Carsharing und u.a. §§ 316, 142 StGB
Carsharing und u.a. §§ 316, 142 StGB
Moin,
aus persönlichem dienstlichen Interesse mal folgender Fall:
Ein Zeuge (Z) beobachtet in den Morgenstunden einen PKW einer Carsharing-Fa., als dieses mit augenscheinlich deutlich überhöhter Geschwindigkeit eine innerstädtische Straße befährt. Während eines Abbiegevorganges kommt der PKW von der Fahrbahn ab und prallt frontal gegen einen Baum. Laut Z steigt der augenscheinlich unverletzte Führer (F) aus dem PKW und flüchtet fußläufig vom Ort. Vage Personenbeschreibung, Wiedererkennen nicht möglich. Keine weiteren Personen im PKW. Alarmierung Pol seitens Z.
Pol vor Ort stellt fest, dass der PKW erheblich beschädigt ist, vermutlich Totalschaden. Im PKW wird auf dem Fahrersitz unbenutzte Btm-suspekte Substanz, Joint, aufgefunden. Desweiteren im gesamten Innenraum verteilt Flüssigkeitsreste, dem Geruch nach Bier.
Über den Halter wird umgehend die Identität und Wa. des zum Tatzeitpunkt eingemieteten Nutzers ermittelt. Wa. wenige Minuten fußläufig vom To. entfernt. Wa. wird aufgesucht. Antreffen eines Mitbewohners des ermittelten Nutzers. Dieser gibt an, dass der ermittelte Nutzer sein Mitbewohner sei und in seinem Zimmer schlafe. Betreten der Wohnung wird seitens Mitbewohner verweigert. Kontakt Aa., über diese Anordnung Durchsuchung und BE durch Bereitschaftsrichter. Beschlagnahme PKW und Führerschein wird abgelehnt/untersagt. Nutzer (F) wird angetroffen und Beschlagnahme Kundenkarte Carsharing-Fa und Durchführung Maßnahmen.
Erneute Kontaktaufnahme mit Carsharing-Fa. Diese gibt den PKW bereitwillig freiwillig heraus. Sicherstellung zwecks Spusi erfolgt.
Dazu habe ich interessehalber zwei Fragen:
1. Aus welchem Grund wurde eine Beschlagnahme des Fs. seitens Aa. bzw. Richter abgelehnt/untersagt. Erläuterung hierzu gab es nicht.
2. Wie schwierig gestaltet sich im weiteren Verfahren die Beweisfindung hinsichtlich der Täterschaft des Nutzers (F) und ist eine Verurteilung wahrscheinlich? Habe zu diesem konkreten Fall nicht wirklich Rechtsprechung gefunden.
Gruß
aus persönlichem dienstlichen Interesse mal folgender Fall:
Ein Zeuge (Z) beobachtet in den Morgenstunden einen PKW einer Carsharing-Fa., als dieses mit augenscheinlich deutlich überhöhter Geschwindigkeit eine innerstädtische Straße befährt. Während eines Abbiegevorganges kommt der PKW von der Fahrbahn ab und prallt frontal gegen einen Baum. Laut Z steigt der augenscheinlich unverletzte Führer (F) aus dem PKW und flüchtet fußläufig vom Ort. Vage Personenbeschreibung, Wiedererkennen nicht möglich. Keine weiteren Personen im PKW. Alarmierung Pol seitens Z.
Pol vor Ort stellt fest, dass der PKW erheblich beschädigt ist, vermutlich Totalschaden. Im PKW wird auf dem Fahrersitz unbenutzte Btm-suspekte Substanz, Joint, aufgefunden. Desweiteren im gesamten Innenraum verteilt Flüssigkeitsreste, dem Geruch nach Bier.
Über den Halter wird umgehend die Identität und Wa. des zum Tatzeitpunkt eingemieteten Nutzers ermittelt. Wa. wenige Minuten fußläufig vom To. entfernt. Wa. wird aufgesucht. Antreffen eines Mitbewohners des ermittelten Nutzers. Dieser gibt an, dass der ermittelte Nutzer sein Mitbewohner sei und in seinem Zimmer schlafe. Betreten der Wohnung wird seitens Mitbewohner verweigert. Kontakt Aa., über diese Anordnung Durchsuchung und BE durch Bereitschaftsrichter. Beschlagnahme PKW und Führerschein wird abgelehnt/untersagt. Nutzer (F) wird angetroffen und Beschlagnahme Kundenkarte Carsharing-Fa und Durchführung Maßnahmen.
Erneute Kontaktaufnahme mit Carsharing-Fa. Diese gibt den PKW bereitwillig freiwillig heraus. Sicherstellung zwecks Spusi erfolgt.
Dazu habe ich interessehalber zwei Fragen:
1. Aus welchem Grund wurde eine Beschlagnahme des Fs. seitens Aa. bzw. Richter abgelehnt/untersagt. Erläuterung hierzu gab es nicht.
2. Wie schwierig gestaltet sich im weiteren Verfahren die Beweisfindung hinsichtlich der Täterschaft des Nutzers (F) und ist eine Verurteilung wahrscheinlich? Habe zu diesem konkreten Fall nicht wirklich Rechtsprechung gefunden.
Gruß
Zuletzt geändert von SirJames am Sa 30. Mai 2015, 21:20, insgesamt 2-mal geändert.
“No, I don’t wonder Marty. The world needs bad men. We keep the other bad men from the door.”
(true detective)
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Re: Carsharing und u.a. § 315c StGB ff.
Was hast das denn jetzt speziell mit Carsharing zu tun? Ist doch ein normaler Fall.
Ruft ihr bei so was immer an? Wie lange dauert das denn in der Regel?
Das mit dem FS ist schon merkwürdig.
Ruft ihr bei so was immer an? Wie lange dauert das denn in der Regel?
Das mit dem FS ist schon merkwürdig.
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Re: Carsharing und u.a. § 315c StGB ff.
Warum der Richter wie entschieden hat, kann wohl nur er selbst darlegen.
Den 315c StGB kann ich hier jedoch nicht so wirklich erkennen. Das Auto selbst fällt ja nach h.M. nicht in den Schutzbereich? Gab es da noch andere Gefährdungen?
Den 315c StGB kann ich hier jedoch nicht so wirklich erkennen. Das Auto selbst fällt ja nach h.M. nicht in den Schutzbereich? Gab es da noch andere Gefährdungen?
Re: Carsharing und u.a. § 315c StGB ff.
Stimmt. 315c ist merkwürdig. 316, 142 wäre da eher im Spiel. Und gerade die 2. Hausnummer schreit nach Sicherstellung des Fahrzeugs.
Zuletzt geändert von Diag am Sa 30. Mai 2015, 21:11, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Carsharing und u.a. § 315c StGB ff.
Carsharing spielt m.A. nach im Rahmen der Beweisfindung eine Rolle, da über deren technisches System zumindest minutiös klar ist, wer den PKW zum Tatzeitpunkt genutzt hat und damit ein Besch. identifiziert ist. Bei einem privaten Halter wäre das m.A. in diesem konkreten Fall nicht ohne weiteres möglich gewesen.
Ja, in solchen Fällen rufen wir grds. an. Dauert in der Regel bis zur Anordnung über den Daumen zehn Minuten.
Ja, in solchen Fällen rufen wir grds. an. Dauert in der Regel bis zur Anordnung über den Daumen zehn Minuten.
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Re: Carsharing und u.a. § 315c StGB ff.
Und ich dachte, beim 142 und einer Schadenshöhe von 1500€ ist die Beschlagnahme des FS obligatorisch...
"Every fairy tale needs a good old-fashioned villain" - Moriarty.
Re: Carsharing und u.a. § 315c StGB ff.
Ja hast Du recht. Ist kein 315c, sondern 316 und Flucht. Vielleicht kann das ja ein Mod. in der Überschrift noch berichtigen.PotionMaster hat geschrieben:Warum der Richter wie entschieden hat, kann wohl nur er selbst darlegen.
Den 315c StGB kann ich hier jedoch nicht so wirklich erkennen. Das Auto selbst fällt ja nach h.M. nicht in den Schutzbereich? Gab es da noch andere Gefährdungen?
Gruß
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Re: Carsharing und u.a. § 315c StGB ff.
Kannst Du selbst. Überschrift im ersten Beitrag editieren.
Re: Carsharing und u.a. § 315c StGB ff.
Daher meine Frage, ob es einen möglichen Grund geben könnte warum in diesem Fall nicht. Hatten auch schon im Kollegenkreis diskutiert, sind aber nicht wirklich auf einen Nenner gekommen.coco_loco hat geschrieben:Und ich dachte, beim 142 und einer Schadenshöhe von 1500€ ist die Beschlagnahme des FS obligatorisch...
Danke und erledigt.Kannst Du selbst. Überschrift im ersten Beitrag editieren.
Zuletzt geändert von SirJames am Sa 30. Mai 2015, 21:21, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Carsharing und u.a. §§ 316, 142 StGB
Gut, dann klare Antwort: Mit fällt kein vernünftiger Grund gegen die Beschlagnahme von Führerschein und Fahrzeug ein.
Re: Carsharing und u.a. §§ 316, 142 StGB
OkDiag hat geschrieben:Gut, dann klare Antwort: Mit fällt kein vernünftiger Grund gegen die Beschlagnahme von Führerschein und Fahrzeug ein.
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Re: Carsharing und u.a. §§ 316, 142 StGB
Mir auch nicht. Ein merkwürdiger Richter. Wenn du vllt. Rücksprache halten konntest, kannst du das Ergebnis hier posten? Die BE wurde aber angeordnet?
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Re: Carsharing und u.a. §§ 316, 142 StGB
Ja, BE wurde angeordnet. Ich versuche da nochmal nachzusteuern. Wenn ich was rausfinde, dann reich ich nach.coco_loco hat geschrieben:Mir auch nicht. Ein merkwürdiger Richter. Wenn du vllt. Rücksprache halten konntest, kannst du das Ergebnis hier posten? Die BE wurde aber angeordnet?
Gruß
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Re: Carsharing und u.a. §§ 316, 142 StGB
Ich hatte mal einen ähnlichen Fall. Ein Auto fuhr Schlangenlinien und dann gegen einen Baum. Der Fahrer flüchtet zu Fuß. Die Halterüberprüfung ergab, dass das Auto in Richtung Halteranschrift unterwegs gewesen ist und der Unfall nur 2 Straßen vorher war. Die Unfallzeugen konnten auch keine genaue Personenbeschreibung machen. Der Bereitschaftsrichter hat es abgelehnt, eine BE und eine FS-Beschlagnahme anzuordnen. Er meinte, wenn an Ort und Stelle der Fahrer nicht identifiziert werden kann, gibt es keinen konkreten Tatverdacht gegen den Halter. Mich hat das dann auch überzeugt, weil wir nur eine Vermutung gegen den Halter hatten, aber eben keine greifbaren Tatsachen.
Dein Fall klingt ähnlich. Nur weil jemand das Fahrzeug normalerweise nutzt, heißt das ja nicht, dass er zur Tatzeit auch wirklich am Steuer gesessen hat. Wenn ihr dafür genauso keine Zeugen hattet, wäre der Fall genau wie unserer. Komisch ist nur, dass bei euch noch eine BE angeordnet wurde.
Dein Fall klingt ähnlich. Nur weil jemand das Fahrzeug normalerweise nutzt, heißt das ja nicht, dass er zur Tatzeit auch wirklich am Steuer gesessen hat. Wenn ihr dafür genauso keine Zeugen hattet, wäre der Fall genau wie unserer. Komisch ist nur, dass bei euch noch eine BE angeordnet wurde.
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