Carsharing und u.a. §§ 316, 142 StGB
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Re: Carsharing und u.a. §§ 316, 142 StGB
Weil dass das einzige ist, was nicht im weiteren Verfahren geklärt werden kann.
Re: Carsharing und u.a. §§ 316, 142 StGB
Schon klar, aber:
Blutentnahme: § 81a StPO: "...des Beschuldigten", also Anfangsverdacht gegen den Halter erforderlich. Anfangsverdacht: § 152 StPO "...tatsächliche Anhaltspunkte". Welche tatsächlichen Anhaltspunkte habe ich, dass der Halter betrunken gefahren ist? Das Auto war in Richtung seiner Wohnung unterwegs. Das war dem Richter zu dünn und ich kann das nachvollziehen. Klar ist das blöd, wenn am nächsten Tag ein Zeuge auftaucht, der den Halter eindeutig identifizieren kann. Trotzdem wird er erst dann zum Beschuldigten.
Blutentnahme: § 81a StPO: "...des Beschuldigten", also Anfangsverdacht gegen den Halter erforderlich. Anfangsverdacht: § 152 StPO "...tatsächliche Anhaltspunkte". Welche tatsächlichen Anhaltspunkte habe ich, dass der Halter betrunken gefahren ist? Das Auto war in Richtung seiner Wohnung unterwegs. Das war dem Richter zu dünn und ich kann das nachvollziehen. Klar ist das blöd, wenn am nächsten Tag ein Zeuge auftaucht, der den Halter eindeutig identifizieren kann. Trotzdem wird er erst dann zum Beschuldigten.
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Re: Carsharing und u.a. §§ 316, 142 StGB
Dann ist in James Beispiel entweder der Richter lässiger oder ein Satz mehr in der Begründung als in deinem Beispiel.
Die Ferndiagnose, insbesondere die Beurteilung, weshalb Richter entscheiden, wie sie entscheiden, halte ich hier für schwierig.
Die Ferndiagnose, insbesondere die Beurteilung, weshalb Richter entscheiden, wie sie entscheiden, halte ich hier für schwierig.
Re: Carsharing und u.a. §§ 316, 142 StGB
Das sehe ich ja auch so. Mich hat nur gewundert, dass es hier die Beschuldigteneigenschaft für die BE angenommen werden konnte, für die FS-Beschlagnahme aber nicht. Die Voraussetzungen dafür sind doch dieselben (+ natürlich die Unfallflucht mit teurem Fremdschaden). Vielleicht war aber auch das der Knackpunkt, weil beim Verursacherfahrzeug kein Fremdschaden im Sinne von § 69 StGB vorliegt.
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Re: Carsharing und u.a. §§ 316, 142 StGB
Oder, weil Bereitschaftsrichter gerne nur unaufschiebbare Maßnahmen treffen und alles, was im Geschäftsgang erledigt werden kann, dort auch erledigt wissen wollen.
Re: Carsharing und u.a. §§ 316, 142 StGB
Möglich, aber wenn ich mal wegen einer FS-Maßnahme im Zusammenhang mit einer BE angerufen hab, wurde bisher auch immer für beide Maßnahmen gleich entschieden (außer die Voraussetzungen von 69 StGB lagen mal nicht vor, dann gabs nur die BE).
Re: Carsharing und u.a. §§ 316, 142 StGB
Einen kleinen Unterschied sehe ich da. Es stimmt, dass Halter nicht immer Fahrer sein muss. Aber bei Carsharing ist die Wahrscheinlichkeit ziemlich groß, dass es sich bei der von der Firma angegebenen Person um den Fahrer handelt. Das ist der Sinn von Carsharing, anders als beim Mietwagen.vanymo hat geschrieben:Dein Fall klingt ähnlich. Nur weil jemand das Fahrzeug normalerweise nutzt, heißt das ja nicht, dass er zur Tatzeit auch wirklich am Steuer gesessen hat.
Mich wundert eher, dass der Pkw nicht beschlagnahmt wurde. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, war der Pkw bereits wieder bei der Firma und wurde erst im Nachhinein heraus gegeben. Dann kann man sich die anschließende Spurensicherung sparen, denn die dort gewonnenen Beweise werden ziemlich angreifbar sein.
Und zu der 315c / 316 Sache. Wenn an dem Baum ein Schaden ist, würde ich den 315c bejahen. Und so ein Baum kann sehr teuer sein
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Re: Carsharing und u.a. §§ 316, 142 StGB
Ich kenne Leute, die würden sogar Pfefferspray einsetzen, um für die Unversehrtheit eines Baumes zu garantieren...
Immer, wenn Richter eine Entscheidung treffen, die ich nicht verstehe, frage ich einfach, warum.
Immer, wenn Richter eine Entscheidung treffen, die ich nicht verstehe, frage ich einfach, warum.
Re: Carsharing und u.a. §§ 316, 142 StGB
Ja, aber bei StPO Maßnahmen sprechen wir ja nicht direkt mit dem Richter, sondern mit der AA oder StA. Da bleiben viele Informationen, die zwischen Gericht und AA/StA besprochen wurden, im Unklaren. Und wenn die Herrin des Verfahrens mir lediglich mitteilt: "Keine BE" und auf Nachfrage: "Das reicht nicht", dann kenne ich auch keinen, der da noch großartig rumdiskutiert oder Rechenschaft verlangt.
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Re: Carsharing und u.a. §§ 316, 142 StGB
Echt jetzt? Die Nachfrage 'Worauf begründet sich diese Entscheidung? Was brauchen wir das nächste Mal mehr, was können wir besser machen?' wertest du als Rumdiskutiererei?
Re: Carsharing und u.a. §§ 316, 142 StGB
Natürlich nicht. Aber ich hab auch schon ein paar Mal eine Antwort bekommen, wo ich mir gerne eine nachvollziehbare Begründung gewünscht hätte, warum abgelehnt wird. Wenn dann nur ein: "Das reicht mir nicht", kommt und ich merke, dass weitere Nachfragen nicht erwünscht sind, dann akzeptiere ich die gefallene Entscheidung und beende meine Nachfragen. Deswegen ist mir auch die Sache, mit dem Halter so gut in Erinnerung geblieben. Da hatte ich direkt mit dem Richter gesprochen und der hat mir seine Entscheidung mit den gesetzlichen Voraussetzungen und der Subsumtion sehr geduldig und plausibel erklärt. Das passiert aber nicht immer so.
Re: Carsharing und u.a. §§ 316, 142 StGB
Moin,Brot hat geschrieben:Einen kleinen Unterschied sehe ich da. Es stimmt, dass Halter nicht immer Fahrer sein muss. Aber bei Carsharing ist die Wahrscheinlichkeit ziemlich groß, dass es sich bei der von der Firma angegebenen Person um den Fahrer handelt. Das ist der Sinn von Carsharing, anders als beim Mietwagen.vanymo hat geschrieben:Dein Fall klingt ähnlich. Nur weil jemand das Fahrzeug normalerweise nutzt, heißt das ja nicht, dass er zur Tatzeit auch wirklich am Steuer gesessen hat.
Mich wundert eher, dass der Pkw nicht beschlagnahmt wurde. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, war der Pkw bereits wieder bei der Firma und wurde erst im Nachhinein heraus gegeben. Dann kann man sich die anschließende Spurensicherung sparen, denn die dort gewonnenen Beweise werden ziemlich angreifbar sein.
Und zu der 315c / 316 Sache. Wenn an dem Baum ein Schaden ist, würde ich den 315c bejahen. Und so ein Baum kann sehr teuer sein
Der PKW war noch am To. und wurde durch uns mit freudigem Einverständnis der Carsharing-Fa. sichergestellt, zwecks Spusi (Sitzposition vermessen etc.).
Käptns Erklärung, dass die Beschlagnahme Fs. ja auch später angeordnet werden kann, stellt mich zufrieden.
Hinsichtlich Beschuldigtenstatus: Es konnte ja über den Halter eindeutig festgestellt werden, welcher Nutzer (mit Kundenkarte) zur Tatzeit eingeloggt war. Die Kundenkarte konnte ja dann auch bei Antreffen beschlagnahmt werden. Das reicht m.A. nach für einen dringenden Tatverdacht, zumal auch keine Schutzbehauptung seitens des Besch. ("hab sie verliehen" etc.) aufgestellt wurde.
Gruß
“No, I don’t wonder Marty. The world needs bad men. We keep the other bad men from the door.”
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Re: Carsharing und u.a. §§ 316, 142 StGB
Das mit der Nutzerkarte und dem Einloggen sollte für einen Anfangsverdacht auf jeden Fall ausreichen. Die genauen Abläufe beim Carsharing kannte ich so auch noch nicht. Das wäre evtl. auch für andere interessant.
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Re: Carsharing und u.a. §§ 316, 142 StGB
Naja
wenn das für einen dringenden Tatverdacht ausreichen würde
hätte der Richter auch die FE mit angesprochen.
Vlt will der ja auch einen Vollrausch ausschliessen
Je nachdem was der später sagt, muss dem die Fahrereigenschaft erstmal nachgewiesen werden. (Gurtmale, Pedalabdrücke, Kleidung etc )
wenn das für einen dringenden Tatverdacht ausreichen würde
hätte der Richter auch die FE mit angesprochen.
Vlt will der ja auch einen Vollrausch ausschliessen
Je nachdem was der später sagt, muss dem die Fahrereigenschaft erstmal nachgewiesen werden. (Gurtmale, Pedalabdrücke, Kleidung etc )
Der Richter vlt. auch nichtDie genauen Abläufe beim Carsharing kannte ich so auch noch nicht.
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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Re: Carsharing und u.a. §§ 316, 142 StGB
Deswegen schrieb ich ja auch meiner Ansicht nach. Dass der Richter das anders sieht ist vollkommen ok. Er wird den Sachverhalt in aller Regel besser werten können als ich.wenn das für einen dringenden Tatverdacht ausreichen würde
Je nachdem was der später sagt, muss dem die Fahrereigenschaft erstmal nachgewiesen werden. (Gurtmale, Pedalabdrücke, Kleidung etc )
Deswegen meine Frage im Eingangspost, wie wahrscheinlich schlussendlich eine Verurteilung ist, wenn der sich nicht mehr einlässt oder sagt er hatte die Karte + pin jemand anderem überlassen. Interessant wäre auch die Haftungsfrage für den ein paar Tage alten PKW.
Gruß
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