AZV in SH

Fachliche Diskussionen zum Themenbereich Dienstrecht

Moderator: Oeli

martinriggs

AZV in SH

Beitragvon martinriggs » Mo 8. Apr 2019, 09:10

Hallo,
eine kurze Frage... an welchen Tagen sind bei der Landespolizei SH die beiden möglichen AZV-Tage zu nehmen?
Nach meiner Kenntnis "lediglich" an den allgemein üblichen bekannten Werkstagen bzw. Arbeitstagen, also Montag bis Freitag.
Samstag, Sonntag und gesetztliche Feiertage gelten als allgemein "freie Tage".

Ist dies korrekt?
Wo finde etwas schriftliches diesbezüglich?
Meine bisherig als Quelle genutzter Gesetztestext formuliert:

2.4.2. Freistellung vom Dienst (AZV-Tag)
"In jedem Kalenderjahr wird die Beamtin oder der Beamte ergänzend zum Jahreserholungsurlaub unter Fortzahlung der Besoldung an zwei Arbeitstagen vom Dienst freitgestellt."

Insofern bliebe für mich die Frage nach der Definition des Begriffs "Arbeitstage" für einen Polizeibeamten.
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar

Mit freundlichen Grüßen

1957
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Registriert: Sa 2. Dez 2006, 00:00

Re: AZV in SH

Beitragvon 1957 » Mo 8. Apr 2019, 10:19

Das müsste in eurer da entsprechend definiert sein. Ansonsten werden die Begriffe unterschiedlich interpretiert. Aus der Erinnerung heraus gelten für NRW nur die Tage Mo - Fr. Der Hinweis auf die urlaubstage indiziert, das Sa u. So. Eben keine Arbeitstage sind.


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