Mobiltelefon am Steuer/Beweissicherung

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Re: Mobiltelefon am Steuer/Beweissicherung

Beitragvon vladdi » Sa 11. Jun 2016, 08:09

Naja, beim Blitzen hat die Bußgeldstelle auch nur ein Bild vom Fahrer, trotzdem funktioniert das irgendwie.

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Re: Mobiltelefon am Steuer/Beweissicherung

Beitragvon greyman » So 19. Jun 2016, 18:33

Bin ja gespannt, wie zwischen einem iPhone und einem iPod sicher aus der Ferne unterschieden wird.
Kenne einige, die noch iPods im Auto nutzen weil das Fahrzeug nur die 30 poligen Anschlüsse für das Radio haben.

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Re: Mobiltelefon am Steuer/Beweissicherung

Beitragvon wolfi71 » Fr 8. Jul 2016, 20:53

Kollege wurde mal beim Rasieren angehalten. Angeblich Handyverstoß. Aber mit dem Firmenwagen und Handyverstoß ist ja auch eher ungewöhnlich, weil die alle Freisprechanalgen drin haben.

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Re: Mobiltelefon am Steuer/Beweissicherung

Beitragvon Kaeptn_Chaos » Fr 8. Jul 2016, 20:57

Genau. Die nutzen alle kein whatsapp und facebook.
:lah:

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Re: Mobiltelefon am Steuer/Beweissicherung

Beitragvon greyman » Fr 8. Jul 2016, 20:58

Kaeptn_Chaos hat geschrieben:Genau. Die nutzen alle kein whatsapp und facebook.
Nur mit dem Tablet, nicht mit dem Telefon.

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Re: Mobiltelefon am Steuer/Beweissicherung

Beitragvon vladdi » Fr 8. Jul 2016, 22:01

Es gibt Menschen die halten das Handy ans Ohr, obwohl sie eine Freisprecheinrichtung haben
Klingt komisch - ist aber so

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Re: Mobiltelefon am Steuer/Beweissicherung

Beitragvon VanDan » Fr 8. Jul 2016, 23:40

Was der Freund eines Freundes gemacht hat ist doch im grunde vollkommen Banane.
Es kommt so rüber als wenn die Polizei nichts anderes zu tun hat als anderen auf die Füße zu treten.
Wer der Meinung ist- aufwachen. Es geht um dein Leben!
Man kann sagen was man will- es stört die Konzentration auf den Verkehr.

Also lieber Handy Nutzer... Ich hoffe du hast deone lieben drauf vorbereitet das ich in Uniform eine Todesnachricht überbringe.
Wenn du auf den Besuch verzichten magst- dann fahr doch einfach nur Auto. Alles kannst du später machen.
Dum spiro, spero

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Re: Mobiltelefon am Steuer/Beweissicherung

Beitragvon wolfi71 » Do 21. Jul 2016, 20:27

@Käptn: Er hatte den Rasierer noch in der Hand und das Handy lag im Aktenkoffer im hinteren Fußraum. Die Polizisten haben dann auch gelacht, haben aber gesagt, von hinten sah das komisch aus. Die wollten dann nicht mal die Papiere sehen.

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Re: Mobiltelefon am Steuer/Beweissicherung

Beitragvon Kaeptn_Chaos » Do 21. Jul 2016, 22:13

Haste nicht verstanden, woll?
:lah:

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Re: Mobiltelefon am Steuer/Beweissicherung

Beitragvon Brot » Mo 1. Aug 2016, 12:16

Controller hat geschrieben:Das Benutzen nachzuweisen ist knifflig :polizei4:
Im Fachteil der aktuellen Ausgabe des Polizeispiegels der DPolG gibt es einen Artikel, der sich u.a. mit dieser Problematik beschäftigt:

Die aktuelle Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen gem. § 23 Abs. 1a StVO
http://www.dpolg.de/fileadmin/dpolg_dat ... _16_08.pdf
Seite 18 (Seite 16 im pdf-Dokument)

Es wird ebenfalls auf das Urteil des OLG Stuttgart eingegangen. Problematisch bzw. neu bei er Urteilsbegründung ist das Hilfsverb "muss", welches sich seit der neuen Fassung im § 23 (1a) StVO findet.
Das bloße Halten eines Mobiltelefons begründet nach Auffassung des Gerichts kein eigenständiges Gefährdungspotenzial, wenn sich das Verhalten des Kfz-Führers nur darauf beschränkt.
Insofern wird der Standardsatz in der OWi-Anzeige "... benutzte das Mobiltelefon, indem er es in der rechten/linken Hand hielt" nicht mehr ausreichen. Die konkrete Nutzung muss genannt werden, was in vielen Fällen die Beweisführung erheblich erschweren dürfte.

Das wurde hier zwar bereits öfter erwähnt, aber der Artikel fasst es meiner Meinung nach nochmal gut zusammen :)

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Re: Mobiltelefon am Steuer/Beweissicherung

Beitragvon Brot » Do 8. Mär 2018, 04:06

Eine kurze Ergänzung zu diesem Thema, da der § 23 StVO inzwischen erweitert wurde:
§ 23 StVO hat geschrieben:(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.
Jetzt sind sowohl u.a. Geräte wie Tablet, iPod, etc. als auch eine automatische Start/Stop Funktion am Kraftfahrzeug keine Ausreden mehr :polizei2:

Das Bußgeld wurde auf 100 EUR erhöht.

Das "Benutzen" nachzuweisen dürfte sich weiterhin in manchen Fällen als schwierig erweisen.

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Re: Mobiltelefon am Steuer/Beweissicherung

Beitragvon DerLima » Do 8. Mär 2018, 09:15

Dazu habe ich mal ein paar Dinge in Worte gefasst:
Hallo Kollegen,

wie allen bekannt ist, gibt es einen neuen Tatbestand „Handy“. Dieser ist den neuen Erfordernissen angepasst worden. Aber nicht nur die Geldbuße wurde erhöht, sondern der gesamte Text wurde überarbeitet.
Es lohnt sich, im Hinblick auf Gerichtstermine, sich mit diesem mal etwas auseinander zu setzen, damit man auch weiß, was man nunmehr in die Anzeige schreiben sollte um das Gedächtnis zu unterstützen und den Tatbestand auch mit Leben zu füllen.
Daher habe ich die wichtigsten Punkte aus dem Gesetzestext mal markiert:

Alte Version:

(1a)Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil‐ oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Dabei handelte es sich um einen Verbotstatbestand.
In der neuen Version handelt es sich um einen Erlaubnistatbestand:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.
entweder

a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Soweit zum Tatbestand. Zur Erläuterung des Tatbestandes gibt es noch einige im Gesetz festgelegte Definitionen:

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

Weitere Ausnahmen:

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.
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projekt:UNVERGESSEN (Klick mich)
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Re: Mobiltelefon am Steuer/Beweissicherung

Beitragvon Officer André » Do 8. Mär 2018, 10:22

Danke Lima, dass du dir die Mühe gemacht hast. Brot natürlich auch. Möcht ich nicht ungewürdigt lassen.

Na da freu ich mich aber schon auf die ersten Diskussionen übers Touchscreen Radio. Inzwischen in fast jedem halbwegs aktuellen PKW vorhanden. Ob der nun zigfach den Radiosender verstellt oder grad Telefon, Navi oder Hörbuchliste bedient, lässt sich schwer nachweisen :lupe:
Als nächstens diskutieren wir dann, wie lange er zwischen den einzelnen „clicks“ aufgeschaut hat.

Zum Glück bleiben da noch genug Deppen mit Handy direkt am Ohr.

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Re: Mobiltelefon am Steuer/Beweissicherung

Beitragvon zulu » Fr 9. Mär 2018, 12:09

Persönliche Meinung:

Ich werde die Bedienung von befestigten Geräten (Navi, Handy) oder die Bedienung von fest eingebauten Radios mit Touchscreen mit Sicherheit nie zur Anzeige bringen. Auch wenn das möglich wäre, aber wie soll man a) entscheiden und b) nachweisen, dass die Bedienung dieser Geräte eine Blickabwendung beinhaltete, die länger war als "kurz".

Dafür gibt es immernoch zu viele, die das Handy stumpf vors Gesicht halten und Sprachnachrichten aufnehmen, gleich ganz telefonieren oder Texte verfassen.

Das OLG Stuttgart Urteil, welches ein Halten des Geräts zur Nutzung der Freisprecheinrichtung erlaubte, widerspricht auch dem neuen Gesetzestext. :zustimm:

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Re: Mobiltelefon am Steuer/Beweissicherung

Beitragvon Controller » Fr 9. Mär 2018, 12:42

es entsprach aber dem, zum damaligen Tatzeitpunkt, gültigen Gesetz und darauf kommt es an :polizei3:
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

- Verstorben am 09.08.2021 -


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