Legal einen Halter ermitteln!

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Legal einen Halter ermitteln!

Beitragvon forrestjump » So 4. Apr 2010, 21:13

Hallo liebe Forumsmitglieder!

Ich habe Heute auf der Autobahn eine ganz reizende Frau in einem Auto gesehnen. Die Autonummer konnte ich mir merken aber was nun???

Gibt es eine LEGALE Möglichkeit den Halter zu ermitteln?

Bin für jeden Tipp dankbar.

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Re: Legal einen Halter ermitteln!

Beitragvon Michemike » So 4. Apr 2010, 21:29

Für deutsche Nummer nicht, in der Schweiz geht das einfacher, auf den Seiten des jeweiligen Kantons online

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Re: Legal einen Halter ermitteln!

Beitragvon forrestjump » So 4. Apr 2010, 22:11

Das ist jetzt schade.

Es war eine Nr aus Marburg.

Sonst noch ne Idee wie ich weiter kommen kann?

Evtl. ein Internetportal???

C8H7ClO

Re: Legal einen Halter ermitteln!

Beitragvon C8H7ClO » So 4. Apr 2010, 22:19

Legal kannst Du Halteranfragen bei den jeweiligen Zulassungsstellen nur beim Vorliegen eines sogenannten "berechtigten Interesse" bekommen, welches hier natürlich nicht gegeben ist.

Es gibt also in Deinem Fall absolut keine legale Möglichkeit den Halter zu ermitteln.

Einfach mal in den regionalen Zeitungen Anzeigen schalten etc. Das Kennzeichen darfst Du aus datenschutzrechtlichen Gründen aber in Zeitungsanzeigen, Internetseiten nicht komplett veröffentlichen. Z.B grüner BMW mit Marburger Kennzeichen, dann die Beschreibung der Schönheit ist erlaubt.

Zur Kenntnis:

Straßenverkehrsgesetz

V. Fahrzeugregister

§ 39 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen

(1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten sind

1.

Familienname (bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung),
2.

Vornamen,
3.

Ordens- und Künstlername,
4.

Anschrift,
5.

Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs,
6.

Name und Anschrift des Versicherers,
7.

Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls diese noch nicht gespeichert ist, Nummer der Versicherungsbestätigung,
8.

gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses,
9.

gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht,
10.

Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens für den Halter sowie
11.

Kraftfahrzeugkennzeichen

durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).

(2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach Absatz 1 zulässigen sind zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er

1.

die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, dem Diebstahl, dem sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeugs oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt,
2.

(aufgehoben)
3.

die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 angeführten Halterdaten und Fahrzeugdaten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er

1.

die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung
1.

von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffentlichrechtlichen Ansprüchen oder
2.

von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes, § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übergegangenen Ansprüchen in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro benötigt,
2.

ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs nicht in der Lage wäre und
3.

die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.

§ 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwendet werden.

Grüße
Zuletzt geändert von C8H7ClO am Mo 5. Apr 2010, 11:26, insgesamt 3-mal geändert.

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Re: Legal einen Halter ermitteln!

Beitragvon Diag » So 4. Apr 2010, 22:22

Radiosender anrufen? :gruebel:

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Re: Legal einen Halter ermitteln!

Beitragvon Michemike » So 4. Apr 2010, 22:31

Diag hat geschrieben:Radiosender anrufen? :gruebel:
Des ist wohl das erfolgversprechendste (wenn man das so schreibt :polizei2: )
Zuletzt geändert von Michemike am Mo 5. Apr 2010, 16:00, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Legal einen Halter ermitteln!

Beitragvon Kaeptn_Chaos » So 4. Apr 2010, 22:41

Du möchtest gerne ein 'd' kaufen... :pfeif:
:lah:

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Re: Legal einen Halter ermitteln!

Beitragvon Michemike » Mo 5. Apr 2010, 16:00

Kaeptn_Chaos hat geschrieben:Du möchtest gerne ein 'd' kaufen... :pfeif:
stimmt....


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