Eben habe ich einen Kleintransporter der Rheinbahn AG rheinbahn.de auf der Strasse gesehen. Das Fahrzeug war silber lackiert und auf dem Dach anstatt der orangenen Leuchten wie man das kennt, war eine komplette Blaulichtanlage montiert.
Irgend wie bekomme ich das nicht auf die Reihe, da ich bislang davon ausgin, dass Sonderrechtfahrten nur für Polizei, THW, Rettungsdienst und Feuerwehren in Frage kommt.
Sonderrechtfahrten für Aktiengesellschaften?
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Sonderrechtfahrten für Aktiengesellschaften?
si vis pacem, para bellum.
Disclaimer: Das von mir Geschriebene stellt meine persönliche Meinung dar. Ich bin kein Polizist und stehe auch nicht im öffentlichen Dienst!
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Sonderrechtfahrten für Aktiengesellschaften?
Wenn es um blaues Rundumlicht geht, musst du in Sonderrechts- (§ 35 StVO) und Wegerechtsfahrten (§ 38 StVO) unterscheiden.
Sonderrechte aus § 35 StVO, sprich die Befreiung von den Vorschriften der StVO, dürften durch die Fahrer der Fahrzeuge der Rheinbahn vermutlich nicht in Anspruch genommen werden. Ich wüsste zumindest nicht, welche der Ausnahmen es § 35 StVO für die Rheinbahn in Frage kämen. Außerdem kann man Sonderrechte auch ganz gemütlich ohne Blaulicht und Einsatzhorn in Anspruch nehmen (im Zivilwagen wäre man sonst ziemlich aufgeschmissen... ), da diese Rechte grds. personengebunden sind.
Bei den Wegerechten aus § 38 sieht die Sache schon anders aus. Hier steht nun drin, unter welchen Voraussetzungen das "blaue Blinklicht", wie es dort so schön heißt, überhaupt verwendet werden darf. Sofern die Fahrer der Rheinbahn tatsächlich keine Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen, dient das Blinklicht wohl überwiegend der Warnung vor Einsatz- und Gefahrenstellen (§ 38 (2) StVO). Wegerechte sind fahrzeuggebunden.
Welche Fahrzeuge denn nun überhaupt mit dem blauen Blinklicht ausgerüstet sein dürfen, ergibt sich nun aus § 52 (3) StVZO. Und hier sind in Nr. 3 u. a. "Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen [...] anerkannt sind" genannt. Dies trifft sowohl auf die Rheinbahn als Straßenbahnunternehmen, wie auch auf die Deutsche Bahn zu, deren "Notfallmanager" auch mit entsprechenden Pkw unterwegs sind.
Gem. § 55 (3) StVZO müssen die Fahrzeuge aus § 52 (3) StVZO dann auch mit einem Einsatzhorn ausgerüstet sein (was in Anbetracht der Tatsache, dass die Fahrer der Rheinbahn wohl keine Sonderrechte in Anspruch nehmen darf, eher über ist... )
Und hier heißt es nun als Ergebnis:
Wer hat, der darf (unter den Bestimmungen des § 38 StVO).
Wer hinsichtlich der Sonderrechtsnutzung durch die Rheinbahn was näheres weiß, kann sich dazu natürlich gerne auslassen...
Sonderrechte aus § 35 StVO, sprich die Befreiung von den Vorschriften der StVO, dürften durch die Fahrer der Fahrzeuge der Rheinbahn vermutlich nicht in Anspruch genommen werden. Ich wüsste zumindest nicht, welche der Ausnahmen es § 35 StVO für die Rheinbahn in Frage kämen. Außerdem kann man Sonderrechte auch ganz gemütlich ohne Blaulicht und Einsatzhorn in Anspruch nehmen (im Zivilwagen wäre man sonst ziemlich aufgeschmissen... ), da diese Rechte grds. personengebunden sind.
Bei den Wegerechten aus § 38 sieht die Sache schon anders aus. Hier steht nun drin, unter welchen Voraussetzungen das "blaue Blinklicht", wie es dort so schön heißt, überhaupt verwendet werden darf. Sofern die Fahrer der Rheinbahn tatsächlich keine Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen, dient das Blinklicht wohl überwiegend der Warnung vor Einsatz- und Gefahrenstellen (§ 38 (2) StVO). Wegerechte sind fahrzeuggebunden.
Welche Fahrzeuge denn nun überhaupt mit dem blauen Blinklicht ausgerüstet sein dürfen, ergibt sich nun aus § 52 (3) StVZO. Und hier sind in Nr. 3 u. a. "Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen [...] anerkannt sind" genannt. Dies trifft sowohl auf die Rheinbahn als Straßenbahnunternehmen, wie auch auf die Deutsche Bahn zu, deren "Notfallmanager" auch mit entsprechenden Pkw unterwegs sind.
Gem. § 55 (3) StVZO müssen die Fahrzeuge aus § 52 (3) StVZO dann auch mit einem Einsatzhorn ausgerüstet sein (was in Anbetracht der Tatsache, dass die Fahrer der Rheinbahn wohl keine Sonderrechte in Anspruch nehmen darf, eher über ist... )
Und hier heißt es nun als Ergebnis:
Wer hat, der darf (unter den Bestimmungen des § 38 StVO).
Wer hinsichtlich der Sonderrechtsnutzung durch die Rheinbahn was näheres weiß, kann sich dazu natürlich gerne auslassen...
Zuletzt geändert von JudgeDredd am Mo 30. Jun 2008, 15:22, insgesamt 1-mal geändert.
Yours,
JD
"denken hilft"
Slogan der neuen Hochschule Ruhr West, der meist im Dienst nicht passender sein könnte...
JD
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Sonderrechtfahrten für Aktiengesellschaften?
Stadtwerke, Verkehrsbetriebe und Gas-Wasser- Stromversorger haben oft einen Havariedienst der mit Sonderrechten ausgestattet ist. Dies ist jeweils immer mit einer Sondergenehmigung geregelt. Die Bahn hat z.B. Notfallmanager die zu Havarien und Suiziden bzw jeder anderen Art der Beeindrächtigung des Bahnverkehrs ausrücken um zum einen die Oberleitung abzuschalten und um nachfolgeden Zugverkehr zu koodinieren, und um einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu gewährleisten.
Ebenso die der Stadtwerke. Gas-Wasser-und Stromverorger kommen dann bei entsprechenden Unfällen oder Störungen
Ebenso die der Stadtwerke. Gas-Wasser-und Stromverorger kommen dann bei entsprechenden Unfällen oder Störungen
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Sonderrechtfahrten für Aktiengesellschaften?
[quote=""zoellner""][...]Havariedienst der mit Sonderrechten ausgestattet ist. Dies ist jeweils immer mit einer Sondergenehmigung geregelt. [...][/quote]
Ja, das würde Sinn machen...
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Yours,
JD
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JD
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Slogan der neuen Hochschule Ruhr West, der meist im Dienst nicht passender sein könnte...
Sonderrechtfahrten für Aktiengesellschaften?
Klugscheißmodus an:
Sonderrechte (§ 35 StVO): Einfaches Außerachtlassen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Wegerechte (38 StVO): Mit Licht- und Tonsignal ein besonderes Nutzungsrecht für Straßen, Wege, ... geltend machen. Andere müssen zurückstehen bzw. Platz machen!
Wird leider von sehr vielen Kolleginnen und Kollegen ebenso verwechselt wie von Außenstehenden
Klugscheißmodus aus!
Sonderrechte (§ 35 StVO): Einfaches Außerachtlassen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Wegerechte (38 StVO): Mit Licht- und Tonsignal ein besonderes Nutzungsrecht für Straßen, Wege, ... geltend machen. Andere müssen zurückstehen bzw. Platz machen!
Wird leider von sehr vielen Kolleginnen und Kollegen ebenso verwechselt wie von Außenstehenden
Klugscheißmodus aus!
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Klugscheisser
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Sonderrechtfahrten für Aktiengesellschaften?
Prima, jetzt weiss ich dahingehend Bescheid
Jetzt frage ich mich nur noch was den Jungen erwartet, der unlängst auf der BAB einen Auffahrunfall, an dem er als Auffahrender beteiligt war und diese Unfallstelle mit einem Blaulicht aus dem Verrsandhandel "abgesichert" hat. Der stand nämlich
Jetzt frage ich mich nur noch was den Jungen erwartet, der unlängst auf der BAB einen Auffahrunfall, an dem er als Auffahrender beteiligt war und diese Unfallstelle mit einem Blaulicht aus dem Verrsandhandel "abgesichert" hat. Der stand nämlich
si vis pacem, para bellum.
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[quote=""Parabellum""]Prima, jetzt weiss ich dahingehend Bescheid
Jetzt frage ich mich nur noch was den Jungen erwartet, der unlängst auf der BAB einen Auffahrunfall, an dem er als Auffahrender beteiligt war und diese Unfallstelle mit einem Blaulicht aus dem Verrsandhandel "abgesichert" hat. Der stand nämlich [/quote]
Willst du ihm dafür einen Vorwurf machen? Ich hätte das Ding auf eigenen Wunsch zur Entsorgung sichergestellt und ihm dafür das Bußgeld erlassen ;-D
Jetzt frage ich mich nur noch was den Jungen erwartet, der unlängst auf der BAB einen Auffahrunfall, an dem er als Auffahrender beteiligt war und diese Unfallstelle mit einem Blaulicht aus dem Verrsandhandel "abgesichert" hat. Der stand nämlich [/quote]
Willst du ihm dafür einen Vorwurf machen? Ich hätte das Ding auf eigenen Wunsch zur Entsorgung sichergestellt und ihm dafür das Bußgeld erlassen ;-D
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