Das Finanzministerium hat in einem Rundschreiben klargestellt, dass bezahlbare Mehrarbeit nicht vererbbar ist, wenn nicht vorher ein Antrag gestellt wurde.
Darin wird ausgeführt, dass eine Vergütung von Mehrarbeit gegenüber den Erben voraussetzt, dass die verstorbene Beamtin bzw. der verstorbene Beamte bereits vor dem Tod eine Vergütung der Mehrarbeit bei der zuständigen Dienststellen beantragt hat.
Das höchstpersönliche Wahlrecht, ob Bezahlung oder Freizeitausgleich gewünscht wird, muss die Beamtin oder der Beamte vor seinem Tod selbst ausgeübt haben.
Andererseits existiert kein fälliger Vergütungsanspruch.
Das höchstpersönliche Wahlrecht ist demnach nicht vererbbar.
Vererbbar ist lediglich der bereits fällige Anspruch, sofern bereits vor dem Tod eine Antragstellung erfolgt ist.
Vorstandsmitglied und GdP-Vize Heinz Werner Gabler verhagelt es die vorweihnachtliche Stimmung:
Angesichts der zig Überstunden imho die einzige Möglichkeit den Angehörigen wenigstens diesen Anspruch zu sichern„Es kann doch wohl nicht sein, dass die Polizei aufgrund der prekären Personalsituation Mehrarbeit über Mehrarbeit leistet, diese nicht abfeiern kann, ein Jahr warten muss bis angeordnete Mehrarbeit bezahlbar wird, und dann auf dem Totenbett noch schnell einen Antrag auf Auszahlung stellen muss, damit die Hinterbliebenen einen Erbanspruch erhalten.
Wo leben wir eigentlich?
Wir sollten alle dem Finanzministerium schreiben, wie viele bezahlbare Überstunden wir haben und dann prophylaktisch mitteilen, dass wir selbstverständlich grundsätzlich an der Ausbezahlung interessiert sein werden, und im Falle des vorzeitigen Ablebens dieser Anspruch hiermit vererbt ist.“
Ein durchaus wichtiges Thema, wie ich denke, welches nicht dauernd auf der Agenda steht.
Dennoch muss sich jeder persönlich dringend darum kümmern und daher habe ich es hier angesprochen - möge jeder lebend in den Genuss der Vergütung kommen