Interessante Urteile für Kraftfahrer
Re: Interessante Urteile für Kraftfahrer
OVG bestätigt bisherigen Grenzwert für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr
Zwar kein neuer Grenzwert, aber eine Bestätigung des bisherigen. Der Empfehlung der Grenzwertkommission, die Grenze auf 3,0 ng/ml zu setzen, wurde nicht gefolgt.
OVG Münster, Urteile vom 16.03.2017, Az.: 16 A 432/16, 16 A 550/16 und 16 A 551/16Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, ist bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml Serum nicht mehr geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das hat das Oberverwaltungsgericht gestern entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach bei diesem Grenzwert von einem fehlenden, aber erforderlichen Trennen zwischen dem Konsum des Betäubungsmittels und dem Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist.
Zwar kein neuer Grenzwert, aber eine Bestätigung des bisherigen. Der Empfehlung der Grenzwertkommission, die Grenze auf 3,0 ng/ml zu setzen, wurde nicht gefolgt.
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Re: Interessante Urteile für Kraftfahrer
Einmal Kiffen reicht auch in Bayern trotz steilstem Gefälle nicht
sagt der VGH:
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/b ... +17%2F2017
sagt der VGH:
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Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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Re: Interessante Urteile für Kraftfahrer
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/a ... den-lesen/
diese Strafe ist für Manchen wirklich eine Pein, 20 Stunden plus eine Abschlussarbeit
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Re: Interessante Urteile für Kraftfahrer
Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung
Im Bereich einer Autobahnbaustelle muss eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht
zwingend durch ein Aufhebungsschild aufgehoben werden. Sobald die
Gefahrenstelle unmissverständlich und deutlich erkennbar nicht mehr vorhanden ist,
ist automatisch die Geschwindigkeitsbegrenzung ebenfalls aufgehoben.
Quelle: OLG Köln, Beschl. V. 05.07.17; Az. III-1RBs 144/17 – DAR 11/2017
Fahrverbote auch ohne Bezug zum Verkehr
Seit dem 24.08.17 ist der § 44 StGB dahingehend geändert worden, dass nunmehr das strafrechtliche Fahrverbot auch dann verhängt werden kann, wenn die eigentliche Tat nicht mit dem Straßenverkehr im Zusammenhang steht.
Quelle: DAR Info v. 30.11.17
Hoverboard und Airwheel – keine Fortbewegungsmittel für den öffentlichen Verkehr
Hoverboard (ein selbststabilisierendes, zweirädriges Fahrzeug mit einer Trittfläche und zwei neben den Füßen angebrachten Rädern) und Airwheel (elektronisches Einrad), die in der Regel eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von über 6 km/h besitzen, unterliegen u.a. den Vorschriften über Zulassung, Fahrerlaubnis und Versicherung. Kurz zusammengefasst kann man feststellen, dass diese Geräte eigentlich nur im abgegrenzten, nichtöffentlichen Bereich genutzt werden dürfen.
Quelle: NZV 11/16, Bernd Huppertz, und ADAC Rechtsberatung Hoverboard im Straßenverkehr
Harndrang / Fahrverbot / Geschwindigkeitsüberschreitung
Ein krankheitsbedingter, starker Harndrang kann bei einer Geschwindigkeits-überschreitung nur im Ausnahmefall dazu führen, dass u.U. ggf. vom Fahrverbot abgesehen werden kann.
Quelle: OLG Hamm, Urt. V. 10.10.17, Az. 4RBS326/17; ADAJUR v. 28.11.17
Im Bereich einer Autobahnbaustelle muss eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht
zwingend durch ein Aufhebungsschild aufgehoben werden. Sobald die
Gefahrenstelle unmissverständlich und deutlich erkennbar nicht mehr vorhanden ist,
ist automatisch die Geschwindigkeitsbegrenzung ebenfalls aufgehoben.
Quelle: OLG Köln, Beschl. V. 05.07.17; Az. III-1RBs 144/17 – DAR 11/2017
Fahrverbote auch ohne Bezug zum Verkehr
Seit dem 24.08.17 ist der § 44 StGB dahingehend geändert worden, dass nunmehr das strafrechtliche Fahrverbot auch dann verhängt werden kann, wenn die eigentliche Tat nicht mit dem Straßenverkehr im Zusammenhang steht.
Quelle: DAR Info v. 30.11.17
Hoverboard und Airwheel – keine Fortbewegungsmittel für den öffentlichen Verkehr
Hoverboard (ein selbststabilisierendes, zweirädriges Fahrzeug mit einer Trittfläche und zwei neben den Füßen angebrachten Rädern) und Airwheel (elektronisches Einrad), die in der Regel eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von über 6 km/h besitzen, unterliegen u.a. den Vorschriften über Zulassung, Fahrerlaubnis und Versicherung. Kurz zusammengefasst kann man feststellen, dass diese Geräte eigentlich nur im abgegrenzten, nichtöffentlichen Bereich genutzt werden dürfen.
Quelle: NZV 11/16, Bernd Huppertz, und ADAC Rechtsberatung Hoverboard im Straßenverkehr
Harndrang / Fahrverbot / Geschwindigkeitsüberschreitung
Ein krankheitsbedingter, starker Harndrang kann bei einer Geschwindigkeits-überschreitung nur im Ausnahmefall dazu führen, dass u.U. ggf. vom Fahrverbot abgesehen werden kann.
Quelle: OLG Hamm, Urt. V. 10.10.17, Az. 4RBS326/17; ADAJUR v. 28.11.17
Re: Interessante Urteile für Kraftfahrer
Bedeutender Schaden bei unerlaubtem Entfernen erst ab 2.500 EUR netto
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 12.11.2018, Az.: 5 Qs 73/18Während in den meisten Gerichtsentscheidungen der letzten Zeit zur Wertgrenze des bedeutenden Schadens in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB niedrigere Beträge angenommen worden sind – etwa durch das LG Braunschweig und LG Offenburg (1500 Euro) oder das AG Stuttgart (1600 Euro) – hebt das LG Nürnberg-Fürth die Wertgrenze deutlich an und meint: Unter einem Nettobetrag von 2500 Euro liegt kein bedeutender Schaden vor. Begründet wird dies mit der neuen Möglichkeit, Fahrverbote von bis zu sechs Monaten zu verhängen, dem Vergleich mit dem in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB weiter aufgeführten Alternativen (Tötung oder nicht unerhebliche Verletzung eines Menschen) sowie der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre.
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Re: Interessante Urteile für Kraftfahrer
BVerwG zum gelegentlichen Konsum und Fahren
LTO schreibt:
Bisschen Haschisch heißt noch nicht Lappen weg
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... ernal_Test
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Re: Interessante Urteile für Kraftfahrer
BVerwG zur Religionsfreiheit: Helmpflicht gilt auch für Sikh-Anhänger
Bundesverwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 04.07.2019, BVerwG 3 C 24.17Seit 2013 streitet sich ein Sikh-Anhänger mit den deutschen Gerichten. Nun hat das BVerwG endgültig entschieden: Von der Helmpflicht beim Motorradfahren wird auch aus religiösen Gründen grundsätzlich nicht abgewichen.
Re: Interessante Urteile für Kraftfahrer
VerfGH Saarland kippt bisherige Rechtsprechung: Blitzer-Bußgeldbescheid rechtswidrig
Bislang nur im Saarland, aber es könnte auch auf andere Bundesländer Auswirkung haben.
Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2019, Az.: Lv 7/17Die Bilder bestimmter Blitzgeräte sind in Bußgeldverfahren nicht verwertbar, entschied der saarländische VerfGH. Die Messdaten der Geräte seien im Nachhinein nicht mehr nachprüfbar, weshalb sich Autofahrer nicht richtig wehren könnten.
Bislang nur im Saarland, aber es könnte auch auf andere Bundesländer Auswirkung haben.
Re: Interessante Urteile für Kraftfahrer
OLG Stuttgart entscheidet erstmals, dass auch Fälle der „Polizeiflucht“ dem neuen Straftatbestand „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ unterfallen können
http://www.olg-stuttgart.de/pb/,Lde/St ... GE=1178276
/edit Brot:
Diskussion unter:
viewtopic.php?f=46&t=86322
http://www.olg-stuttgart.de/pb/,Lde/St ... GE=1178276
/edit Brot:
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viewtopic.php?f=46&t=86322
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Re: Interessante Urteile für Kraftfahrer
LTO berichtet:
Private Dienstleister dürfen nicht blitzen.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... htswidrig/
Private Dienstleister dürfen nicht blitzen.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... htswidrig/
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Re: Interessante Urteile für Kraftfahrer
https://www.google.com/amp/s/www.zeit.d ... ter-unfall
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Hamburg:In bester Absicht
Ein Polizist verfolgt mit 125 Stundenkilometern einen Sexualstraftäter, ein junger Mann tritt auf die Straße – und stirbt. Nun wurde ein Urteil gefällt.
Von Elke Spanner
29. Januar 2020, 19:45 Uhr
[https://img-zeit-de]Auch im Einsatz dürfen Polizisten höchstens 50 Prozent schneller fahren als andere Verkehrsteilnehmer – allerdings gibt es Ausnahmen. Malte Christians/dpa
Der Kollege klingt außer Atem. "Wir brauchen Hilfe", ruft er in sein Funksprechgerät. "Wir verfolgen einen Sexualstraftäter, der ist auf der Flucht." Gregor L., Streifenpolizist im PK 44, hört diesen Hilferuf. Er ist ganz in der Nähe, nur zwei Kilometer entfernt. Eigentlich soll er gerade Falschparker aufschreiben, aber die Verfolgung geht jetzt eindeutig vor. Gregor L. steigt in seinen Streifenwagen. Und gibt Gas.
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Tim A. ist auf dem Weg zu Freunden. Es ist 19 Uhr, die Clique hat einen Spieleabend geplant. "Ich bin gleich da," verspricht er noch kurz am Telefon, dann schließt er hinter sich die Wohnungstür ab. Sein Auto hat der 24-Jährige gegenüber geparkt, auf der anderen Seite der Harburger Chaussee. Tim A. spart sich den Umweg über die Fußgängerampel. Er überquert die Straße direkt, läuft über die ersten beiden Fahrspuren bis zur Mittellinie vor. Auf der nächsten Spur rast ein Polizeiwagen mit Blaulicht und Martinshorn heran. Tim A. bleibt kurz stehen, zögert. Dann setzt er einen Schritt nach vorn.
Eineinhalb Jahre später sitzt Gregor L. links, die Eltern und Geschwister von Tim A. rechts in Saal 3.06 des Harburger Amtsgerichts. Auf beiden Seiten fließen Tränen. Alle hier trauern um Tim A. Um einen jungen Mann, der mitten aus dem Leben gerissen wurde, wie die Staatsanwältin sagt. Gregor L. hatte an jenem verhängnisvollen Sommerabend nicht mehr rechtzeitig bremsen können. Auf dem Weg zu den Kollegen erwischte er Tim A. mit seinem Wagen frontal. Der 24-Jährige war sofort tot.
Der Vater des Getöteten tröstet den Polizisten
Gregor L., das hat der Verkehrssachverständige rekonstruiert, ist 125 Stundenkilometer gefahren – viel zu schnell. Laut einer dienstinternen Verordnung der Polizei dürfen Beamte im Einsatz um 50 Prozent schneller fahren als andere Verkehrsteilnehmer. Gregor L. hätte demnach maximal 80 Stundenkilometer fahren dürfen. Bei dem Tempo, sagt der Sachverständige, hätte er den Unfall vermeiden können. Ein Sorgfaltspflichtverstoß liegt eindeutig vor, und damit das wichtigste Element der Fahrlässigkeit.
Gesendet von meinem SM-G930F mit Tapatalk
“No, I don’t wonder Marty. The world needs bad men. We keep the other bad men from the door.”
(true detective)
(true detective)
- schutzmann_schneidig
- Moderator
- Beiträge: 5682
- Registriert: So 24. Apr 2005, 00:00
- Wohnort: Niedersachsen
Vollverschleierung am Steuer verboten
www.lto.deVollverschleierung am Steuer verboten
Eine Muslima muss ohne Niqab Autofahren, nur das unverhüllte Gesicht ermögliche die Ahnung von Verkehrsverstößen, so das VG Düsseldorf. Die Religionsfreiheit sei dagegen nur in einem Randbereich betroffen.
[...]
Das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot sei mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit vereinbar. Durch das Niqab-Verbot am Steuer sei die Glaubensfreiheit nur in einem Randbereich betroffen. Den Schutz, den der Niqab der Trägerin bieten solle, werde von einem geschlossenen Kraftfahrzeug "bereits weitgehend gewährleistet", da es als "eine Art privater Schutzraum in der Öffentlichkeit" wirke. Die Fahrerin sei nämlich durch das Fahrzeug bereits weitgehend davor geschützt, dass Dritte sich in einer Weise näherten, die sie als unsittlich empfinden könnte, so das Gericht. Dass ihr Gesicht durch die Scheiben des Wagens von außen sichtbar bleibe, müsse die Frau zum Schutz der Verkehrssicherheit hinnehmen.
[...]
- It's a deadly stupid thing to point a gun (real or fake) at a police officer in the dark of night or the light of day -
Zwei Fahrstreifen werden einer
Wenn aus zwei Fahrstreifen einer wird und das durch eine beidseitige Fahrbahnverengung angezeigt wird, gilt keine Vorfahrtsregel. Es ist gegenseitige Rücksicht und Verständigung gefragt, so urteilte kürzlich der BGH.
https://www.spiegel.de/auto/fahrkultur/ ... 54534c4429
https://www.spiegel.de/auto/fahrkultur/ ... 54534c4429
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- Registriert: Mi 13. Sep 2006, 00:00
- Wohnort: Baden-Württemberg
Urteil VG Neustadt: Muslimin darf Gesicht beim Autofahren nicht verschleiern
https://www.swr.de/swraktuell/rheinland ... n-100.htmlSicherheit begründet Verhüllungsverbot
Rechtsgüter wie die Verkehrssicherheit, der Schutz von Leib und Leben sowie die körperliche Unversehrtheit Dritter stünden dem Verhüllen des Gesichts entgegen, so die Auffassung der Richter. Denn wenn das Gesicht der Autofahrerin nicht erkennbar sei, dann könne man sie auch nicht bei Verkehrskontrollen oder Verkehrsverstößen zur Rechenschaft ziehen. Die Gefahr, dass ein Niqab missbraucht werde, um als Autofahrerin unerkannt gegen Gesetze zu verstoßen, könne nicht durch ein Fahrtenbuch oder anderen Auflagen gebannt werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats Berufung gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz einlegen.
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