Ließ doch mal meinen Post...Controller hat geschrieben:hm ja ...
Gedankenspiel .....wenn schon Ahndung, dann nach 286 und nicht nach 283,
wobei aufgrund der fehlenden Beschilderung hier beides falsch ist,
genau wie die Anbringung des Zeichens vermutlich auch nicht in Ordnung ist.
VZ 1026-30
Re: VZ 1026-30
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Re: VZ 1026-30
Ließ doch mal meinen Post...
den hab ich gelesen
Nur, bezweifle ich die Rechtsverbindlichkeit des Zusatzschildes
aus Gründen, die ich dir nun, wegen deines sehr netten, freundlichen Smilies, nicht näher erklären werde.
Mach deine Erfahrungen selber
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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Re: VZ 1026-30
MClip hat geschrieben:Stehen Taxen sonst auf "normalen" Parkplätzen, ist das eine Owi und wird nach Taxenordnung geahndet.
Als Beispiel mal die Taxenordnung der Stadt Wuppertal:
https://www.wuppertal.de/rathaus-buerge ... e/3-40.pdf
und genauer: §2 (2)
Hinweis: da ist ein Schreibfehler in der Taxenordnung, die meinen natürlich das Vz.229
Re: VZ 1026-30
Das war absolut nicht böse gemeint, habe mich halt gewundert.
Aus welchem Grund bezweifelst du die Rechtsverbindlichkeit? Das erschließt sich mir jetzt nicht.
@ Bones: Bist du (auch) Wuppertaler?
Aus welchem Grund bezweifelst du die Rechtsverbindlichkeit? Das erschließt sich mir jetzt nicht.
@ Bones: Bist du (auch) Wuppertaler?
Re: VZ 1026-30
ja und nein - also quasi
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Re: VZ 1026-30
ok ganz kurz:
Ich zweifele, weil Normenklarheit und Bestimmtheitsgebot nicht eingehalten werden.
Ein solches Zeichen allein löst Fragen aus, gibt aber keine Verhaltenshinweise.
Ein Kollege hier ahndet nach Z. 283 obwohl das Zusatzzeichen alleine steht,
du argumentierst in Richtung Taxen.
Verlierer ist der Verkehrsteilnehmer.
Die Verwaltungsvorschrift u.a. zur STVO gibt vor, wo die Zeichen aufgestellt werden dürfen.
Ich zweifele, weil Normenklarheit und Bestimmtheitsgebot nicht eingehalten werden.
Ein solches Zeichen allein löst Fragen aus, gibt aber keine Verhaltenshinweise.
Ein Kollege hier ahndet nach Z. 283 obwohl das Zusatzzeichen alleine steht,
du argumentierst in Richtung Taxen.
Verlierer ist der Verkehrsteilnehmer.
Die Verwaltungsvorschrift u.a. zur STVO gibt vor, wo die Zeichen aufgestellt werden dürfen.
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Re: VZ 1026-30
Okay, der Ansatz es Bestimmtheitsgebotes leuchtet ein.
Fest stehen sollte zumindest, dass eine Ahndung bezüglich des nicht vorhandenen Z. 283 nicht möglich ist.
Ob es nun reicht, den Parkplatz auch als Bereitstellungsplatz für Taxen nur mithilfe des Zusatzschildes zu kennzeichnen, wäre dann unter Berufung auf den Bestimmtheitsgrundsatz fraglich. Aber welches VZ sollte dem VZ 1026-30 im vorliegenden Fall dann vorangestellt sein? VZ 229 käme ja nicht in Frage, da der Ppl. grundsätzlich ja auch für normale PKW gedacht ist.
Fest stehen sollte zumindest, dass eine Ahndung bezüglich des nicht vorhandenen Z. 283 nicht möglich ist.
Ob es nun reicht, den Parkplatz auch als Bereitstellungsplatz für Taxen nur mithilfe des Zusatzschildes zu kennzeichnen, wäre dann unter Berufung auf den Bestimmtheitsgrundsatz fraglich. Aber welches VZ sollte dem VZ 1026-30 im vorliegenden Fall dann vorangestellt sein? VZ 229 käme ja nicht in Frage, da der Ppl. grundsätzlich ja auch für normale PKW gedacht ist.
Re: VZ 1026-30
...Vz.314 ???MClip hat geschrieben:Aber welches VZ sollte dem VZ 1026-30 im vorliegenden Fall dann vorangestellt sein? VZ 229 käme ja nicht in Frage, da der Ppl. grundsätzlich ja auch für normale PKW gedacht ist.
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Re: VZ 1026-30
mit dem Zusatz halt ;)
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Re: VZ 1026-30
...und dem darüber angebrachten Zusatzschild "maximale Parkdauer: 30 min" (Vz. 318). Dann wäre es m. E. rund.
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Re: VZ 1026-30
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Re: VZ 1026-30
Das Ding heißt ZUSATZZeichen. Ist doch selbst redend. Wenn es keine Verbots- bzw. Gebotsschild gibt, dann liegt ein fehlerhafter Verwaltungsakt vor.
Ahnung einer Owi ist hier nicht möglich.
Oder einfach mal die Stadt / Gemeinde anschreiben, welche Meinung die bei der Auststellung vertreten haben. Auch die machen Fehler.
Ahnung einer Owi ist hier nicht möglich.
Oder einfach mal die Stadt / Gemeinde anschreiben, welche Meinung die bei der Auststellung vertreten haben. Auch die machen Fehler.
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