Einsatz von Dashcams verstößt gegen Datenschutz
Und hier die Begründung:
Das Thema Dashcam wurde z.B. hier schon mal ansatzweise diskutiert. Ich dachte allerdings, dass speziell das Thema Dashcam einen eigenen Beitrag verdient.Der Betrieb von Dashcams ist - wie eine herkömmliche Videoüberwachung - an § 6b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu messen. Danach ist eine Beobachtung und Aufzeichnung mittels Videokameras nur zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht der Datenschutzaufsichtsbehörden in aller Regel nicht erfüllt, da die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer überwiegen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht umfasst auch das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden.
Ich kann die Schlussfolgerung des Landesbeauftragten für Datenschutz nicht verstehen. Mich stören Dashcams nicht und ich finde es eher von Vorteil, wenn die Verkehrsteilnehmer später selbst ihre Unschuld beweisen können. Natürlich sind wir uns einig, dass eine Veröffentlichung gar nicht geht, aber was spricht gegen die privaten Aufnahmen?
Ich bin mir sicher, dass der Herr Landesbeauftragter für Datenschutz nicht sehr erfreut ist, wenn sich die neue Brille von Google auf deutschen Straßen verbreitet