Springer, darum geht es ja gerade nicht.
Wie gesagt, soweit ich weiß, gitb es überall Regelungen, dass hoheitliche Tätigkeiten der FF vorgehen. Das dürfte alles sein, wo man als Polizist fest eingeplant ist. Ich schätze, das gilt für fast jede dienstliche Tätigkeit, wobei man sicher darüber diskutieren könnte, ob z. b. die Vorgangsbearbeitung eines Sachbearbeiters, der aktuell keinen Einsatz "draußen" geplant oder eine Vernehmung angesetzt hat, einem FF-Alarm vorgehen würde - insbesondere im Vergleich zur Privatwirtschaft, denen der Gesetzgeber da auch keinen großen Spielraum einräumt, was die Freistellung der Mitarbeiter angeht.
Das ist aber eher als Exkurs zu betrachten, dass grundsätzlich Polizeidienst vor FF-Alarmierung geht, dürfte im Wesentlichen Konsens sein.
Aber auf welcher Grundlage sollte ein Polizist abends oder am (freien) Wochenende nicht zu Übungen und Einsätzen seiner FF dürfen?
Unfall im Ehrenamt (Freiwillige Feuerwehr) vs. Dienstherr
Moderator: Oeli
Re: Unfall im Ehrenamt (Freiwillige Feuerwehr) vs. Dienstherr
Es ist nicht ganz unkompliziert....
Zunächst einmal muss der Polizeibeamte diese Nebentätigkeit anzeigen und genehmigen lassen.
Nebentätigkeiten dürfen den Dienstpflichten eines Polizeibeamten nicht entgegenwirken. Heißt, dass er während der Arbeit nicht alarmierbar ist und einen Einsatz verlassen müsste, wenn der Dienst beginnt.
Ich finde, dass das auch nicht richtig hilfreich für die Feuerwehr ist. Zumal regelmäßige Termine und Übungen vermutlich nicht mit dem Schichtplanmodel der Polizei vereinbar sein sollten.
Zunächst einmal muss der Polizeibeamte diese Nebentätigkeit anzeigen und genehmigen lassen.
Nebentätigkeiten dürfen den Dienstpflichten eines Polizeibeamten nicht entgegenwirken. Heißt, dass er während der Arbeit nicht alarmierbar ist und einen Einsatz verlassen müsste, wenn der Dienst beginnt.
Ich finde, dass das auch nicht richtig hilfreich für die Feuerwehr ist. Zumal regelmäßige Termine und Übungen vermutlich nicht mit dem Schichtplanmodel der Polizei vereinbar sein sollten.
Re: Unfall im Ehrenamt (Freiwillige Feuerwehr) vs. Dienstherr
Je nach Landesrecht ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich, sondern nur das Anzeigen. Hilfreich ist es sicher, wer weiter von zu Hause weg arbeitet, ist tagsüber auch nicht für die Feuerwehr verfügbar. Und auch in anderen Berufen mit (Wechsel-)Schichtdienst gibt es genügend freiwillige Feuerwehrleute. Und die sind dann auch mal Dienstags morgens um halb 10 verfügbar.
Alles in allem kein so großes Problem, mit den schon weiter oben genannten Einschränkungen. Ich bekomme das auch unter einen Hut, je nach beruflicher Belastung mal mehr, mal weniger. Und ich kenne auch diverse andere Kollegen, die in einer FF sind, manche auch bis hoch zum Wehrführer/Kommandanten.
Alles in allem kein so großes Problem, mit den schon weiter oben genannten Einschränkungen. Ich bekomme das auch unter einen Hut, je nach beruflicher Belastung mal mehr, mal weniger. Und ich kenne auch diverse andere Kollegen, die in einer FF sind, manche auch bis hoch zum Wehrführer/Kommandanten.
Re: Unfall im Ehrenamt (Freiwillige Feuerwehr) vs. Dienstherr
Ist es eine anzeigepflichtige bzw. genehmigungspflichtige Nebentätigkeit?
Gruß
MICHI
Take care and have fun!
MICHI
Take care and have fun!
Re: Unfall im Ehrenamt (Freiwillige Feuerwehr) vs. Dienstherr
Ohne Blick ins Landesbeamtenrecht sage ich mal, dass pauschalMICHI hat geschrieben:Ist es eine anzeigepflichtige bzw. genehmigungspflichtige Nebentätigkeit?
- alle Nebentätigkeiten angemeldet werden müssen
- grds entgeltliche Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig sind, außer sie sind gesetzlich genannt und nicht genehmigungspflichtig
Michi
.... fragst du, weil du es nicht weißt oder weißt du es?
Wenn du etwas sagen kannst, erhelle uns doch, bitte.
Re: Unfall im Ehrenamt (Freiwillige Feuerwehr) vs. Dienstherr
FF ist in NRW keine Nebentätigkeit, wohl aber anzeigepflichtig.
Gleichwohl sind die dienstlichen Interessen des Hauptamtes zu berücksichtigen. Mithin ist eine Untersagung möglich.
Gleichwohl sind die dienstlichen Interessen des Hauptamtes zu berücksichtigen. Mithin ist eine Untersagung möglich.
Re: Unfall im Ehrenamt (Freiwillige Feuerwehr) vs. Dienstherr
Mich würde die Rechtsgrundlage für das generelle Untersagen auch mal interessieren...
Das Feuerwehrgesetz Berlin dazu:
Das Feuerwehrgesetz Berlin dazu:
Inwiefern jetzt die Freizeit eines in Ausbildung befindlichen Polizisten hier den Dienst tangieren sollte, erschließt sich mir nicht. Verletzungsgefahr? Lächerlich, die ist bei Fußball, Kampfsport, ... deutlich höher. Andere Feuerwehrgesetze sind da ähnlich. In Hessen sind Polizeibeamte nicht für Einsätze freizustellen, wohl aber für Ausbildung (das ist ja auch durchaus planbar). Dass aus dem Polizeidienst heraus keiner zu Einsätzen geht, dürfte alleine schon der gesunde Menschenverstand vorgeben.§ 8
(1) ...Für die Teilnahme an Einsätzen und behördlich angeordneten Übungen hat der Arbeitgeber oder Dienstherr die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes und ohne Anrechnung auf den Urlaub freizustellen. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, wenn und soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers oder Dienstherrn entgegenstehen.
...
Ein echter Vladdi... Muss er jetzt anzeigen oder muss er genehmigen lassen? Warum muss er genehmigen lassen? Muss er einen Einsatz verlassen, wenn der Dienst beginnt? Und das Argument mit dem Schichtdienst schließt in Vladdihausen damit alle Fabrikarbeiter, Berufsfeuerwehrleute, Krankenpfleger, ... aus, oder? Gerade die Schichtarbeiter sind in den Freiwilligen Feuerwehren Gold wert (im Rest der Welt). HAuptsache wieder geredet ohne was auszusagen...vladdi hat geschrieben: ↑So 11. Feb 2018, 17:31Es ist nicht ganz unkompliziert....
Zunächst einmal muss der Polizeibeamte diese Nebentätigkeit anzeigen und genehmigen lassen.
Nebentätigkeiten dürfen den Dienstpflichten eines Polizeibeamten nicht entgegenwirken. Heißt, dass er während der Arbeit nicht alarmierbar ist und einen Einsatz verlassen müsste, wenn der Dienst beginnt.
Ich finde, dass das auch nicht richtig hilfreich für die Feuerwehr ist. Zumal regelmäßige Termine und Übungen vermutlich nicht mit dem Schichtplanmodel der Polizei vereinbar sein sollten.
Re: Unfall im Ehrenamt (Freiwillige Feuerwehr) vs. Dienstherr
Ohne ins Gesetz zu schauen sage ich mal: Dienst in der freiwilligen Feuerwehr ist keine Nebentätigkeit. Erschließt sich daraus, dass man damit kein Geld verdient. Es ist daher einem Hobby gleichzustellen. Ähnlich zu dem Fußballtrainer der Jugendmannschaft.vladdi hat geschrieben: ↑So 11. Feb 2018, 18:33Ohne Blick ins Landesbeamtenrecht sage ich mal, dass pauschalMICHI hat geschrieben:Ist es eine anzeigepflichtige bzw. genehmigungspflichtige Nebentätigkeit?
- alle Nebentätigkeiten angemeldet werden müssen
- grds entgeltliche Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig sind, außer sie sind gesetzlich genannt und nicht genehmigungspflichtig
Michi
.... fragst du, weil du es nicht weißt oder weißt du es?
Wenn du etwas sagen kannst, erhelle uns doch, bitte.
Ansonsten ergibt sich aus dem verschiedensten Gesetzen vor allem eines:
Der (Polizei-)beamte darf fast alles in seiner Freizeit machen. Es darf nur nicht mit dem Dienst kollidieren. Dazu muss ich auch kein (möglicherweise nachrangiges) Feuerwehrgesetz bemühen, sondern wohl zuerst das Beamtenstatusgesetz und/oder Landesbeamtengesetz, welches ja in der Regel ein Ausfluss des Beamtenstatusgesetz ist.
Dementsprechend ist die Tätigkeit als Freiwilliger in Feuerwehr höchstens Anzeigepflichtig. Während des Dienstes im Wachdienst (auch Wasserschutz, KDD, usw... also die im Schichtdienst eingesetzten Beamten) verbietet sich eine Teilnahme bei der Alarmierung zu einem Einsatz. Zu geplanten Übungen kann man sich vom Dienst freistellen lassen.
In der Freizeit ist zu beachten, dass man als Schichtdienstarbeiter ausreichend Ruhephasen zwischen den Diensten benötigt.
Ich kann mir vorstellen das ein Sachbearbeiter (nach Absprache mit seinem Vorgesetzten oder gar der Dienststellen-/Behördenleitung) zu Alarmierungen auch während des Dienstes freigestellt werden kann.
Ansonsten gibt es nichts, was gegen den freiwilligen Dienst bei der Feuerwehr spricht.
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Re: Unfall im Ehrenamt (Freiwillige Feuerwehr) vs. Dienstherr
Hallo in die Runde,
ich war nun einige Tage nicht auf dieser Plattform und bin sehr positiv überrascht, wie lebhaft der Austausch bezüglich meines Themas stattgefunden hat. Vielen Dank für Eure Beiträge.
Ich entnehme aus dieser kontroversen Diskussion im Wesentlichen folgendes:
1. Ja, es ist gesetzlich zulässig als Pol-Beamter gleichzeitig in der Freiwilligen Feuerwehr tätig zu sein, erst recht, wenn man die Genehmigung dazu erhält.
2. Ja, es kann im Falle einer Verletzung (wo auch immer) den Ausschluss aus der Behörde bedeuten (insbesondere wenn man sich noch in der Probezeit befindet, die in meinem Fall drei Jahre dauern wird).
Dessen muss ich mir trotz möglicher Genehmigung wohl bewusst sein.
Damals, zu Beginn meiner Ausbildung, wurde mir vom Klassen-Zugführer eine Absage erteilt, da ich im Falle einer Verletzung, die ja im Rahmen der Brandbekämpfung etc. durchaus realistisch ist, umgehend vom Polizeidienst ausgeschlossen werden würde. Alleine das Nachholen von Unterrichtsstoff wäre mit einem halben Jahr „Nachsitzen“ verbunden gewesen. Damals habe ich das auch verstanden (auch wenn mir die Entscheidung doch sehr weh getan hat). Ein Schriftstück dazu erhielt ich seinerzeit nicht.
Nun, ich denke es ist unbestreitbar, dass auch nach Ausbildungsende und mit Eintritt in die Probezeit eine Verletzung bei der Freiwilligen Feuerwehr (oder z.B. beim privaten Training in der Selbstverteidigung) herbe Konsequenzen haben kann.
Um noch mal eines klarzustellen: Ich beabsichtige nicht, während der polizeilichen Dienstzeiten, möglichst an jeglicher Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr teilzunehmen (so „heiß“ bin ich nach 18 Jahren Mitgliedscahft dann doch nicht mehr :-) Mein Ziel ist es vielmehr in meiner Freizeit 6-8 Stunden in der Woche Dienst zu tun und vielleicht zwei bis dreimal im Jahr an einer Alarmierung teilzunehmen (die Wache, auf der ich bin hat feste Dienstzeiten).
Im Rahmen von weiteren Gesprächen wurde mir nun aber noch eine andere Problematik deutlich (wo ich tatsächlich eine Pflichtenkollision sehe) und die ich bisher nicht auf dem Schirm hatte: Was ist in dem Fall, wenn ich im Rahmen eines Feuerwehr-Einsatzes Kenntnis von einer Straftat erlange? Ich denke da beispielsweise an eine Körperverletzung mit Gefährdung von Leib und Leben eines anderen. Hiier müsste ich mich ja umgehend in den polizeilichen Dienst versetzen und kann damit nicht mehr meiner Feuerwehr-Aufgabe (die in diesem Moment ebenfalls wichtig ist) nachkommen. Hier besteht sicherlich auch ein großes Problem. Vielleicht möchte hierzu noch mal jemand Stellung beziehen?!
Der eine oder andere wird jetzt nun denken, dass ich vielleicht den Teufel doch etwas zu groß an die Wand male, aber Rechtssicherheit sollte schon gegeben sein (auch, wenn ich später eine offizielle Genehmigung erhalte).
Gruß
ich war nun einige Tage nicht auf dieser Plattform und bin sehr positiv überrascht, wie lebhaft der Austausch bezüglich meines Themas stattgefunden hat. Vielen Dank für Eure Beiträge.
Ich entnehme aus dieser kontroversen Diskussion im Wesentlichen folgendes:
1. Ja, es ist gesetzlich zulässig als Pol-Beamter gleichzeitig in der Freiwilligen Feuerwehr tätig zu sein, erst recht, wenn man die Genehmigung dazu erhält.
2. Ja, es kann im Falle einer Verletzung (wo auch immer) den Ausschluss aus der Behörde bedeuten (insbesondere wenn man sich noch in der Probezeit befindet, die in meinem Fall drei Jahre dauern wird).
Dessen muss ich mir trotz möglicher Genehmigung wohl bewusst sein.
Damals, zu Beginn meiner Ausbildung, wurde mir vom Klassen-Zugführer eine Absage erteilt, da ich im Falle einer Verletzung, die ja im Rahmen der Brandbekämpfung etc. durchaus realistisch ist, umgehend vom Polizeidienst ausgeschlossen werden würde. Alleine das Nachholen von Unterrichtsstoff wäre mit einem halben Jahr „Nachsitzen“ verbunden gewesen. Damals habe ich das auch verstanden (auch wenn mir die Entscheidung doch sehr weh getan hat). Ein Schriftstück dazu erhielt ich seinerzeit nicht.
Nun, ich denke es ist unbestreitbar, dass auch nach Ausbildungsende und mit Eintritt in die Probezeit eine Verletzung bei der Freiwilligen Feuerwehr (oder z.B. beim privaten Training in der Selbstverteidigung) herbe Konsequenzen haben kann.
Um noch mal eines klarzustellen: Ich beabsichtige nicht, während der polizeilichen Dienstzeiten, möglichst an jeglicher Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr teilzunehmen (so „heiß“ bin ich nach 18 Jahren Mitgliedscahft dann doch nicht mehr :-) Mein Ziel ist es vielmehr in meiner Freizeit 6-8 Stunden in der Woche Dienst zu tun und vielleicht zwei bis dreimal im Jahr an einer Alarmierung teilzunehmen (die Wache, auf der ich bin hat feste Dienstzeiten).
Im Rahmen von weiteren Gesprächen wurde mir nun aber noch eine andere Problematik deutlich (wo ich tatsächlich eine Pflichtenkollision sehe) und die ich bisher nicht auf dem Schirm hatte: Was ist in dem Fall, wenn ich im Rahmen eines Feuerwehr-Einsatzes Kenntnis von einer Straftat erlange? Ich denke da beispielsweise an eine Körperverletzung mit Gefährdung von Leib und Leben eines anderen. Hiier müsste ich mich ja umgehend in den polizeilichen Dienst versetzen und kann damit nicht mehr meiner Feuerwehr-Aufgabe (die in diesem Moment ebenfalls wichtig ist) nachkommen. Hier besteht sicherlich auch ein großes Problem. Vielleicht möchte hierzu noch mal jemand Stellung beziehen?!
Der eine oder andere wird jetzt nun denken, dass ich vielleicht den Teufel doch etwas zu groß an die Wand male, aber Rechtssicherheit sollte schon gegeben sein (auch, wenn ich später eine offizielle Genehmigung erhalte).
Gruß
Re: Unfall im Ehrenamt (Freiwillige Feuerwehr) vs. Dienstherr
Du musst dich nicht bei jeder dir bekannt gewordenen Straftat in den Dienst versetzen, kannst es natürlich aber. Je schwerwiegender die Straftat, desto eher wird von dir natürlich erwartet, dass du dich zu erkennen gibst.
Eine "normale" KV zählt nicht als Straftat, die das "in den Dienst versetzen" erfordert.
Eine "normale" KV zählt nicht als Straftat, die das "in den Dienst versetzen" erfordert.
Re: Unfall im Ehrenamt (Freiwillige Feuerwehr) vs. Dienstherr
Die Aussage Deines "Klassen-Zugführers" war Käse und ich bezweifle, dass er derjenige mit der Entscheidungsgewalt hierzu ist.
In Dienst fallen regelmäßig die Fußballer aus, nicht die Feuerwehrleute.
Bzgl. der Meldung der Tätigkeit hatte ich in 3 Behörden 3 Aussagen. "Genehmigung erforderlich", "Anzeige reicht", "Hä? Ist doch Ehrenamt!" Knüppel zwischen die Beine gab es nirgendwo, egal welchen Status ich hatte.
In Dienst fallen regelmäßig die Fußballer aus, nicht die Feuerwehrleute.
Bzgl. der Meldung der Tätigkeit hatte ich in 3 Behörden 3 Aussagen. "Genehmigung erforderlich", "Anzeige reicht", "Hä? Ist doch Ehrenamt!" Knüppel zwischen die Beine gab es nirgendwo, egal welchen Status ich hatte.
Re: Unfall im Ehrenamt (Freiwillige Feuerwehr) vs. Dienstherr
Natürlich hast du nichts schriftliches erhalten, denn dein Klassenzugführerlehrer war nicht entscheidungsbefugt für diese Fragestellung. Diese Entscheidungen treffen Dienstvorgesetzte und nicht Vorgesetzte. Die Führungsebene Zugführer, und damit auch Klassenlehrer, ist jedoch kein Dienstvorgesetzter.Murelle hat geschrieben:
Damals, zu Beginn meiner Ausbildung, wurde mir vom Klassen-Zugführer eine Absage erteilt, ... Ein Schriftstück dazu erhielt ich seinerzeit nicht.
-
- Corporal
- Beiträge: 535
- Registriert: Do 6. Jul 2006, 00:00
- Wohnort: Nördlicher Grenzbereich BaWü / BY
Re: Unfall im Ehrenamt (Freiwillige Feuerwehr) vs. Dienstherr
FF ist bei uns (Ba-Wü) Ehrenamt, meines Wissens aber anzeigepflichtig. Ich kann nur aus meinem nun schon etliche Jahre dauernden Polizeidienst sprechen: Wir haben zahlreiche Kollegen die bei einer FF sind und in allen Funktionen, vom Jupp in der Trupp über Gruppen- und Zugführer bis zum Kommandanten. Es ist bei uns jedoch auf der Dienststelle klar geregelt, dass während des Dienstes es nicht erlaubt ist, zu einer Alarmierung der FF zu fahren. Alles andere, wie z.B. FF-Einsätze die länger dauerten und der Kollege deshalb später in den Dienst kommt, sind ok. Für vorgeplante FF-Lehrgänge, wie z:b. Gruppenführer, Zugführer, usw. gibt es Sonderurlaub.
Irgendwo gab es auch mal ein Schreiben, in dem das fixiert war, aber das ist mir nicht mehr erinnerlich.
Irgendwo gab es auch mal ein Schreiben, in dem das fixiert war, aber das ist mir nicht mehr erinnerlich.
"Niemandes Herr, Niemandes Knecht" - H. von Fallersleben
Re: Unfall im Ehrenamt (Freiwillige Feuerwehr) vs. Dienstherr
Das Fazit ist wie folgt:
Aus meiner Sicht liegt keine Pflichtenkollision vor. Auch im Polizeidienst geht Gefahrenabwehr vor Strafverfolgung. Zum anderen musst du nicht selber tätig werden, sondern dafür Sorge tragen, dass eine Verdunklung der Sache verhindert wird. D.h. einfach bei einer Straftat über die Rettungsleitstelle die Polizei nachfordern. Dann hast du in den meisten Fällen deine Pflicht des Strafverfolgungszwanges erfüllt.
Verletzen kannst du dich immer. Das sollte dich von diesem Ehrenamt nicht abhalten. Zeige dein Ehrenamt auf dem Dienstweg an und mache es.
Es gibt reichlich Polizeibeamte, die bei der FFW sind und keine Probleme mit dem Dienstherrn oder Vorgesetzten oder Verletzungen haben.
Aus meiner Sicht liegt keine Pflichtenkollision vor. Auch im Polizeidienst geht Gefahrenabwehr vor Strafverfolgung. Zum anderen musst du nicht selber tätig werden, sondern dafür Sorge tragen, dass eine Verdunklung der Sache verhindert wird. D.h. einfach bei einer Straftat über die Rettungsleitstelle die Polizei nachfordern. Dann hast du in den meisten Fällen deine Pflicht des Strafverfolgungszwanges erfüllt.
Verletzen kannst du dich immer. Das sollte dich von diesem Ehrenamt nicht abhalten. Zeige dein Ehrenamt auf dem Dienstweg an und mache es.
Es gibt reichlich Polizeibeamte, die bei der FFW sind und keine Probleme mit dem Dienstherrn oder Vorgesetzten oder Verletzungen haben.
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Re: Unfall im Ehrenamt (Freiwillige Feuerwehr) vs. Dienstherr
Nein.DerLima hat geschrieben: Auch im Polizeidienst geht Gefahrenabwehr vor Strafverfolgung..
BgH dazu
"Es gibt weder einen allgemeinen Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt. "
BGH 2 StR 247/16 - Urteil vom 26. April 2017
Logik dazu:
Ein Mörder flieht (Strafverfolgung) zeitgleich sieht Polizist einen Jugendlichen, der Passanten belästigt (Gefahrenabwehr)
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