"Fahren ohne" gem. 21 STVG oder nicht?
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"Fahren ohne" gem. 21 STVG oder nicht?
Hallo Kollegen,
anbei eine Frage, die ich mir einfach nicht beantworten kann und hoffe daher auf zahlreiche Infos ...
Stellen wir uns folgendes Szenario vor:
Im Rahmen einer Verkehrskontrolle halte ich einen Verkehrsteilnehmer an, mit dem ich eine freiwillige Atemalkoholkontrolle durchführe. Der Wert beträgt beispielsweise 1,4 Promille. Bei diesem Wert erfüllt er den Straftatbestand des §316 StGB.
Somit liegt gemäß §69 StGB eine rechtswidrige Tat vor.
§ 111a (vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis) besagt :
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen …
So und nun zur Frage:
Absatz 1 des § 111a StPO besagt, dass NUR der Richter darüber entscheiden kann, OB die Fahrerlaubnis entzogen wird oder nicht. Der PVB entscheidet nur aufgrund der rechtswidrigen Tat (§316 StGB), dass er den Führerschein (im materiellen Sinne) nun einzieht, da er im Prozess als Beweismittel von Bedeutung sein wird.
Der Richter bekommt nun nach der Formvorschrift drei Werktage Zeit, über den offiziellen Entzug zu entscheiden.
Was ist aber nun mit den drei Tagen, wenn der Beschuldigte sich wieder fröhlich in sein PKW setzt und ein KFZ im ÖVR führt?
- begeht er ein Fahren ohne FE gem. §21 StVG?
- eine reine Vowi gem. §4(2) FeV?
Eine "Fahren ohne" kann es nicht sein, da er nach Wegnahme des materiellen Führerscheins durch die Polizeibeamten seine Fahrerlaubnis noch besitzt, da der Richter noch keine Entscheidung hat.
Eine VOWi kann es auch nicht sein (fällt raus), denn wie soll der BES die VOWi begehen, wenn der PVB seinen Führerschein vorläufig einbehalten hat?
Mhhh ..
Gesetzeslücke?
anbei eine Frage, die ich mir einfach nicht beantworten kann und hoffe daher auf zahlreiche Infos ...
Stellen wir uns folgendes Szenario vor:
Im Rahmen einer Verkehrskontrolle halte ich einen Verkehrsteilnehmer an, mit dem ich eine freiwillige Atemalkoholkontrolle durchführe. Der Wert beträgt beispielsweise 1,4 Promille. Bei diesem Wert erfüllt er den Straftatbestand des §316 StGB.
Somit liegt gemäß §69 StGB eine rechtswidrige Tat vor.
§ 111a (vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis) besagt :
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen …
So und nun zur Frage:
Absatz 1 des § 111a StPO besagt, dass NUR der Richter darüber entscheiden kann, OB die Fahrerlaubnis entzogen wird oder nicht. Der PVB entscheidet nur aufgrund der rechtswidrigen Tat (§316 StGB), dass er den Führerschein (im materiellen Sinne) nun einzieht, da er im Prozess als Beweismittel von Bedeutung sein wird.
Der Richter bekommt nun nach der Formvorschrift drei Werktage Zeit, über den offiziellen Entzug zu entscheiden.
Was ist aber nun mit den drei Tagen, wenn der Beschuldigte sich wieder fröhlich in sein PKW setzt und ein KFZ im ÖVR führt?
- begeht er ein Fahren ohne FE gem. §21 StVG?
- eine reine Vowi gem. §4(2) FeV?
Eine "Fahren ohne" kann es nicht sein, da er nach Wegnahme des materiellen Führerscheins durch die Polizeibeamten seine Fahrerlaubnis noch besitzt, da der Richter noch keine Entscheidung hat.
Eine VOWi kann es auch nicht sein (fällt raus), denn wie soll der BES die VOWi begehen, wenn der PVB seinen Führerschein vorläufig einbehalten hat?
Mhhh ..
Gesetzeslücke?
Re: "Fahren ohne" gem. 21 STVG oder nicht?
Du musst die Gesetzetexte auch genau lesen:
21 STVG Abs. 1 Nr.1
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
Sobald der Führerschein in amtlichem Gewahrsam ist und trotzdem gefahren wird, erfüllt das den Tatbestand des 21 STVG
21 STVG Abs. 1 Nr.1
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
Sobald der Führerschein in amtlichem Gewahrsam ist und trotzdem gefahren wird, erfüllt das den Tatbestand des 21 STVG
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Re: "Fahren ohne" gem. 21 STVG oder nicht?
EsHennesje91 hat geschrieben:Hallo Kollegen,
[...]
So und nun zur Frage:
Absatz 1 des § 111a StPO besagt, dass NUR der Richter darüber entscheiden kann, OB die Fahrerlaubnis entzogen wird oder nicht. Der PVB entscheidet nur aufgrund der rechtswidrigen Tat (§316 StGB), dass er den Führerschein (im materiellen Sinne) nun einzieht, da er im Prozess als Beweismittel von Bedeutung sein wird.
[...]
Der PVB entzieht den Führerschein (sprich das Dokument) nicht als Beweismittel, sondern damit der Richter dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen kann. Der Führerschein ist bei dem konkreten Sachverhalt kein Beweismittel!
Zu der eigentlichen Frage: Guck' dir den § 25 StVG, insbesondere den Abs. 6 an.
Zuletzt geändert von InvaderZim am So 6. Mär 2016, 18:49, insgesamt 1-mal geändert.
Re: "Fahren ohne" gem. 21 STVG oder nicht?
Fahren ohne Führerschein nach §21 StVG
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Re: "Fahren ohne" gem. 21 STVG oder nicht?
1957 hat geschrieben:Du musst die Gesetzetexte auch genau lesen:
21 STVG Abs. 1 Nr.1
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
Sobald der Führerschein in amtlichem Gewahrsam ist und trotzdem gefahren wird, erfüllt das den Tatbestand des 21 STVG
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Laut § 44(1) StGB steht dennoch geschrieben:
... so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.
Hier steht geschrieben das GERICHT. Der PVB nimm doch ausschließlich den Führerschein im materiellen Sinne weg (also die Karte!). Aber die Fahrerlaubnis wurde gerichtlich noch nicht eingezogen, da der Richter 3 Tage Zeit hat !!
Re: "Fahren ohne" gem. 21 STVG oder nicht?
Das der FS hier nicht als Beweismittel sichergestellt/beschlagnahmt wird, müßte jedem Polizeischüler recht klar sein.
Wer im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit fährt, ist quasi von Amts wegen charakterlich ungeeignet zum Führen von KFZ. Vor solchen Nulpen im Verkehr muss die ALLgemeinheit geschützt werden. Deshalb unterliegt der FS der EInziehung ( s. 69 ff. STGB).
Die Sicherstellung/ Beschlagnahme des FS erfolgt nach 94 III ff. stpo. Nur im Falle einer Beschlagnahme ist die richterliche Bestätigung gem 111b binnen drei Tagen einzuholen.
Wer im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit fährt, ist quasi von Amts wegen charakterlich ungeeignet zum Führen von KFZ. Vor solchen Nulpen im Verkehr muss die ALLgemeinheit geschützt werden. Deshalb unterliegt der FS der EInziehung ( s. 69 ff. STGB).
Die Sicherstellung/ Beschlagnahme des FS erfolgt nach 94 III ff. stpo. Nur im Falle einer Beschlagnahme ist die richterliche Bestätigung gem 111b binnen drei Tagen einzuholen.
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Re: "Fahren ohne" gem. 21 STVG oder nicht?
Die drei Tage beziehen sich auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme/Beschlagnahme
Re: "Fahren ohne" gem. 21 STVG oder nicht?
Also wenn jemand mehr als 1,1 Promille bzw. 0.3 Promille + Ausfallerscheinung hat, dann ist er gemäß §69 Abs. 2 Nr. 2 zum Führen von KFZ ungeeignet, da Verdacht der Straftat gem. §316 StGB und der Führerschein darf nach §94 Abs. 3 StPO in Verwahrung genommen werden.
Richtig?
Das bedeutet also, dass die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde mit der Beschlagnahme / Sicherstellung des Führerscheins?
Nun kann ich zum §21 StVG hinleiten, womit der o.g Sachverhalt Fahren Ohne gem. §21 StVG wäre?
Richtig?
§25 Abs. 6 StVG.Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.
Das bedeutet also, dass die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde mit der Beschlagnahme / Sicherstellung des Führerscheins?
Nun kann ich zum §21 StVG hinleiten, womit der o.g Sachverhalt Fahren Ohne gem. §21 StVG wäre?
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Re: "Fahren ohne" gem. 21 STVG oder nicht?
Alex-eddp hat geschrieben:Also wenn jemand mehr als 1,1 Promille bzw. 0.3 Promille + Ausfallerscheinung hat, dann ist er gemäß §69 Abs. 2 Nr. 2 zum Führen von KFZ ungeeignet, da Verdacht der Straftat gem. §316 StGB und der Führerschein darf nach §94 Abs. 3 StPO in Verwahrung genommen werden.
Richtig?
§25 Abs. 6 StVG.Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.
Das bedeutet also, dass die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde mit der Beschlagnahme / Sicherstellung des Führerscheins?
Nun kann ich zum §21 StVG hinleiten, womit der o.g Sachverhalt Fahren Ohne gem. §21 StVG wäre?
Naja! Aber wie bereits gesagt. Ein Fahren ohne Fahrerlaubnis KANN es nicht sein! Der Richter entscheidet über den Entzug der "Fahrerlaubnis"! Wir entscheiden über den vorläufigen Entzug des Führerscheins im materiellen Sinne!
Ich glaube wir haben hier eine Gesetzeslücke, denn wenn der BES in diesen drei Tagen ein Kfz im ÖVR führt ist das gleich nichts!
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Re: "Fahren ohne" gem. 21 STVG oder nicht?
Ich glaube, du bist auf dem Holzweg. Es macht aber keinen Spaß, dir Sachen zu erklären.
Re: "Fahren ohne" gem. 21 STVG oder nicht?
ich glaube nichtEsHennesje91 hat geschrieben:
Ich glaube wir haben hier eine Gesetzeslücke, denn wenn der BES in diesen drei Tagen ein Kfz im ÖVR führt ist das gleich nichts!
Re: "Fahren ohne" gem. 21 STVG oder nicht?
@EsHennesje91
Eben nicht. Es ist jemand ungeeignet zum Führen eines KFZ nach §69 Abs.2 Nr.2. StGB. Der Führerschein darf nach §94 Abs. 3 StPO in Verwahrung genommen werden.
Jetzt schau in den §25 Abs 6 StVG. "Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich."
Wink mit Zaunspfahl??
Eben nicht. Es ist jemand ungeeignet zum Führen eines KFZ nach §69 Abs.2 Nr.2. StGB. Der Führerschein darf nach §94 Abs. 3 StPO in Verwahrung genommen werden.
Jetzt schau in den §25 Abs 6 StVG. "Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich."
Wink mit Zaunspfahl??
Zuletzt geändert von Alex-eddp am So 6. Mär 2016, 21:02, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: "Fahren ohne" gem. 21 STVG oder nicht?
Oder Druck auf den Drucksknopf.
Gott sei Dank ist's noch ein halbes Jahr. Den Fachlehrern deshalb noch mal viel Erfolg!
Gott sei Dank ist's noch ein halbes Jahr. Den Fachlehrern deshalb noch mal viel Erfolg!
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Re: "Fahren ohne" gem. 21 STVG oder nicht?
Alex-eddp hat geschrieben:@EsHennesje91
Eben nicht. Es ist jemand ungeeignet zum Führen eines KFZ nach §69 Abs.2 Nr.2. StGB. Der Führerschein darf nach §94 Abs. 3 StPO in Verwahrung genommen werden.
Jetzt schau in den §25 Abs 6 StVG. "Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich."
Wink mit Zaunspfahl??
Das kann es aber auch nicht sein! Grund:
In deinem genannten §25(6) StVG, noch genauer gesagt im Satz 2 dieses Paragraphen steht geschrieben:
Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist.
Hier wird zum einen von
- Ordnungswidrigkeit (ist 316 StGB nicht) und
- Betroffener
gesprochen.
Bei Betroffener könnte es ja noch sein, dass das Gesetz meint, den Betroffenen der Maßnahme. Das ist zweideutig. Ordnungswidrigkeit ist aber eindeutig.
Re: "Fahren ohne" gem. 21 STVG oder nicht?
Hau mal nicht alles durcheinander.
Erster Grundsatz nach dem OWiG gem. §46 OWiG :
Es ist die Strafprozessordnung anzuwenden.
Heißt, auch im OWi-Bereich gilt die StPO, insofern nicht anders festgelegt.
Soviel erstmal dazu.
Hat jemand mehr als 0,5 Promille OHNE Ausfallerscheinungen bis max. 1.1 Promille, sind wir im OWI-Bereich. Alles drüber, oder mit Ausfallerscheinungen erfüllt den Tatbestand des §316 StGB, wenn alles folgenlos bleibt.
In beiden Fällen verfährt man gleich, nur geht alles ab mehr als 1.1 Promille oder ab 0.3 Promille mit Ausfallerscheinungen zur StA.
Erster Grundsatz nach dem OWiG gem. §46 OWiG :
Es ist die Strafprozessordnung anzuwenden.
Heißt, auch im OWi-Bereich gilt die StPO, insofern nicht anders festgelegt.
Soviel erstmal dazu.
Hat jemand mehr als 0,5 Promille OHNE Ausfallerscheinungen bis max. 1.1 Promille, sind wir im OWI-Bereich. Alles drüber, oder mit Ausfallerscheinungen erfüllt den Tatbestand des §316 StGB, wenn alles folgenlos bleibt.
In beiden Fällen verfährt man gleich, nur geht alles ab mehr als 1.1 Promille oder ab 0.3 Promille mit Ausfallerscheinungen zur StA.
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