Umgang mit leichter bis mittlerer Kriminalität bei "o.f.W-lern" im europäischen Ausland

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1957
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Re: Umgang mit leichter bis mittlerer Kriminalität bei "o.f.W-lern" im europäischen Ausland

Beitragvon 1957 » Sa 18. Nov 2017, 13:10

Außerdem hat bei uns jeder Sicherheitsleistungskunde i.d. R. einen vorbestimmten Zustellungsbevollmächtigten, nämlichen einen Sachbearbeiter beim Amtsgericht. Die sind in unser Vorgangssystem sogar eingepflegt.

Ghosti, 132 spricht nicht nur von Wohnsitz, sondern auch von Aufenthalt. Es braucht insofern nicht unbedingt einen festen Wohnsitz, wenn der Aufenthalt geklärt ist.

WuG13
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Re: Umgang mit leichter bis mittlerer Kriminalität bei "o.f.W-lern" im europäischen Ausland

Beitragvon WuG13 » Sa 18. Nov 2017, 20:11

@Slepner

Den 127b habe ich tatsächlich unterschlagen. Er spielt bei uns in der Praxis (leider) keine Rolle. Auch wenn es mich freut, zu hören, dass die Justiz in BB da anders tickt glaube ich dass der 127b im Großteil der BRD in der Praxis (leider!!) keine Rolle spielt.

Da der Fred langsam ins OT abdriftet -was sicher auch an meinem zu ausschweifenden Beitrag lag- noch mal zur Präzisierung: Ich gehe davon aus, dass es in unseren Nachbarländern in dem genannten Kriminalitätsbereich eine Art Kautionssystem gibt. Nur was passiert dort, wenn der Betroffene bei der Beischaffung der SiLei nicht kooperiert und/ oder kein Geld dabei hat? Muss er wie bei uns dann etlassen werden, gibt es eine Art Erzwingungshaft bis zur Beibringung etc....

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Close1086
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Re: Umgang mit leichter bis mittlerer Kriminalität bei "o.f.W-lern" im europäischen Ausland

Beitragvon Close1086 » Sa 25. Nov 2017, 10:53

Für Bayern sieht es da vielleicht nicht ganz so rosig aus, wie es zunächst in anderen Bundesländern geglaub wird.

Wir haben für gewisse Delikte (z.B illegaler Aufenthalt, Urkundsdelikte, Fahren ohne FE) einen Katalog der Staatsanwaltschaft über die anzustrebende Höhe der Sicherheitsleitung. Es wird aber bei uns keiner in Haft gehen, weil er den dort geforderten Betrag nicht erbringen kann. Das wird i.d.R mit einer Zustellungsvollmacht abgehandelt. Wobei natürlich alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die SiLei einzubehalten.
Natürlich ist es auch bei uns so, dass man bei vielen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nur den Kopf schüttelt. Und auch wenn dann mal der StA die Vorführung anordnet, lässt ihn dann der Richter meist wieder laufen.
Aus meiner Sicht wird es oftmals zu lasch gehandhabt.
Vor allem als VPIler hat man regelmäßig mit Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung zu tun, weil mal wieder jemand ne ordentliche Wohnsitzprüfung und/oder die Benennung eines ZBV versäumt hat.

Zustellungsbevollmächtigter ist bei uns verpflichtend eine Amtsperson. Entweder Beamter der Dienststelle, Beamter der StA oder anderweitiger Verfolgungsbehörde.

Es gibt bei einigen Fällen auch schon die Möglichkeit (vor allem, wenn der Wohnsitz im EU-Ausland nicht gesichert werden kann), dass der Beschuldigte in U-Haft geht....mit Ziel der Zustellung des Strafbefehls. Hab ich selbst aber noch nicht gehabt, bzw. vollzogen und die genauen Abläufe hierzu sind mir unbekannt.


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