Und das sehe ich anders. Die Pflicht zur Rettungsgasse besteht ja bei jeglichem Stau.Schließlich muss der Blockierer erstmal von dem Unfall wissen.
Fahrlässig handelt doch derjenige, welcher die erforderliche Sorgfalt außer acht lässt (objektive Sorgfaltspflichtverletzung) bei gleichzeitiger Erkennbarkeit derselben.
Da er nicht von dem Unfall weiß und wissen kann, hat der Gesetzgeber hier die Pflicht auferlegt die Rettungsgasse zu bilden. Dies entspricht der erforderlichen Sorgfalt. Dass er gegen diese verstößt, ist ihm bewusst und er hätte den Stau und die Pflicht zur Bildung erkennen müssen. Insbesondere dann, wenn er den Staugrund nicht erkennen kann.