Das EU-Recht lässt aber Ausnahmen zu und die kommen bei der Polizei zum Tragen.Messi>Ronaldo hat geschrieben:Da sieht man mal, wie EU-Recht umgesetzt wird. Bei uns dauert jede Nachtschicht von 19-07 Uhr. Dass ist vor allem unter dem Aspekt anstrengend, da wir morgens ja auch schon 6 Stunden gearbeitet haben.
Auch die tägliche Ruhezeit beträgt nicht 11, sondern 6 Stunden nach hessischen Recht.
Da kann man nur hoffen, dass Hessen irgendwann einmal das EU-Recht in die eigenen Gesetze mit einfließen lässt.
Angeordneter Mehrdienst, Freizeitausgleich, Kostenerstattung
Moderator: Oeli
Re: Angeordneter Mehrdienst, Freizeitausgleich, Kostenerstat
Gruß
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Re: Angeordneter Mehrdienst, Freizeitausgleich, Kostenerstat
Hier in NRW versucht man sich gerade an einer AZVO, die tatsächlich keiner Ausnahme bedarf - auch ganz unterhaltsam
Wobei es aktuell bereits gewisse Punkte gibt, die Funktionieren. Aber unser Schichtsystem scheint von der Abfolge auch insgesamt anders aufgebaut zu sein...
Wobei es aktuell bereits gewisse Punkte gibt, die Funktionieren. Aber unser Schichtsystem scheint von der Abfolge auch insgesamt anders aufgebaut zu sein...
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Re: Angeordneter Mehrdienst, Freizeitausgleich, Kostenerstat
Bei uns in SN ist AZPol das Papier nicht wert.
Freie Wochenenden werden mehrfach verplant. Richtig bitter ist man in der Aufrufeinheit dran. Regelmäßig geht es zum Fußball.
Einmal wollte man uns erklären, dass wenn wir etwas am freien WE vorhaben, müßten wir am Freitag und Montag Urlaub einreichen.
Komisch, das es den Streifendienst so oft erwischt. Selten sehe ich Leute von der K
Freie Wochenenden werden mehrfach verplant. Richtig bitter ist man in der Aufrufeinheit dran. Regelmäßig geht es zum Fußball.
Einmal wollte man uns erklären, dass wenn wir etwas am freien WE vorhaben, müßten wir am Freitag und Montag Urlaub einreichen.
Komisch, das es den Streifendienst so oft erwischt. Selten sehe ich Leute von der K
Re: Angeordneter Mehrdienst, Freizeitausgleich, Kostenerstat
Incl. aller Ausnahmen alles klar geregeltBeamtengesetz Sachsen-Anhalt
§ 63 Arbeitszeit
(1) Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt für Beamtinnen und Beamte regelmäßig 40 Stunden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung unter Beachtung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. 11. 2003, S. 9) Näheres über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten zu regeln. Dabei soll sie insbesondere Bestimmungen treffen über
1.die abweichende Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten,
2.die Möglichkeiten und Grenzen der flexiblen Ausgestaltung der Arbeitszeit,
3.die Verteilung der Arbeitszeit und
4.die Ruhepausen und sonstigen Ruhezeiten.
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Ausgleich über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Umfang von bis zu 480 Stunden geleisteter Mehrarbeit im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.
„Wer den Sumpf austrocknen will, darf nicht die Frösche fragen.“
Friedrich Merz
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Re: Angeordneter Mehrdienst, Freizeitausgleich, Kostenerstat
Bei der spontanen Großlage (Massenschlägerei, Schwerer VU) oder Großkampftgagen wie dem Castor sicherlich. Aber darum geht es in den Beispielen des TE doch nicht. Sondern darum, dass Leute im regulären Dienst aus dem Frei heraus rangezogen werden um vor dem Schulhof zu lasern oder andere absolout planbare Maßnahmen durchzuführen. Oder der Dienstplan so angelegt ist, dass die Unterschreitung der Ruhezeiten stumpf mit eingeplant sind. Und da stellt sich mir schon die Frage, ob das für einen EU-Richter noch begründete Ausnahmefälle sind.MICHI hat geschrieben:Das EU-Recht lässt aber Ausnahmen zu und die kommen bei der Polizei zum Tragen.Messi>Ronaldo hat geschrieben:Da sieht man mal, wie EU-Recht umgesetzt wird. Bei uns dauert jede Nachtschicht von 19-07 Uhr. Dass ist vor allem unter dem Aspekt anstrengend, da wir morgens ja auch schon 6 Stunden gearbeitet haben.
Auch die tägliche Ruhezeit beträgt nicht 11, sondern 6 Stunden nach hessischen Recht.
Da kann man nur hoffen, dass Hessen irgendwann einmal das EU-Recht in die eigenen Gesetze mit einfließen lässt.
@TE: So lange keiner bei euch klagt, wird dein Dienstherr da auch nichts dran ändern.
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Re: Angeordneter Mehrdienst, Freizeitausgleich, Kostenerstat
Ganz genau
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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Re: Angeordneter Mehrdienst, Freizeitausgleich, Kostenerstat
Das wäre z.B. ein Punkt den ein Kläger vor Gericht anführen könnte: Warum musste Beamter X auf das ihm zustehende Frei verzichten, obwohl die Behörde mehrere tausend Beamte hat? War es wirklich zwingend notwendig, dass genau dieser eine Beamte vor dem Schulhof lasern musste?Ghostrider1 hat geschrieben:Bei uns in SN ist AZPol das Papier nicht wert.
Freie Wochenenden werden mehrfach verplant. Richtig bitter ist man in der Aufrufeinheit dran. Regelmäßig geht es zum Fußball.
Einmal wollte man uns erklären, dass wenn wir etwas am freien WE vorhaben, müßten wir am Freitag und Montag Urlaub einreichen.
Komisch, das es den Streifendienst so oft erwischt. Selten sehe ich Leute von der K
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Re: Angeordneter Mehrdienst, Freizeitausgleich, Kostenerstat
genau diese Fälle sind meistens "Missbrauchs-Fälle"
"Ich Cheffe, du Fußvolk und du machst genau das, was ich dir
wann, wo und wozu auch immer
sage !"
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Re: Angeordneter Mehrdienst, Freizeitausgleich, Kostenerstat
Und manchmal wird Cheffe eben vom Verwaltungsgericht zurückgepfiffen. ÖDR, interne Dienstanweisungen und Erlasse, Arbeitsrecht...Sollte sich der Beamte genauso für interessieren, wie für die StPO oder das Polizeigesetz.
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Re: Angeordneter Mehrdienst, Freizeitausgleich, Kostenerstat
ich sag schon immer:
ÖDR ist der LF 371 im Umgang mit dem Dienstherrn
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Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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Re: Angeordneter Mehrdienst, Freizeitausgleich, Kostenerstat
Ich sag da immer ganz gerne, wer sich entschieden hat Polizeibeamter zu werden, der hat sich auch für bestimmte Schwerpunkte der Arbeitszeiten entschieden.
Jedoch sollte ein Schichtplan schon feste Komponenten enthalten. Unberechenbare Zusatzdienste müssen neben dem dienstlichen Bedarf auch auf private Belange Rücksicht nehmen.
Bei uns passt das, weil wir miteinander reden.
Jedoch sollte ein Schichtplan schon feste Komponenten enthalten. Unberechenbare Zusatzdienste müssen neben dem dienstlichen Bedarf auch auf private Belange Rücksicht nehmen.
Bei uns passt das, weil wir miteinander reden.
Re: Angeordneter Mehrdienst, Freizeitausgleich, Kostenerstat
Spontane Großlage klarer Ausnahmefall, aber Castor schon nicht mehr. Das ist planbar. Und andere planbare Maßnahmen können nicht zu Überzeit führen, weil die mit der regulären Besetzung gemacht werden können. Wenn das nicht geht, dann ist entweder das Personal zu knapp oder die Aufgaben müssen eben warten. Dann wird eben nicht vor der Schule gelasert. denn das sind keine Ausnahmen die in Luxemburg Gnade finden und das zu Recht.Lone Soldier hat geschrieben: Bei der spontanen Großlage (Massenschlägerei, Schwerer VU) oder Großkampftgagen wie dem Castor sicherlich. Aber darum geht es in den Beispielen des TE doch nicht. Sondern darum, dass Leute im regulären Dienst aus dem Frei heraus rangezogen werden um vor dem Schulhof zu lasern oder andere absolout planbare Maßnahmen durchzuführen. Oder der Dienstplan so angelegt ist, dass die Unterschreitung der Ruhezeiten stumpf mit eingeplant sind. Und da stellt sich mir schon die Frage, ob das für einen EU-Richter noch begründete Ausnahmefälle sind.
@TE: So lange keiner bei euch klagt, wird dein Dienstherr da auch nichts dran ändern.
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