Umgang mit leichter bis mittlerer Kriminalität bei "o.f.W-lern" im europäischen Ausland

Diese Sektion dient dem Informationsaustausch mit ausländischen Kollegen sowie der Information über internationale polizeiliche Strukturen/Rechtsthemen

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WuG13
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Umgang mit leichter bis mittlerer Kriminalität bei "o.f.W-lern" im europäischen Ausland

Beitragvon WuG13 » Mi 15. Nov 2017, 10:54

Hallo,

ich interessiere mich sehr für die Arbeitsweisen der Polizei in verschiedenen Ländern. Da man diesbezüglich nicht alles aus entsprechenden Dokus erfahren kann, hier mal eine Frage zu einem Teilbereich der Arbeit, die mich als PolBea in Deutschland öfters ärgert:

Dies ist insbesondere die rechtliche Handhabe, die man in Deutschland bei Straftätern ohne festen Wohnsitz (=o.f.W.) im unteren bis mittleren Kriminalitätsbereich hat. Hier gilt nämlich (vereinfacht gesagt): Hat der Beschuldigte bei Antreffen genügend Bargeld dabei, so wird bei ihm eine Sicherheitsleistung (="Kaution") erhoben. Zudem muss / soll ein sogenannter Zustellungsbevollmächtigter (=Person die im Bereich des für das Verfahrens zuständigen Gerichts wohnt und die entspr. Schriftstücke an den Beschuldigten ins Ausland weiterleiten soll) durch den Beschuldigten benannt werden. Im Anschluss wird der Beschuldigte entlassen und er kann auch das Land verlassen. Nur hat der Beschuldigte kein Geld dabei (und ist er auch nicht so blöd zu kooperieren und holt einfach kein Geld von seinem Konto ab oder lässt es sich auch nicht vorbeibringen obwohl er dazu die Möglichkeit hätte) so bedeutet das in Deutschland (auch bei Straftaten oberhalb der Bagatellgrenze) sehr oft, dass der Beschuldigte einfach so entlassen werden muss, da das Deutsche Recht keine weiteren Maßnahmen (z.B. eine Art Erzwingungshaft bis zum Erbringen einer Sicherheitsleistung) vorsieht und die Untersuchungshaft in den allermeisten Fällen als unverhältnismäßig angesehen wird, obwohl eigentlich Fluchtgefahr besteht.

Ich denke, dass dies so oder so ähnlich in ganz Deutschland (außer vielleicht in Bayern :polizei3: ) läuft. Ich persönlich finde diese Fälle immer sehr ärgerlich und empfinde die Rechtslage persönlich auch als unzureichend.

Ich fände es interessant, zu diesem Thema mal etwas von ausländischen Kollegen (z.B. aus Österreich oder der Schweiz) zu hören. Wie werden solche Fälle bei euch in der Praxis gehandhabt?
P.s.: Es dürfen sich hier natürlich auch deutsche Kollegen zu Wort melden, die z.B. aufgrund von Auslandspraktika oder Austauschen etwas dazu sagen können.
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Re: Umgang mit leichter bis mittlerer Kriminalität bei "o.f.W-lern" im europäischen Ausland

Beitragvon Controller » Mi 15. Nov 2017, 14:47

:polizei4:

vlt mal aufdröseln

127 a, 132, 116a

und nicht alles in einen Topf.
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Re: Umgang mit leichter bis mittlerer Kriminalität bei "o.f.W-lern" im europäischen Ausland

Beitragvon 1957 » Mi 15. Nov 2017, 15:44

:zustimm:

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Re: Umgang mit leichter bis mittlerer Kriminalität bei "o.f.W-lern" im europäischen Ausland

Beitragvon Ghostrider1 » Do 16. Nov 2017, 10:10

Ein Wort zur Benennung ZBV. Das ist nicht so einfach. Die genannte Person muss damit einverstanden sein. Das heißt im Umkehrschluss, du mußt diese kontaktieren.
Einfach mal so A benennt B, ist nicht. Was ist nämlich, wenn B mit A nichts zu schaffen haben will? B muss nämlich sicherstellen, dass A an seine Post kommt.

Und wenn ich den laufen lassen muss, dann ist es so. Ich ärger micht schon lange nicht mehr. Wir sperren auch keine Räuber mehr ein (scheint mittlerweile zu guten Ton zu gehören)...

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Re: Umgang mit leichter bis mittlerer Kriminalität bei "o.f.W-lern" im europäischen Ausland

Beitragvon 1957 » Do 16. Nov 2017, 10:32

Also, wir sperren auch Räuber ein, wenn Haftgründe vorliegen.

Ich gehe jetzt mal davon aus, das der TE sich nicht eingehend mit der Materie beschäftigt hat.
Festnahmen in solchen Fällen sind in der Regel weder sinnvoll, noch wirtschaftlich.

Gleichwohl kennen wir nun alle Fälle, zu welchen wir die diesbezüglichen Entscheidungen der Justiz nicht nachvollziehen können. Aber das gehört zum Beruf.

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Re: Umgang mit leichter bis mittlerer Kriminalität bei "o.f.W-lern" im europäischen Ausland

Beitragvon WuG13 » Do 16. Nov 2017, 13:22

@ Controller

wie in meinem Beitrag klargestellt wurde, handelte es sich um eine vereinfachte Darstellung des Ablaufs. Sie sollte ggf. einem ausländischen Kollegen eine Vorstellung davon geben, wie die Rechtslage in D ist. Da dies hier nicht der Thread für Diskussionen über das deutsch Strafprozessrecht ist, habe ich auf das Zitieren und voneinander abgrenzen der einzelnen Paragrafen der StPO verzichtet. Aber wenn es gewünscht wird:

Zumindest im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften mit denen ich zu tun habe (grob Rhein-Main-Gebiet), wird in dem durch mich beschriebenen Kriminalitätsbereich oft die Auffassung vertreten, dass der Erlass eines HB an sich, als nicht verhältnismäßig anzusehen ist. Damit ist man zwangsläufig beim § 132 StPO. Dieser erlaubt es dann, den straffällig gewordenen o.f.W-ler ggf. nach Wertgegenständen (in der Praxis dürfte einzig Bargeld relevant sein) zu durchsuchen und ihm diese auch gegen seinen Willen sicherzustellen. Hat der Betroffene nix dabei und kooperiert er nicht bei der Beischaffung der SiLei, so muss er entlassen werden.
Der durch dich erwähnte § 127a StPO ist keine Eingriffsbefugnis im eigentlichen Sinne. Es handelt sich um das kodifizierte Recht des Betroffenen sich freiwillig "Freizukaufen", wenn die im §127a genannten Voraussetzungen zutreffen. Wenn derjenige dieses Recht nicht wahrnehmen will / kann, müsste er im weiteren Zuge vorgeführt werden. Gegen seinen Willen kann eine SiLei beim Betroffenen aufgrund von § 127a StPO nicht erhoben werden. Der § 127a greift zudem nur in den Fällen, in denen die Voraussetzungen eines HB zwar wg. Fluchtgefahr vorliegen, aber keine Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Wie ich vorstehend schon dargelegt habe, wird hier bei "uns" in diesen Fällen jedoch meist schon die Verhältnismäßigkeit eines HB verneint.
Beim § 116a StPO handelt es sich zudem auch um keine Eingriffsbefugnis für die Polizei. In diesem Paragraph wird lediglich erläutert, in welcher Form die Sicherheit hinterlegt werden kann. Dies gilt dann für alle Arten der Sicherheitsleistung, also ob durch einen Richter bei der Vorführung festgelegt (->116 StPO) oder "vor Ort" durch die Polizei erhoben. Entsprechend verweisen die genannten § 127a und 132 StPO auf den 116a.
Um es klar zu machen: Auch bei dieser Darstellung handelt es sich um KEINE abschließende Betrachtung der genannten Rechtsvorschriften!

@ Ghostrider1
Da hast du natürlich recht. Zur Not gibt es bei uns auch ZBV bei den Gerichten, die man -auch ohne diese vorher zu kontaktieren- mit dem Einverständnis der Betr. eintragen kann. Aber wie gesagt, ich wollte keine eigene Kommentierung zur StPO schreiben, sondern ggf. einem ausländischen Kollegen einen Überblick geben.

Zum Schluss sei noch gesagt: Wenn sich jemand über nicht nachvollziehbare Entscheidungen der Justiz nicht mehr ärgert, so ist das schön. Ich ärgere mich noch zumindest darüber, was aber nicht bedeutet, dass ich die von mir geforderte Arbeit nicht ordentlich mache oder an einem innerlichen Konflikt zu zerbrechen drohe. :polizei3:
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Re: Umgang mit leichter bis mittlerer Kriminalität bei "o.f.W-lern" im europäischen Ausland

Beitragvon 1957 » Do 16. Nov 2017, 14:07

Also , ich habe diesbezüglich mal Österreich begoogelt. ( übrigens Schweiz auch interessant, aber ähnlich) . Dessen Festnahmerecht ist mit dem unseren zu vergleichen ( nahezu gleiche Zulässigkeitsvoraussetzungen) Die Verhältnismäßigkeit spielt eine ebenso große Rolle.
Ich gehe stark davon aus, dass Sicherheitsleistungen im europäischen Ausland üblich sind - insbesondere bei der "Bagatell"-kriminalität.

und mal ganz im Ernst: Auch Obdachlose sind in den allermeisten Fällen auch örtlich gebunden. Mit Ausnahme der ausländischen Obdachlosen wäre dder 132 dabei ohnehin nicht einschlägig. Wiederholte Straftaten führen in der Regel zu einem Haftbefehl mit Ersatzfreiheitsstrafe. Zugegeben, das ist langwierig, funktioniert aber.

Ein restriktiveres Festnahmerecht würde womöglich zu amerikanischen Haftverhältnissen führen.

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Re: Umgang mit leichter bis mittlerer Kriminalität bei "o.f.W-lern" im europäischen Ausland

Beitragvon Slepner » Fr 17. Nov 2017, 12:25

Hallo,

also in Brandenburg nutzen wir intensiv das beschleunigte Verfahren. Wenn der Sachverhalt einfach gelagert ist, und zu erwarten ist, dass der Beschuldigte der Hauptverhandlung fern bleibt, kann dieses angestrebt werden. Die Verhandlung findet fast immer am nächsten Tag statt.
Das ist bei uns der typische ausländische Ladi/o.f.W.'ler, der einen Ladendiebstahl begeht, schwarz fährt, oder z.B. simple Körperverletzungsdelikte begeht.
Die untere Schmerzgrenze für das Verfahren liegt bei uns bei ca. 10,-€ bei Ersttätern. Wenn jemand zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, und bereits mehrfach aufgefallen ist kann es auch wegen einem entwendeten Bier durchgezogen werden. Das passiert bei uns ca. 3-4x die Woche.

Meistens kommt dabei eine Geldstrafe raus. Hatte aber auch schon wegen einem gemeintschaftlichen Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten ohne Bewährung erlebt. Evtl. könnte man höhere Strafen mit einem ordentlichen Strafverfahren erreichen. Doch ich glaube dass der Lerneffekt größer ist, wenn die Personen direkt nach der Tat festgenommen werden, und sofort die Freiheitsstrafe absitzen müssen.

Wird das beschleunigte Verfahren in anderen Bundesländern nicht so intensiv genutzt?

Grüße,
Slepner
Ab 4.10.2011 PKA in BB =)

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Re: Umgang mit leichter bis mittlerer Kriminalität bei "o.f.W-lern" im europäischen Ausland

Beitragvon 1957 » Fr 17. Nov 2017, 15:06

Nun doch, aber was hat das mit der Eingangsfrage zu tun?

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Re: Umgang mit leichter bis mittlerer Kriminalität bei "o.f.W-lern" im europäischen Ausland

Beitragvon Slepner » Fr 17. Nov 2017, 15:58

Es widerspricht ziemlich direkt der vom TE dargestellten Sachlage in Deutschland.
Ab 4.10.2011 PKA in BB =)

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Re: Umgang mit leichter bis mittlerer Kriminalität bei "o.f.W-lern" im europäischen Ausland

Beitragvon 1957 » Fr 17. Nov 2017, 16:16

Im beschleunigten Verfahren ( 127b STPO als Haftgrund) braucht es u.a. zur Prüfung der Festnahme eine Prognose
darüber, ob eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist
Das ist , zumindest bei uns, insbesondere bei der hier beschriebenen Bagatellkriminalität nicht geboten.
( Verfahren ist für die STA ungünstig, i.d.R. ist der Sachverhalt nicht "klar" genug.

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Re: Umgang mit leichter bis mittlerer Kriminalität bei "o.f.W-lern" im europäischen Ausland

Beitragvon Controller » Fr 17. Nov 2017, 19:57

reden wir denn von
" LEICHTER BIS MITTLERER KRIMINALITÄT"
oder von
Bagatellkriminalität
:polizei13:

Mir scheint das gibt es Missverständnisse.
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

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Re: Umgang mit leichter bis mittlerer Kriminalität bei "o.f.W-lern" im europäischen Ausland

Beitragvon 1957 » Fr 17. Nov 2017, 20:17

Ich glaube nicht. Das ist zwar nicht genau definiert, aber Wir können bei dem Begriff "leichte bis mittlere" Kriminalität bleiben.

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Re: Umgang mit leichter bis mittlerer Kriminalität bei "o.f.W-lern" im europäischen Ausland

Beitragvon Ghostrider1 » Fr 17. Nov 2017, 22:35

1957 hat geschrieben:
Do 16. Nov 2017, 14:07
und mal ganz im Ernst: Auch Obdachlose sind in den allermeisten Fällen auch örtlich gebunden. Mit Ausnahme der ausländischen Obdachlosen wäre dder 132 dabei ohnehin nicht einschlägig. Wiederholte Straftaten führen in der Regel zu einem Haftbefehl mit Ersatzfreiheitsstrafe. Zugegeben, das ist langwierig, funktioniert aber.
Ein restriktiveres Festnahmerecht würde womöglich zu amerikanischen Haftverhältnissen führen.
Steh ich jetzt auf der Leitung? Warum soll der § 132 StPO nicht einschlägig sein?
Es ist doch egal, ob der Obdachlose örtlich gebunden ist. Im § 132 StPO geht es um die Benennung ZBV oder SiLei. Wenn der Beschulidigte ofW ist, wird zumindest eine Benennung ZBV realisiert.
Ohne die Benennung bei wohnsitzlosen Beschulidgten, reagiert unsere StA stinkig. (außer man kann begründen, warum es da gerade nicht möglich war)

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Re: Umgang mit leichter bis mittlerer Kriminalität bei "o.f.W-lern" im europäischen Ausland

Beitragvon Kaeptn_Chaos » Fr 17. Nov 2017, 22:42

Vermutlich redet ihr gerade aneinander vorbei. In der Solidargemeinschaft "Pott" (weitgefasst) hat i. d. R. auch der Wohnsitzlose eine Postanschrift...(im Männerwohnheim, Notschlafstelle, Caritas, etc.)

Anders: der Dauer Hartzer Klaus Henkenjohann mit (inaktuellen) Wohnheimbackground hat weniger Festnahmerisiko als Dominicu Mihalivicu live aus Sofia.
:lah:


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