Keine Strafbarkeit des „Zuparkens“ einer Geschwindigkeitsmessanlage
Wer eine Geschwindigkeitsmessanlage dadurch blockiert, dass er das Gerät zuparkt, macht sich nicht strafbar. Insbesondere liegt mangels Einwirken auf das Gerät keine Strafbarkeit wegen Störung öffentlicher Betriebe (§ 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 1 StR 469/12 –
Ein Artikel samt Sachverhalt im
Polizeispiegel. Mein Lieblingsabschnitt:
Nachdem ihm der Messbeamte mehrmals aufforderte sein Fahrzeug umzuparken, rief dieser einen Abschleppdienst an. Der Kraftfahrer hatte damit wohl gerechnet, denn in der Zwischenzeit holte er einen Traktor, an dem ein Zweiachsanhänger angekoppelt war. Er fuhr den Kastenwagen weg und stellte stattdessen den Traktor mitsamt dem Anhänger auf den Platz.