Handhabung Mitarbeiter-Parkplatz Altersheim

Alles zum Thema Verkehrsrecht

Moderatoren: Brot, Boxerwolf

PKA_th
Sergeant
Sergeant
Beiträge: 765
Registriert: Sa 10. Apr 2004, 00:00
Wohnort: nördliches Baden-Württemberg
Kontaktdaten:

Handhabung Mitarbeiter-Parkplatz Altersheim

Beitragvon PKA_th » Mi 26. Jul 2006, 23:15

Wir sind uns ja weitestgehend einig, nur dass ich nur ein Schild als nicht ausreichend empfinde. Es müssen halt auch (wirksame) Kontrollen stattfinden. Aber ich warte auch gespannt auf eine nähere Beschreibung des Parkplatzes durch Jesus.

In diesem Sinne, gute Nacht
th :)
<- three lions on a shirt....


Der Kluge lernt aus allem und von jedem, der Normale aus seinen Erfahrungen und der Dumme weiß alles besser.
Sokrates (470 - 399 v. Chr.),
griechischer Philosoph

Benutzeravatar
Krueml
Lieutenant
Lieutenant
Beiträge: 1069
Registriert: Mi 21. Sep 2005, 00:00
Wohnort: Karlsruhe

Handhabung Mitarbeiter-Parkplatz Altersheim

Beitragvon Krueml » Mi 26. Jul 2006, 23:29

natürlich ist der Parkplatz an sich als tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum zu sehen. Somit darf auf diesem Parkpaltz jeder rumFAHREN und ggf. dabei besoffen sein. Somit können dann auch polizeiliche Maßnahmen getroffen werden.

Die PARKfläche jedoch wird die allgemeine Nutzung ja gerade abgesprochen (hier, durch das Schild Mitarbeiterparkplatz). Somit muss dann auch der träger oder besitzer für die Freimachung seiner PARKfläche sorgen.

Ich sehe was das Parken angeht keine Zuständigkeit der Polizei oder Ordnungsämter.
##############

;-D mess with the best an die like the rest :flamingdev:

##############

Nordlicht
Police Officer
Police Officer
Beiträge: 161
Registriert: Fr 16. Sep 2005, 00:00

Handhabung Mitarbeiter-Parkplatz Altersheim

Beitragvon Nordlicht » Fr 4. Aug 2006, 16:38

n diesem verfahren musst du aber dann nachweisen, dass ein bedarf an diesem parkplatz bestanden hat und du nicht einfach zum spaß hast abschleppen lassen.
Du mußt da garnichts nachweisen. Das Stichwort ist hier Besitzstörung.

Zitat: Ein Schutzgesetz ist ein Gesetz, das den Schutz bestimmter anderer Personen bezweckt. § 858 Abs 1 BGB legt fest, daß es widerrechtlich ist, den Besitzer einer Sache ohne dessen Willen in seinem Besitz zu stören. Dabei handelt es sich um ein Schutzgesetz, weil es dem Gesetzgeber um den Schutz des Besitzers geht, der durch die sogenannte verbotene Eigenmacht beeinträchtigt wird. Das ergibt sich auch daraus, daß er in diesem Fal berechtigt nach 859 Abs. 3 BGB ist, sich ggf. sofort nach Besitzstörung wieder den ungestörten Besitz selbst zu verschaffen (Selbsthilferecht)
Der Beklagte hat durch das Parken auf dem Parkplatz zum Grundstück..... in ... eine verbotene Eigenmacht begangen. Er parkte dort gegen den Willen des Klägers, der den Parkplatz gerade nur bestimten Personen zur Vefügung stellt. Das Parken dort stellt, auch wenn andere Parklätze frei sind eine Besitzstörung dar. Ein Teil der Fläche wird (ein Stellplatz) wird dem Kläger nämlich entzogen. Der Beklagte handelte vorsätzlich und damit schuldhaft.
Zitatende
Urteile mit gleichem Ergebniss habe ich einige vorliegen, unser Parkplatz ist, wie im eingangs genannten Fall, ebenfalls lediglich mit entsprechenden Schildern versehen.


Zurück zu „Verkehrsrecht“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 2 Gäste



  • Neue Mitglieder

  • Top Poster

  • CopZone Spende