StVO - Einordnung eines Pickup

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Re: StVO - Einordnung eines Pickup

Beitragvon Ghostrider1 » So 18. Dez 2016, 16:55

Und ab 3,5 t. Von 2,8 bis 3,5 t reicht das "Schindelblatt" (so haben wir genannt. Kann man eh nur sehr sehr schwer nachprüfen)

Bei nicht gewerblicher Nutzung eines Pickup, hätte mich das auch gewundert, wenn da neuderdings eine Pflicht besteht.

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Re: StVO - Einordnung eines Pickup

Beitragvon HeJu » So 18. Dez 2016, 17:02

Schindelblatt ist eine Pflanze ???

Ich kann das eh nicht so ganz nachvollziehen. Hab ich ne Enduro auf dem Anhänger (ok, braucht man bei nem Fullsize-Pickup nicht), dann kann ich damit fahren. Nehme ich damit an einem Wettbewerb teil, so gilt das schon wieder als gewerblich, weil ich ja nen Preis gewinnen könnte. :gruebel:
Auch wenn die ganze Menschheit aus Drecksäcken besteht, bin ich noch lange nicht verpflichtet, auch einer zu sein !

Grüße,

Henner

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Re: StVO - Einordnung eines Pickup

Beitragvon Ghostrider1 » So 18. Dez 2016, 17:05

Ups, Schreibfehler. Es sollte Schwindelblatt heißen.

Gewerblich = Teilnahme an einem Turnier? :polizei4:
Ließ mal die Definition von Gewerbe duch. An dieser kann man sich orientieren.
Zuletzt geändert von Ghostrider1 am So 18. Dez 2016, 17:06, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: StVO - Einordnung eines Pickup

Beitragvon HeJu » So 18. Dez 2016, 17:06

Ghostrider1 hat geschrieben:Ups, Schreibfehler. Es sollte Schwindelblatt heißen.
Sehr geehrter Herr Schindler, das W welches in ihrem Namen fehlt, hat der mir verkaufte Schweisshund zu viel. :)

Edit: Rechtschreibfehler
Auch wenn die ganze Menschheit aus Drecksäcken besteht, bin ich noch lange nicht verpflichtet, auch einer zu sein !

Grüße,

Henner


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