich auch § 9 III ArbZVO RLP:
Auf Dienstbereiche, deren Aufgabe darin besteht, die Sicherheit oder Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung, soweit eine in Schwere oder Ausmaß über die gewöhnlichen Umstände des jeweiligen Dienstes hinausgehende Sachlage oder unabwendbare innerbetriebliche Umstände es erfordern. In diesen Ausnahmefällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Beamtinnen und Beamten gewährleistet ist.
Daher meine Fragen/ Überlegungen:

1. Gibt es in einer benachbarten Polizeibehörde (BPol oder Land) eine Definition dieser besonderen Lagen? Insbesondere die AZV Bund ist da m.M. nach sehr unpräzise.

2. Wie werden die Ausnahmen gehandhabt bzw. wann/ wo enden diese? Zum Beispiel unmittelbar nach Abschluß der operativen Tätigkeit am Ort des Geschehens oder ist z.B. auch noch die Rückreise zur Dienststelle gedeckt?

3. Wie ist die in allen Ausnahmeregeln beschriebene besondere Fürsorgepflicht geregelt?

Das Beispiel von Kaeptn macht es ziemlich gut deutlich:
Kaeptn_Chaos hat geschrieben:
So 4. Mär 2018, 17:12
Klar gibt es da auch Grenzfälle. In einer exklusiveren Dienststelle gab es zwei Einheiten. Der eine Kürbis schlief gerne zu Hause und ließ alle auch nach 12 - 14 Stunden Obserei noch grenzwertige Zeit nach Hause fahren. Der andere Kürbis sah ein, dass das nicht immer so der Bringer ist und steuerte dann auch mal ein Hotel vor Ort an.
Es ist zwar immer gut gegangen, ich denke aber schon, dass im VU Falle der Kürbis I in Erklärungsnot gekommen wäre.
Ist z.B. die Obs zum Zwecke der Erstellung eines Kontakt-/ Bewegungsbildes ein Ausnahmetatbestand i.S.d. Vorschriften? Dürfte m.M. nach schwer werden, da die Obs ja meist nicht ad hoc läuft, sonden ausreichend Planungszeit vorhanden ist. Ein reines K/B- Bild rechtfertigt m.M.n. auch keine "spezifische Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen" dar, zumindest nicht im polizeilichen Bereich.

Und wenn z.B. eine solche besondere Lage für die Obs angenommen wird (z.B. zur Sicherung des Zugriffs) und die Kräfte sind jenseits der maximal zuläsigen Regelarbeitszeit unterwegs, ist dann eine Heimfahrt noch von den Ausnahmevorschriften gedeckt oder besagt die normierte besondere Fürsorgepflicht schon aus sich heraus, dass eine Heimfahrt nicht mehr zulässig ist? Dann würde das nämlich auch nicht mehr der Entscheidungsbefugnis des EL unterliegen.


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