Hallo,
ich bin verzweifelt auf der Suche nach Rechtsgrundlagen von sog. Belobigungen.
Da beim Staat jeder kleine Akt geregelt ist, müsste es doch hierzu (Landesspezifisch?) eine gesetzliche Regelung / Verwaltungsvorschrift geben?
Betreffend Bundesland Bayern / Gruppe Beamte.
Vielen Dank vorab!
Grundlage von Belobigungen
Moderator: Oeli
-
- Lieutenant
- Beiträge: 1130
- Registriert: Mi 11. Feb 2009, 00:00
Re: Grundlage von Belobigungen
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... AuszG/true
Artikel 1ff?
Gesendet von meinem ALE-L21 mit Tapatalk
Artikel 1ff?
Gesendet von meinem ALE-L21 mit Tapatalk
Re: Grundlage von Belobigungen
Ich könnte mir vorstellen, dass der TE "dienstliche" Belobigungen meint.
Das ist wirklich nicht so leicht zu finden. Für NRW habe ich auf die Schnelle etwas im Erlass zur Personalaktenhaltung gefunden.
Belobigungen sind vorgesehen.
Abgeleitet werden kann das aus Art. 33 GG und den "althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums", woraus sich auch die Leistungsfeststellung, Förderung und Anerkennung ergibt.
Ansonsten hierzu mal ein Urteil, das ab Rdnr. 6 zu diesem Thema ein wenig aussagt.
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/19 ... m=0:124985
In NRW gibt es einen alten, aber gültigen Erlass dazu.
Zitat:Die Leiter der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen können die Belobigung eines Polizeivollzugsbeamten mit einer Geldbelohnung verbinden, wenn der Beamte außerordentliche, weit über den normalen Rahmen seiner Dienstpflichten hinausgehende Leistungen gezeigt hat.
Ferner sind Geldzuwendungen von 50 - 500 €möglich. Die Belobigung ist zu den Personalakten zu nehmen.
Das ist wirklich nicht so leicht zu finden. Für NRW habe ich auf die Schnelle etwas im Erlass zur Personalaktenhaltung gefunden.
Belobigungen sind vorgesehen.
Abgeleitet werden kann das aus Art. 33 GG und den "althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums", woraus sich auch die Leistungsfeststellung, Förderung und Anerkennung ergibt.
Ansonsten hierzu mal ein Urteil, das ab Rdnr. 6 zu diesem Thema ein wenig aussagt.
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/19 ... m=0:124985
In NRW gibt es einen alten, aber gültigen Erlass dazu.
Zitat:Die Leiter der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen können die Belobigung eines Polizeivollzugsbeamten mit einer Geldbelohnung verbinden, wenn der Beamte außerordentliche, weit über den normalen Rahmen seiner Dienstpflichten hinausgehende Leistungen gezeigt hat.
Ferner sind Geldzuwendungen von 50 - 500 €möglich. Die Belobigung ist zu den Personalakten zu nehmen.
Re: Grundlage von Belobigungen
Vielen Dank schon mal.
Ja, Belobigungen im dienstlichen Zusammenhang sind gemeint.
Diesen Erlass aus NRW hab ich auch gefunden ;)
Ich stöber mal weiter
Ja, Belobigungen im dienstlichen Zusammenhang sind gemeint.
Diesen Erlass aus NRW hab ich auch gefunden ;)
Ich stöber mal weiter
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 4 Gäste