Hallo,
ich bräuchte mal eine Einschätzung zu einem Sachverhalt:
Eine Person nimmt ein Kleinkind (ca. 18 Monate) im öffentlichen Verkehrsraum auf einem Quad mit. Das Kleinkind sitzt vor dem Fahrer. Ein Helm wird von beiden nicht getragen.
Eine solche Mitnahme dürfte gem. § 35 a Abs. 9 StVZO doch nicht erlaubt sein, da kein geeigneter Kindersitz vorhanden ist.
Sehe ich das richtig?
Für das Kind dürfte doch auch Helmpflicht bestehen?
Wie würde unsere Verkehrsrechtsexperten das ahnden?
Gruß Doc
P.S.: Mein letztes Mal Verkehrsrecht war an der FH. Das ist ein paar Jahre her....
Mitnahme eines Kleinkindes auf einem Quad /ATV
- DocSnuggles
- Lieutenant
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Mitnahme eines Kleinkindes auf einem Quad /ATV
"Oft ist "kritisch" eine gute Eigenschaft, manchmal aber auch ein Synonym für "keine Ahnung, aber für alles eine Meinung"."
Hessen78
Hessen78
Re: Mitnahme eines Kleinkindes auf einem Quad /ATV
Ich glaube der § 35a (9) StVZO ist auf ein Quad nicht anwendbar. Gemäß § 2 Nr. 9 FZV sind Krafträder zweirädrig.
Eine Helmpflicht bestünde. Mir fällt noch der § 21 (1b) StVO dazu ein. Aber so richtig geregelt ist das für Quads scheinbar nirgendwo.
Eine Helmpflicht bestünde. Mir fällt noch der § 21 (1b) StVO dazu ein. Aber so richtig geregelt ist das für Quads scheinbar nirgendwo.
- Ghostrider1
- Deputy Inspector
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- Wohnort: Elbflorenz
Re: Mitnahme eines Kleinkindes auf einem Quad /ATV
1. Prüfen ob die Anzahl der Sitzplätze überschritten wurdenStraßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 21 Personenbeförderung
(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen
Absatz 1b ist aber nicht Owi-bewährt. Aber durch den Wortlaut läßt sich der Rückgriff auf Absatz 1a machen.(1b) In Fahrzeugen, die [nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.
(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1
Bei so einer Sache, würde ich anziehen:Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme
(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
121600
Abgespalten von der Ordnungswirdrigkeitenverfolgung würde ich noch die verwaltungsrechtliche Schiene prüfen. Nämlich die Sache fotografisch dokumentieren und die Führerscheinbehörde informieren. Für mich ist es unverantworlich ein so kleines Kind, so einer Gefahr auszusetzen.
Das geht über einen möglichen Unfall bzw. Sturz, bis hin zu Mittelohrentzündung, Bindehautentzündung usw.
- Kaeptn_Chaos
- Deputy Inspector
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- Wohnort: Tal der Verdammnis
Re: Mitnahme eines Kleinkindes auf einem Quad /ATV
Da gehe ich mit Cointreau.
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