Hallo Forumianer,
habe folgendes Problem:
In unserem öffentlichen Parkhaus steht ein PKW mit deutscher Zulassung auf einem gekennzeichneten Behinderten-Parkplatz. Als Legimatation dient ein polnischer Schwerbinderten-Ausweis.
Ist das Statthaft?
Vielen Dank,
Jörg
Polnische Schwerbehinderten-Ausweis und dt. Fahrzeug
Polnische Schwerbehinderten-Ausweis und dt. Fahrzeug
Solange der (private) Parkhausbetreiber nicht ausdrücklich deutlich kennzeichnet, daß er nur deutsche Schwerbehinderten-Ausweise akzeptiert, warum nicht?
Stell Dir vor, die vielfältigen Ausweisdokumente würden nicht EU-weit anerkannt. Es wäre ein unbarmherziger Bürokratenkrieg, unter dem mal wieder die Bevölkerung leidet (Urlauber, Geschäftsreisende, Grenzgänger etc).
Thomas
Stell Dir vor, die vielfältigen Ausweisdokumente würden nicht EU-weit anerkannt. Es wäre ein unbarmherziger Bürokratenkrieg, unter dem mal wieder die Bevölkerung leidet (Urlauber, Geschäftsreisende, Grenzgänger etc).
Thomas
Polnische Schwerbehinderten-Ausweis und dt. Fahrzeug
Wie geschrieben es ist ein PKW mit deutscher Zulassung und poln. Dokument !
Polnische Schwerbehinderten-Ausweis und dt. Fahrzeug
Gibt doch Polen die in Deutschland leben.....
- Schussel
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Polnische Schwerbehinderten-Ausweis und dt. Fahrzeug
Das Problem ist nicht der ausländische Ausweis und das deutsche Fahrzeug. Das Problem ist das öffentliche Parkhaus. Bei dem Parkhaus handelt es sich um ein Privatgrundstück. Es gehört dem Parkhausbetreiber, der die Wartung, Unterhaltung und gegebenfalls die Gebührenerhebung betreibt. Dieser kann dadurch von seinem Hausrecht gebrauch machen und eine sogenannte "Hausordnung" erlassen. Mehr sind diese Verkehrszeichen in so einem Parkhaus nämlich nicht. Wenn es um die Einhaltung dieser von ihm aufgestellten Regeln geht, liegt es an ihm, wie sehr er auf die Einhaltung beharrt und wie er sie durchsetzt. Mögliche Mittel wären zum Beispiel ein Hausverbot oder das Abschleppen. Hierbei muß er aber dies selbständig durchführen, die Kosten vorstrecken und die Verhältnismäßigkeit beachten. Aus diesem Grund werden diese Regeln meistens nicht sonderlich beachtet.
Die StVO mit ihren Tatbeständen findet in diesem Fall keine Anwendung, da die Verkehrszeichen nicht amtlich sind und nicht genehmigt sind. Es handelt sich bei einem Parkhaus um ein tatsächlichen öffentlichen Verkehrsraum, da ein unbestimmter Personenkreis in das Parkhaus gelangen kann. Aus diesem Grund zählen auch auch die Grundsätzlichen rechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel die Rechts vor Links Regelung. Aber da es kein rechtlich öffentlicher Verkehrsraum ist werden dort keine Verkehrsrechtlichen Anordnungen erlassen. Solche Verkehrszeichen, wie zum Beispiel der Behindertenplatz, oder auch eine Geschwindigkeitsbeschränkung, erhalten erst ihre Gültigkeit, wenn für sie eine verkehrsrechtliche Anordnung vorliegt. Diese Anordnungen werden aber nur für rechtlich öffentliche Verkehrsräume erlassen. Damit es sich um einen rechtlich öffentlichen Verkehrsraum handelt, muß dieser Raum nach dem Straßenrecht gewidmet worden sein.
Wenn die deine angeführte Konstelation aber in einem rechtlich öffentlichen Verkehrsraum begegnet, greift dieses Verkehrszeichen, da es vor der Errichtung verkehrsbehördlich angeordnet wurde. In so einem Fall hätte der Behindertenausweis aus Polen, ganz gleich in was für einem Fahrzeug er sich befindet, keine Gültigkeit. Für die Benutzung eines Sonderparkplatzes für Schwerbehinderte mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Blinde (Verkehrszeichen 314 mit dem Zusatzschild Rollstuhl) wird der besondere Parkausweis benötigt. Bei dem besonderen Parkausweis handelt es sich um die Karte in blau, auf der sich der Rollstuhlfahrer befindet. Alle anderen Behindertenausweise haben genau genommen keine Gültigkeit. Auch nicht der rot/grünliche Schwerbehindertenausweis.
Im Normalfall wird vermutlich keiner Beanstandet, der gut sichtbar einen Ausweis ausliegen hat, auf dem man die starke Geh- oder Sehbehinderung erkennen kann. Aber einen Rechtsanspruch hat man darauf nicht. Es ist ganz klar vorgeschrieben, daß der Ausweis gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt sein muß und daß es sich um den blauen Ausweis mit dem Rollstuhlfahrer handeln muß.
Die StVO mit ihren Tatbeständen findet in diesem Fall keine Anwendung, da die Verkehrszeichen nicht amtlich sind und nicht genehmigt sind. Es handelt sich bei einem Parkhaus um ein tatsächlichen öffentlichen Verkehrsraum, da ein unbestimmter Personenkreis in das Parkhaus gelangen kann. Aus diesem Grund zählen auch auch die Grundsätzlichen rechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel die Rechts vor Links Regelung. Aber da es kein rechtlich öffentlicher Verkehrsraum ist werden dort keine Verkehrsrechtlichen Anordnungen erlassen. Solche Verkehrszeichen, wie zum Beispiel der Behindertenplatz, oder auch eine Geschwindigkeitsbeschränkung, erhalten erst ihre Gültigkeit, wenn für sie eine verkehrsrechtliche Anordnung vorliegt. Diese Anordnungen werden aber nur für rechtlich öffentliche Verkehrsräume erlassen. Damit es sich um einen rechtlich öffentlichen Verkehrsraum handelt, muß dieser Raum nach dem Straßenrecht gewidmet worden sein.
Wenn die deine angeführte Konstelation aber in einem rechtlich öffentlichen Verkehrsraum begegnet, greift dieses Verkehrszeichen, da es vor der Errichtung verkehrsbehördlich angeordnet wurde. In so einem Fall hätte der Behindertenausweis aus Polen, ganz gleich in was für einem Fahrzeug er sich befindet, keine Gültigkeit. Für die Benutzung eines Sonderparkplatzes für Schwerbehinderte mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Blinde (Verkehrszeichen 314 mit dem Zusatzschild Rollstuhl) wird der besondere Parkausweis benötigt. Bei dem besonderen Parkausweis handelt es sich um die Karte in blau, auf der sich der Rollstuhlfahrer befindet. Alle anderen Behindertenausweise haben genau genommen keine Gültigkeit. Auch nicht der rot/grünliche Schwerbehindertenausweis.
Im Normalfall wird vermutlich keiner Beanstandet, der gut sichtbar einen Ausweis ausliegen hat, auf dem man die starke Geh- oder Sehbehinderung erkennen kann. Aber einen Rechtsanspruch hat man darauf nicht. Es ist ganz klar vorgeschrieben, daß der Ausweis gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt sein muß und daß es sich um den blauen Ausweis mit dem Rollstuhlfahrer handeln muß.
Dumm ist,
wer dummes tut
wer dummes tut
Polnische Schwerbehinderten-Ausweis und dt. Fahrzeug
*thanks*@ Schussel
Ich werde entsprechendes mit dem Betreiber klären.
Grüßle
Jörg
Ich werde entsprechendes mit dem Betreiber klären.
Grüßle
Jörg
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