Anhängerproblematik FE-Klasse B "neu"
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Re: Anhängerproblematik FE-Klasse B "neu"
Schönes Beispiel für die Unfähigkeit des Gesetzgebers.
Wenn selbst wir zig verschiedene Meinungen haben, wie soll der Bürger wissen, was richtig oder falsch ist.
Wenn selbst wir zig verschiedene Meinungen haben, wie soll der Bürger wissen, was richtig oder falsch ist.
Re: Anhängerproblematik FE-Klasse B "neu"
Guck mal, was bei den Klassen A1/A2 zum Leistungsgewicht steht. Verhältnis Leistung zum Gewicht. Ja was für ein Gewicht? VOm Fahrer? In der alten Fassung war noch vom Leergewicht die Rede.El Lecko Grande hat geschrieben:Schönes Beispiel für die Unfähigkeit des Gesetzgebers.
Wenn selbst wir zig verschiedene Meinungen haben, wie soll der Bürger wissen, was richtig oder falsch ist.
Re: AW: Anhängerproblematik FE-Klasse B
So ist das richtig, zumindest hat man uns das so in einer Fortbildungsstunde erläutert.....-newcastle- hat geschrieben:Und wenn die Kombi die 3500 kg zGM übersteigt, 4250 kg aber nicht überschreitet, Zugfahrzeug ein PKW ist, der Anhänger über 750 kg zGM hat gibts ja noch die Schlüsselzahl 96.zulu hat geschrieben:Erst bei Anhängern über 750 kg darf die Kombi 3500 kg nicht übersteigen. Alles jeweils zgG.
Aber generell brauche ich dafür doch keinen Beschluss oder Schreiben, sondern nur § 6 FeV, wie Ghostrider1 doch komplett richtig und nachvollziehbar gezeigt hat.
Wenn das da so drinsteht weise ich meinen Dozenten darauf hin, wenn er anderer Meinung ist soll er sich erkundigen oder mich eines besseren belehren, dafür ist er ja Dozent.
Am Ende wird es ein Ergebnis geben.
Guten morgen. Sind Sie sich ganz sicher, dass Sie das hier wollen? 50 Jahre auf den Bock? Meine Polizei ist das schon lange nicht mehr!
Re: Anhängerproblematik FE-Klasse B "neu"
Hi,
ich sach mal als einschlägig Unkundiger aber gelernter Schriftgelehrter und Pharisäer (Germanistik und Philosophie, SII) und damit in der Textanalyse nicht unbeleckt, dass Ghostrider und Andere Recht haben:
"Kraftfahrzeuge (...) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg"
bis hier Gesamtzugmasse 4250kg möglich
weiter:
"oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird)."
heißt eindeutig, wenn zulgG des Anhängers 750kg überschreitet, dann nur Gesamtzugmasse 3500kg möglich.
Die Vorschrift ist m.E. eindeutig, der Sinn verschließt sich mir.
Das heißt in der Praxis, dass ich hinter ein Auto, (voraus gesetzt, die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs wird nicht überschritten) das eine zGM von 3,5t nicht überschreitet, einen Anhänger mit bis zu 750 kg (genutzt) hängen darf. Überschreitet aber der Anhänger die zulGM von 750 kg, dann darf ich Zugfahrzeug nebst Anhänger tatsächlich nur mit insgesamt soviel beladen, dass 3500 kg tatsächlich nicht überschritten werden.
Ich kann nur spekulieren, dass damit die Verbringung von leeren Tiertransportanhängern von A nach B unterstützt werden soll, was ich auch schon gesehen habe: Ein leerer Pferdeanhänger an einem Polo bei Wind. So etwas sollte nicht erlaubt sein.
Aber: Die Wege der Gesetzgebung sind großartig und wunderbar und manchmal so großartig und so wunderbar, dass ein normaler Sterblicher sie nicht begreift.
Nachtgrüße
E.
ich sach mal als einschlägig Unkundiger aber gelernter Schriftgelehrter und Pharisäer (Germanistik und Philosophie, SII) und damit in der Textanalyse nicht unbeleckt, dass Ghostrider und Andere Recht haben:
"Kraftfahrzeuge (...) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg"
bis hier Gesamtzugmasse 4250kg möglich
weiter:
"oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird)."
heißt eindeutig, wenn zulgG des Anhängers 750kg überschreitet, dann nur Gesamtzugmasse 3500kg möglich.
Die Vorschrift ist m.E. eindeutig, der Sinn verschließt sich mir.
Das heißt in der Praxis, dass ich hinter ein Auto, (voraus gesetzt, die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs wird nicht überschritten) das eine zGM von 3,5t nicht überschreitet, einen Anhänger mit bis zu 750 kg (genutzt) hängen darf. Überschreitet aber der Anhänger die zulGM von 750 kg, dann darf ich Zugfahrzeug nebst Anhänger tatsächlich nur mit insgesamt soviel beladen, dass 3500 kg tatsächlich nicht überschritten werden.
Ich kann nur spekulieren, dass damit die Verbringung von leeren Tiertransportanhängern von A nach B unterstützt werden soll, was ich auch schon gesehen habe: Ein leerer Pferdeanhänger an einem Polo bei Wind. So etwas sollte nicht erlaubt sein.
Aber: Die Wege der Gesetzgebung sind großartig und wunderbar und manchmal so großartig und so wunderbar, dass ein normaler Sterblicher sie nicht begreift.
Nachtgrüße
E.
- linkbizkit
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Re: Anhängerproblematik FE-Klasse B "neu"
Für mich nachvollziehbar.
übrigens gibt es noch eine weitere Bedingung !
Zunächst diese Fragen stellen:
1 . ist zGM des ziehenden Fahrzeuges höher als 3,5 T ?
2. Anhänger wiegt 750 KG oder mehr ?
Wiegt Anhänger mehr als 750 Kg ist das mit Kl B ok, wenn:
3. zGM des Hängers darf nicht höher als die LM des ziehenden KFZ ist, wenn doch > BE !
4. Die Summe beider zGM´en 3,5 T nicht überschreiten , ansonsten > BE !
Sind beide Bedingungen erfüllt ( 4, 5) reicht Kl B aus.
Nachvollziehbar deswegen, da du den Anhänger sonst wie nen Weltmeister beladen könntest, ohne die BE besitzen zu müssen.
übrigens gibt es noch eine weitere Bedingung !
Zunächst diese Fragen stellen:
1 . ist zGM des ziehenden Fahrzeuges höher als 3,5 T ?
2. Anhänger wiegt 750 KG oder mehr ?
Wiegt Anhänger mehr als 750 Kg ist das mit Kl B ok, wenn:
3. zGM des Hängers darf nicht höher als die LM des ziehenden KFZ ist, wenn doch > BE !
4. Die Summe beider zGM´en 3,5 T nicht überschreiten , ansonsten > BE !
Sind beide Bedingungen erfüllt ( 4, 5) reicht Kl B aus.
Nachvollziehbar deswegen, da du den Anhänger sonst wie nen Weltmeister beladen könntest, ohne die BE besitzen zu müssen.
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Re: Anhängerproblematik FE-Klasse B "neu"
Deinen Punkt 3. gibt es in der neuen Formulierung nicht mehr!
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Re: Anhängerproblematik FE-Klasse B "neu"
Hat sich mal jemand das Post durfchgelesen, wo ich den Text aufgliedere?
Es steht doch ganz eindeutig drin wie es gemeint ist. Hier wird aus ner einfachen Sache ein "TAM-TAM" gemacht In dem Gesetztestext werden die Anhänderkombinationen durch ein ODER getrennt.
Und oder bedeutet nicht, "vielleicht", "in Kombination mit", "evtentuell", "mal sehen ob" >> entweder Variante A) 3500 kg zGG plus Anhänger mit nicht mehr als 750 kg
ODER
Varinate B)
zGG des Zuges max. 3500 kg, WENN zGG Anhänger über 750 kg.
"Früher" gab es Variante A genauso. Nur Variante B wurde geändert. Früher galt (zusätzlich) zGG Anh. über 750 kg = LEERMASSE Fahrzeug > zGG Anhänger.
Warum hat man es geändert. Weil mit Transportern und SUV's das 1,5 fache erlaubt war zu ziehen. Man hätte unter Umständen mit ner einfachen Klasse B an die 5t Zuggewicht erreicht.
Es steht doch ganz eindeutig drin wie es gemeint ist. Hier wird aus ner einfachen Sache ein "TAM-TAM" gemacht In dem Gesetztestext werden die Anhänderkombinationen durch ein ODER getrennt.
Und oder bedeutet nicht, "vielleicht", "in Kombination mit", "evtentuell", "mal sehen ob" >> entweder Variante A) 3500 kg zGG plus Anhänger mit nicht mehr als 750 kg
ODER
Varinate B)
zGG des Zuges max. 3500 kg, WENN zGG Anhänger über 750 kg.
"Früher" gab es Variante A genauso. Nur Variante B wurde geändert. Früher galt (zusätzlich) zGG Anh. über 750 kg = LEERMASSE Fahrzeug > zGG Anhänger.
Warum hat man es geändert. Weil mit Transportern und SUV's das 1,5 fache erlaubt war zu ziehen. Man hätte unter Umständen mit ner einfachen Klasse B an die 5t Zuggewicht erreicht.
Wo soll das jetzt stehen? Das ist veraltet!linkbizkit hat geschrieben:Für mich nachvollziehbar.
übrigens gibt es noch eine weitere Bedingung !
Zunächst diese Fragen stellen:
Wiegt Anhänger mehr als 750 Kg ist das mit Kl B ok, wenn:
3. zGM des Hängers darf nicht höher als die LM des ziehenden KFZ ist, wenn doch > BE !
Zuletzt geändert von Ghostrider1 am Fr 1. Feb 2013, 11:37, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Anhängerproblematik FE-Klasse B "neu"
Ich stimme dir zu Ghostrider1!
Einen Fehler hast du in deinem letzten Post aber drin.
Auch in der "alten" Variante durfte die zGG der Kombination bei Anhängern < 750 kg nicht 3,5 t überschreiten.
Ich finde die Neuregelung auch gar nicht so problematisch. Man muss nicht wesentlich mehr wissen als bei der vorherigen Variante. Nur das Stichtagsdatum sollte man sich einprägen.....
Einen Fehler hast du in deinem letzten Post aber drin.
Auch in der "alten" Variante durfte die zGG der Kombination bei Anhängern < 750 kg nicht 3,5 t überschreiten.
Ich finde die Neuregelung auch gar nicht so problematisch. Man muss nicht wesentlich mehr wissen als bei der vorherigen Variante. Nur das Stichtagsdatum sollte man sich einprägen.....
Guten morgen. Sind Sie sich ganz sicher, dass Sie das hier wollen? 50 Jahre auf den Bock? Meine Polizei ist das schon lange nicht mehr!
- Ghostrider1
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Re: Anhängerproblematik FE-Klasse B "neu"
Stimmt, da habe ich nen Fehler drin! Ich streiche es raus.
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Re: Anhängerproblematik FE-Klasse B "neu"
Entweder verstehe ich einen Zusammenhang nicht ganz oder du hast einen Denkfehler!e42b hat geschrieben:Die Vorschrift ist m.E. eindeutig, der Sinn verschließt sich mir.
Das heißt in der Praxis, dass ich hinter ein Auto, (voraus gesetzt, die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs wird nicht überschritten) das eine zGM von 3,5t nicht überschreitet, einen Anhänger mit bis zu 750 kg (genutzt) hängen darf. Überschreitet aber der Anhänger die zulGM von 750 kg, dann darf ich Zugfahrzeug nebst Anhänger tatsächlich nur mit insgesamt soviel beladen, dass 3500 kg tatsächlich nicht überschritten werden.
Ich kann nur spekulieren, dass damit die Verbringung von leeren Tiertransportanhängern von A nach B unterstützt werden soll, was ich auch schon gesehen habe: Ein leerer Pferdeanhänger an einem Polo bei Wind. So etwas sollte nicht erlaubt sein.
Aber: Die Wege der Gesetzgebung sind großartig und wunderbar und manchmal so großartig und so wunderbar, dass ein normaler Sterblicher sie nicht begreift.
Nachtgrüße
E.
Die zGM eines KFZ ändert sich nicht in Abhängigkeit von der Beladung. Der leere Hänger hat zum Bsp. genauso eine (fiktive) zGM von 1500 kg, wie der beladene.
@ linkbizkit:
Dein Frageschema sähe mit Antworten und Erklärungen heute so aus:
1. zGM des Zugfahrzeugs kleiner/gleich 3500 kg? (Ja: nächste Frage; Nein: Jegliche "B-Kombinationen fallen raus, C1/C prüfen)
2. zGM Anhänger kleiner/gleich 750 kg? (Ja: Klasse B erforderlich; Nein: Nächste Frage)
3. zGM Zugfahrzeug + zGM Anhänger kleiner/gleich 3500 kg? (Ja: Klasse B erforderlich; Nein: Frage 4)
4. zGM Anhänger kleiner/gleich 3500 kg? (Ja: Klasse BE erforderlich; Nein: Klassen C1/C prüfen) edit: Der Vollständigkeit wegen Frage 4 noch eingefügt)
@ Ghostrider1: So schwer nachvollziehbar ist es doch gar nicht!
- linkbizkit
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Re: Anhängerproblematik FE-Klasse B "neu"
-newcastle- hat geschrieben:e42b hat geschrieben:
@ linkbizkit:
Dein Frageschema sähe mit Antworten und Erklärungen heute so aus:
1. zGM des Zugfahrzeugs kleiner/gleich 3500 kg? (Ja: nächste Frage; Nein: Jegliche "B-Kombinationen fallen raus, C1/C prüfen)
2. zGM Anhänger kleiner/gleich 750 kg? (Ja: Klasse B erforderlich; Nein: Nächste Frage)
3. zGM Zugfahrzeug + zGM Anhänger kleiner/gleich 3500 kg? (Ja: Klasse B erforderlich; Nein: Frage 4)
4. zGM Anhänger kleiner/gleich 3500 kg? (Ja: Klasse BE erforderlich; Nein: Klassen C1/C prüfen) edit: Der Vollständigkeit wegen Frage 4 noch eingefügt)
@ Ghostrider1: So schwer nachvollziehbar ist es doch gar nicht!
<ok
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Re: Anhängerproblematik FE-Klasse B "neu"
Moin Moin !
Während die FE-Klassen nach dem zGG unterschieden werden , gelten dagegen bei den zul.Anhängelasten die tatsächlichen Gewichte !
Also darf ein Kleinwagen mit einer zul.gebremsten Anhängelast O.1 von 1000 kg durchaus einen leeren Pferdetransporter (wiegt deutlich unter 1000 kg) mit einem zGG F.2 von 2000 kg ziehen.Liegt dann das zGG F.2 des Kleinwagens noch bei höchstens 1500 kg ,geht das nun neuerdings auch mit "B".
MfG Volker
Denke mal ,ersteres trifft zu.Entweder verstehe ich einen Zusammenhang nicht ganz oder du hast einen Denkfehler!
Die zGM eines KFZ ändert sich nicht in Abhängigkeit von der Beladung. Der leere Hänger hat zum Bsp. genauso eine (fiktive) zGM von 1500 kg, wie der beladene.
Während die FE-Klassen nach dem zGG unterschieden werden , gelten dagegen bei den zul.Anhängelasten die tatsächlichen Gewichte !
Also darf ein Kleinwagen mit einer zul.gebremsten Anhängelast O.1 von 1000 kg durchaus einen leeren Pferdetransporter (wiegt deutlich unter 1000 kg) mit einem zGG F.2 von 2000 kg ziehen.Liegt dann das zGG F.2 des Kleinwagens noch bei höchstens 1500 kg ,geht das nun neuerdings auch mit "B".
MfG Volker
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Re: Anhängerproblematik FE-Klasse B "neu"
Da hast dur Recht, aber da geht es um die Anhängelast wie in § 42 StVZO beschrieben. Für die FE ist doch in der FeV von zGM die Rede und zGM ist die zGM, die in den Papieren steht, egal wie viel geladen wurde. Da tut meines Wissens nach nichts anderes zur Sache.
Die reale Anhängelast ist etwas anderes und ändert sich natürlich auch in Abhängigkeit mit der Beladung, das stimmt. So war mein Kommentar auch nicht gemeint.
Es war nur von zGG bzw. zGM die Rede und das kann sich nicht in Abhängigkeit der Beladung ändern, das wollte ich damit ausdrücken!
Dein Rechenbeispiel stimmt aber so, zumindest nach meinem Verständnis.
Ein Kleinwagen mit 1500 kg zGM zieht einen Hänger mit 2000 kg zGM, Hänger über 750 kg zGM also darf die Summe beider zGM 3500 kg nicht übersteigen. Es sind genau 3500 kg, also ist Klasse B ausreichend. Rein nach der FeV betrachtet.
Wenn der PKW eine real angehängte Last von 1000 kg ziehen darf und der Hänger seine 800 kg wiegt, dann geht das so durch.
Die reale Anhängelast ist etwas anderes und ändert sich natürlich auch in Abhängigkeit mit der Beladung, das stimmt. So war mein Kommentar auch nicht gemeint.
Es war nur von zGG bzw. zGM die Rede und das kann sich nicht in Abhängigkeit der Beladung ändern, das wollte ich damit ausdrücken!
Dein Rechenbeispiel stimmt aber so, zumindest nach meinem Verständnis.
Ein Kleinwagen mit 1500 kg zGM zieht einen Hänger mit 2000 kg zGM, Hänger über 750 kg zGM also darf die Summe beider zGM 3500 kg nicht übersteigen. Es sind genau 3500 kg, also ist Klasse B ausreichend. Rein nach der FeV betrachtet.
Wenn der PKW eine real angehängte Last von 1000 kg ziehen darf und der Hänger seine 800 kg wiegt, dann geht das so durch.
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Re: Anhängerproblematik FE-Klasse B "neu"
Oh oh, da mix jemand Erdbeeren mit Kirschen! Das Thema tatsächliche Anhängelast, hat in der FE-Problematik nix verloren. Da gehts rein weg um Überladungsahndung. Tatschächliche Anhängelast geht meist Hand in Hand mit Stützlast bzw. Achslast.schreyhalz hat geschrieben:Moin Moin !
Denke mal ,ersteres trifft zu.
Während die FE-Klassen nach dem zGG unterschieden werden , gelten dagegen bei den zul.Anhängelasten die tatsächlichen Gewichte !
Also darf ein Kleinwagen mit einer zul.gebremsten Anhängelast O.1 von 1000 kg durchaus einen leeren Pferdetransporter (wiegt deutlich unter 1000 kg) mit einem zGG F.2 von 2000 kg ziehen.Liegt dann das zGG F.2 des Kleinwagens noch bei höchstens 1500 kg ,geht das nun neuerdings auch mit "B". MfG Volker
FE-Klassen unterscheiden (unterschieden) zwischen zzG und LM bzw. beim BRD-FS nach Anzahl der Achsen.
Der Rest haut hin. Ob es allerdings von der Fahrphysik Sinn macht, z.B. 1500 kg zzG Fahrzeug (was aber selten ausgereizt wird) + 1500kg zzg Anh (was gerne mal überreizt wird) einem Autofahrer an die Hand zu geben, der ggf noch nie einen Anh hinten dran hatte...
-
- Cadet
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Re: Anhängerproblematik FE-Klasse B "neu"
Moin Moin !
Nach der alten Regelung für "B" wäre diese Kombination nämlich nicht zulässig gewesen . Jetzt ergibt sich der (und wie es scheint ,nicht nur meiner Meinung nach ) unglückliche Sachverhalt ,dass man mit "B" zwar einen leeren Pferdetransportanhänger ,um mal bei dem Bsp. zu bleiben , zwar mit einem Kleinwagen ziehen darf ,aber nicht mit einem dafür wesentlich besser geeignetem ,weil schwereren Fzg.
Wobei der Pferdeanhänger noch die harmlose Variante ist , am gefährlichsten sind m.E. leere 1-achsige Anhänger mit hohem Planenaufbau gerade hinter Kleinwagen ,da bei höheren Geschwindigkeiten oder Gegenwind (entgegenkommender Bus oder LKW ) durch den Winddruck dessen Stützlast in hohem Mass negativ werden kann ,gerade ein Kleinwagen mit Frontantrieb besitzt in leerem Zustand eine geringe HA-Last ,so dass die Ha komplett entlastet werden kann und damit jegliche Seitenführung verliert.
MfG Volker
Keineswegs ! Ich habe auf einen Beitrag geantwortet !
Oh oh, da mix jemand Erdbeeren mit Kirschen
Und das ist m.E. genau das ,was e42b ausdrücken wollte , und wie ich vermutete ,derjenige ,auf dessen Beitrag ich antwortete ,nicht verstanden hatte.Der Rest haut hin. Ob es allerdings von der Fahrphysik Sinn macht, z.B. 1500 kg zzG Fahrzeug (was aber selten ausgereizt wird) + 1500kg zzg Anh (was gerne mal überreizt wird) einem Autofahrer an die Hand zu geben, der ggf noch nie einen Anh hinten dran hatte...
Nach der alten Regelung für "B" wäre diese Kombination nämlich nicht zulässig gewesen . Jetzt ergibt sich der (und wie es scheint ,nicht nur meiner Meinung nach ) unglückliche Sachverhalt ,dass man mit "B" zwar einen leeren Pferdetransportanhänger ,um mal bei dem Bsp. zu bleiben , zwar mit einem Kleinwagen ziehen darf ,aber nicht mit einem dafür wesentlich besser geeignetem ,weil schwereren Fzg.
Wobei der Pferdeanhänger noch die harmlose Variante ist , am gefährlichsten sind m.E. leere 1-achsige Anhänger mit hohem Planenaufbau gerade hinter Kleinwagen ,da bei höheren Geschwindigkeiten oder Gegenwind (entgegenkommender Bus oder LKW ) durch den Winddruck dessen Stützlast in hohem Mass negativ werden kann ,gerade ein Kleinwagen mit Frontantrieb besitzt in leerem Zustand eine geringe HA-Last ,so dass die Ha komplett entlastet werden kann und damit jegliche Seitenführung verliert.
MfG Volker
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