VZ 1026-30
VZ 1026-30
Moin.
Ich hoffe mir kann hier jemand weiterhelfen.
Finde zu meiner Frage leider nichts im Internet oder im Forum.
In meiner Stadt gibt es eine Straße. In dieser gibt es eine Stelle, an der sind rechts am Fahrbahnrand mehrere durch weiße Markierungen gekennzeichnete Parkplätze. Neben dem vordersten Parkplatz steht das VZ 1026-30
Und wirklich nur dieses. Es ist weder das VZ 283 oder VZ 286 in irgendeiner Variation dazu angebracht.
Nun gibt es einen Kollegen, der der Meinung ist er müsste Ordnungsamt spielen und fettet dort parkende PKW´s mit der Begründung des absoluten Halteverbotes ab.
Wie seht ihr das?
Ich denke, dass das VZ 1026-30 allein das nicht hergibt.
Ich hoffe mir kann hier jemand weiterhelfen.
Finde zu meiner Frage leider nichts im Internet oder im Forum.
In meiner Stadt gibt es eine Straße. In dieser gibt es eine Stelle, an der sind rechts am Fahrbahnrand mehrere durch weiße Markierungen gekennzeichnete Parkplätze. Neben dem vordersten Parkplatz steht das VZ 1026-30
Und wirklich nur dieses. Es ist weder das VZ 283 oder VZ 286 in irgendeiner Variation dazu angebracht.
Nun gibt es einen Kollegen, der der Meinung ist er müsste Ordnungsamt spielen und fettet dort parkende PKW´s mit der Begründung des absoluten Halteverbotes ab.
Wie seht ihr das?
Ich denke, dass das VZ 1026-30 allein das nicht hergibt.
- Challenger
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Re: VZ 1026-30
Sehe ich auch so, da es lediglich ein Zusatzzeichen ist. Für sich alleine ist es also nicht aussagekräftig genug.acer0815 hat geschrieben:Ich denke, dass das VZ 1026-30 allein das nicht hergibt.
Challenger
"Alles Große in unserer Welt geschieht nur, weil jemand mehr tut, als er muß." (Hermann Gmeiner)
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Re: VZ 1026-30
Das Zeichen an einem Parkplatz erlaubt dem Taxifahrer sich ausnahmsweise auch auf diesem Platz bereit zu halten. Also auf Fahrgäste zu warten und diese aufzunehmen.
Re: VZ 1026-30
So hab ich es noch gar nicht betrachtet.
Du meinst also, dass der Parkplatz als normaler, für jeden benutzbaren Parkplatz, zu betrachten ist?
Und ein Taxi über die maximale Parkdauer hinaus da stehen kann und auf Kundschaft warten kann?
Du meinst also, dass der Parkplatz als normaler, für jeden benutzbaren Parkplatz, zu betrachten ist?
Und ein Taxi über die maximale Parkdauer hinaus da stehen kann und auf Kundschaft warten kann?
Re: VZ 1026-30
So sehe ich das auch. Ist da evtl. Parkscheinpflicht oder so?
Knollen ohne Haltverbot finde ich aber geil.
Knollen ohne Haltverbot finde ich aber geil.
Re: VZ 1026-30
Nein nichts.Diag hat geschrieben:So sehe ich das auch. Ist da evtl. Parkscheinpflicht oder so?
Parkdauer ist nur begrenzt auf 30 oder 60 Minuten.
Re: VZ 1026-30
Ah. Also darf ein Taxi auf diesem einen Platz eben länger stehen. Eigentlich nicht schwer.
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Re: VZ 1026-30
Ahndung nach Z. 283 halte ich für falsch,
nach Z. 286 kann man drüber nachdenken, denn die Verwaltungsvorschrift sagt dazu:
Zu Zusatzzeichen allgemein:
http://www.bernd-huppertz.de/Fachartike ... 1993-8.pdf
nach Z. 286 kann man drüber nachdenken, denn die Verwaltungsvorschrift sagt dazu:
Ich würde da keine Ahndung vornehmen; nach Z. 283 schon mal erst recht nicht !Zu Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot
1 I. Das Zeichen ist dort anzuordnen, wo das Halten die Sicherheit
und Flüssigkeit des Verkehrs zwar nicht wesentlich
beeinträchtigt, das Parken jedoch nicht zugelassen werden
kann, ausgenommen für das Be- und Entladen sowie das Ein- und
Aussteigen. Das Verbot ist in der Regel auf bestimmte Zeiten
zu beschränken (z. B. "9-12 h" oder "werktags").
2 II. Durch ein Zusatzzeichen können bestimmte Verkehrsarten vom
Haltverbot ausgenommen werden.
3 III. Zum Bewohnerbegriff vgl. Nummer X 7 zu § 45 Absatz 1 bis 1e;
Randnummer 35.
Zu Zusatzzeichen allgemein:
http://www.bernd-huppertz.de/Fachartike ... 1993-8.pdf
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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Re: VZ 1026-30
ich interpretiere den 1. Absatz des verlinkten .pdf so:
Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen
die Ausgestaltung ist vorgeschrieben
sie enthalten allgemeine Beschränkungen der Ge-oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen
und da hiervon die Rede war:
wollte ich damit verdeutlichen, was imho vorstellbar wäre (bin mir aber keineswegs sicher)
Wäre ich "Betroffener" würde ich mit dem letzen Absatz der 1. Spalte argumentieren
Deswegen:
Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen
die Ausgestaltung ist vorgeschrieben
sie enthalten allgemeine Beschränkungen der Ge-oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen
und da hiervon die Rede war:
.fettet dort parkende PKW´s mit der Begründung des absoluten Halteverbotes ab
wollte ich damit verdeutlichen, was imho vorstellbar wäre (bin mir aber keineswegs sicher)
Wäre ich "Betroffener" würde ich mit dem letzen Absatz der 1. Spalte argumentieren
Deswegen:
Wobei natürlich allein das Zusatzeichen, ohne ein Verbotszeichen sehr, sehr wacklig ist.Ich hat geschrieben:Ich würde da keine Ahndung vornehmen
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Re: VZ 1026-30
Ja, aber es ist weder 283 noch 286 angebracht!
Re: VZ 1026-30
Also, der Grund warum das VZ dort steht ist folgender:
Taxen dürfen aufgrund der Taxenordnung, welche durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt erlassen wird, nur an den dafür vorgesehenen Stellen bereit gehalten werden. Diese Stellen sind üblicher Weise durch VZ 229 gekennzeichnet.
Im vorliegenden Fall dürfen sich Taxen also auch auf diesem "normalen" Parkplatz zur Fahrgastaufnahme bereit halten, obwohl dort nicht das VZ 229 steht, sondern nur Vz 1026-30.
Stehen Taxen sonst auf "normalen" Parkplätzen, ist das eine Owi und wird nach Taxenordnung geahndet.
Taxen dürfen aufgrund der Taxenordnung, welche durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt erlassen wird, nur an den dafür vorgesehenen Stellen bereit gehalten werden. Diese Stellen sind üblicher Weise durch VZ 229 gekennzeichnet.
Im vorliegenden Fall dürfen sich Taxen also auch auf diesem "normalen" Parkplatz zur Fahrgastaufnahme bereit halten, obwohl dort nicht das VZ 229 steht, sondern nur Vz 1026-30.
Stehen Taxen sonst auf "normalen" Parkplätzen, ist das eine Owi und wird nach Taxenordnung geahndet.
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Re: VZ 1026-30
joh, deswegen finde ich eine Ahndung ja auch falsch.Diag hat geschrieben:Ja, aber es ist weder 283 noch 286 angebracht!
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Re: VZ 1026-30
Ich ja auch. Ich könnte nur mit Deiner Abhandlung über 286 hier nichts anfangen.
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Re: VZ 1026-30
hm ja ...
Gedankenspiel .....wenn schon Ahndung, dann nach 286 und nicht nach 283,
wobei aufgrund der fehlenden Beschilderung hier beides falsch ist,
genau wie die Anbringung des Zeichens vermutlich auch nicht in Ordnung ist.
Gedankenspiel .....wenn schon Ahndung, dann nach 286 und nicht nach 283,
wobei aufgrund der fehlenden Beschilderung hier beides falsch ist,
genau wie die Anbringung des Zeichens vermutlich auch nicht in Ordnung ist.
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