Kennzeichen elektronisch abdecken
Kennzeichen elektronisch abdecken
Guten Abend in die Runde,
folgendes Video habe ich auf YouTube gefunden :
https://youtu.be/Pq_abOMT8Gc
Via Fernbedienung lässt sich das vordere Kennzeichen durch ein in der Halterung befindliches Rollo abdecken.
Meine Frage ist nun, was für rechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?
Benutzt der Täter jene Einrichtung, liegt für mich ganz klar ein Kennzeichenmissbrauch gemäß §22 StVG vor. Soweit so gut.
Aber wie würdet ihr es beurteilen, wenn Ihr sowas in einer allgemeinen Verkehrskontrolle feststellen würdet, ohne, dass der Täter diese Einrichtung benutzt hat?
Der Versuch ist ja nicht strafbar, außerdem fehlt es, wenn dem so wäre, am unmittelbaren Ansetzen.
Folgendes fällt mir sporadisch ein, worüber ich gerne eure Meinung hören würde. (ohne Gewähr) :
- §23 (1b) 4.HS 2. Alt StVO -> Störung von Verlehrsüberwachungsmaßnahmen
- §19 (3) Nr. 1a StVZO -> Erlöschen der Zulassung, da ich mir nicht vorstellen kann, dass es für das Gerät eine Betriebserlaubnis gibt.
Weiterhin würde ich, falls etwas von oben bejaht wird, gefahrenabwehrrechtlich diese Halterung beschlagnahmen und der Einziehung zuführen. Vgl. §§27(1), 28(1) SächsPolG.
Was meint ihr?
Schönen Abend noch,
Alex
folgendes Video habe ich auf YouTube gefunden :
https://youtu.be/Pq_abOMT8Gc
Via Fernbedienung lässt sich das vordere Kennzeichen durch ein in der Halterung befindliches Rollo abdecken.
Meine Frage ist nun, was für rechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?
Benutzt der Täter jene Einrichtung, liegt für mich ganz klar ein Kennzeichenmissbrauch gemäß §22 StVG vor. Soweit so gut.
Aber wie würdet ihr es beurteilen, wenn Ihr sowas in einer allgemeinen Verkehrskontrolle feststellen würdet, ohne, dass der Täter diese Einrichtung benutzt hat?
Der Versuch ist ja nicht strafbar, außerdem fehlt es, wenn dem so wäre, am unmittelbaren Ansetzen.
Folgendes fällt mir sporadisch ein, worüber ich gerne eure Meinung hören würde. (ohne Gewähr) :
- §23 (1b) 4.HS 2. Alt StVO -> Störung von Verlehrsüberwachungsmaßnahmen
- §19 (3) Nr. 1a StVZO -> Erlöschen der Zulassung, da ich mir nicht vorstellen kann, dass es für das Gerät eine Betriebserlaubnis gibt.
Weiterhin würde ich, falls etwas von oben bejaht wird, gefahrenabwehrrechtlich diese Halterung beschlagnahmen und der Einziehung zuführen. Vgl. §§27(1), 28(1) SächsPolG.
Was meint ihr?
Schönen Abend noch,
Alex
Re: Kennzeichen elektronisch abdecken
schätze, dass es sich nicht um ein vorgeschriebenes Fahrzeugteil handelt, von daher fällt das Erlöschen der BE aus.
Bei 23 StVO gehe ich mit.
Sicherstellung wäre kein Problem.
Ansonsten:
Man könnte auch einfach das Licht ausschalten. Altmodisch, aber immerhin.
Bei 23 StVO gehe ich mit.
Sicherstellung wäre kein Problem.
Ansonsten:
Man könnte auch einfach das Licht ausschalten. Altmodisch, aber immerhin.
- Ghostrider1
- Deputy Inspector
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Re: Kennzeichen elektronisch abdecken
Welche unmittelbare Störung oder bereits eingetreten Störung kannst du begründen? Denn diese benötigst du gem. § 27 (1) SächsPolG
Greifst du auf 23 StVO zurück, bist du im Owi-Verfahren. Dann kannst du die Wegnahme nicht auf das PolG stützen.
Greifst du auf 23 StVO zurück, bist du im Owi-Verfahren. Dann kannst du die Wegnahme nicht auf das PolG stützen.
Re: Kennzeichen elektronisch abdecken
Allein der Verstoß nach 23 STVO ist bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit.
Außerdem könnte eine solche Einrichtung durchaus auch die "unmittelbar bevorstehende" Erfüllung des Tatbestandes nach 22 STVG indizieren.
Ich hätte jetzt da kein Problem.
Außerdem könnte eine solche Einrichtung durchaus auch die "unmittelbar bevorstehende" Erfüllung des Tatbestandes nach 22 STVG indizieren.
Ich hätte jetzt da kein Problem.
-
- Corporal
- Beiträge: 517
- Registriert: Di 9. Aug 2011, 23:24
Re: Kennzeichen elektronisch abdecken
Unmittelbare Störung dürfte analog zu unserer "gegenwärtigen Gefahr" und somit: "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eine Schädigung für polizeiliches Schutzgut eintreten wird oder bereits eingetreten ist und fortdauert."Ghostrider1 hat geschrieben:Welche unmittelbare Störung oder bereits eingetreten Störung kannst du begründen? Denn diese benötigst du gem. § 27 (1) SächsPolG
Greifst du auf 23 StVO zurück, bist du im Owi-Verfahren. Dann kannst du die Wegnahme nicht auf das PolG stützen.
Jemand, der eine solche Vorbereitungshandlung - hier straffrei - tätigt, der schraubt diese Halterung nicht dran, um sie nie zu benutzen. Er kann jederzeit mittels Knopfdruck das Kennzeichen abdecken und sich somit gemäß §22 StVG strafbar machen. Die Voraussetzungen der polizeirechtlichen Sicherstellung liegen also vor.
Darüber hinaus muss ich leider feststellen, dass du immer noch nichts von doppelfunktionalen Maßnahmen gehört hast, obwohl ich dir diesbezügliche Lektüre in der Vergangenheit bereits nahegelegt habe. Nur weil du ebenso einen Verstoß gemäß §23 StVO begründen kannst, heißt das eben nicht, dass präventive Maßnahmen jetzt nicht mehr möglich sind. Wenn der §23 StVO einschlägig ist, kannst du repressiv die Halterung nicht sicherstellen, präventiv jedoch schon.
Re: Kennzeichen elektronisch abdecken
Moin,
wie seht ihr die Situation denn bei Voll-LED Kennzeichen? Damit sind nicht LED-Kennzeichenbeleuchtungen gemeint die es ja heute schon zu Hauf gibt, sondern die immer noch recht seltenen Kennzeichen die komplett aus einer selbstleuchtenden LED-Folie/Platte gefertigt sind. Die funktionieren ja naturgemäß mittels Stromzufuhr und zumindest ab Dämmerung hätte ja jeder Fahrer problemlos die Möglichkeit mittels Schalter im Innenraum die Dinger einfach aus zu machen. Allerdings bleiben sie erkennbar, sofern sie angeleuchtet werden (Blitzer sollten funktionieren).
wie seht ihr die Situation denn bei Voll-LED Kennzeichen? Damit sind nicht LED-Kennzeichenbeleuchtungen gemeint die es ja heute schon zu Hauf gibt, sondern die immer noch recht seltenen Kennzeichen die komplett aus einer selbstleuchtenden LED-Folie/Platte gefertigt sind. Die funktionieren ja naturgemäß mittels Stromzufuhr und zumindest ab Dämmerung hätte ja jeder Fahrer problemlos die Möglichkeit mittels Schalter im Innenraum die Dinger einfach aus zu machen. Allerdings bleiben sie erkennbar, sofern sie angeleuchtet werden (Blitzer sollten funktionieren).
Safety first!
- Ghostrider1
- Deputy Inspector
- Beiträge: 4224
- Registriert: Fr 9. Feb 2007, 00:00
- Wohnort: Elbflorenz
Re: Kennzeichen elektronisch abdecken
Der Bürger verstößt doch schon mit dem Einbau gegen eine einschlägige Vorschrift der StVO. Dann wird die Halterung im Rahmen des Owi-Verfahren weggenommen, m.M.n.
Wieso sollte dies nicht möglich sein?
Wieso sollte dies nicht möglich sein?
Sorry, der Satz ist an Arroganz nicht mehr zu überbieten.poliziotto hat geschrieben:Darüber hinaus muss ich leider feststellen, dass du immer noch nichts von doppelfunktionalen Maßnahmen gehört hast, obwohl ich dir diesbezügliche Lektüre in der Vergangenheit bereits nahegelegt habe.
-
- Corporal
- Beiträge: 517
- Registriert: Di 9. Aug 2011, 23:24
Re: RE: Re: Kennzeichen elektronisch abdecken
Weil die Sicherstellung/Beschlagnahme im Owi-Verfahren nur möglich wäre, wenn der Gegenstand als Beweismittel gebraucht wird oder der Einziehung unterliegt. Als Beweismittel wird er nicht gebraucht, da Lichtbild, evtl. sogar Video und Zeugenaussage der Beamten mehr als ausreichend ist. Einziehung entfällt mangels Norm.Ghostrider1 hat geschrieben:Der Bürger verstößt doch schon mit dem Einbau gegen eine einschlägige Vorschrift der StVO. Dann wird die Halterung im Rahmen des Owi-Verfahren weggenommen, m.M.n.
Wieso sollte dies nicht möglich sein?
Möglich ist nur eine präventive Maßnahme.
Tut mir leid, das war so nicht gemeint. Das sollte mehr in Richtung Bedauern gehen.Ghostrider1 hat geschrieben:Sorry, der Satz ist an Arroganz nicht mehr zu überbieten.poliziotto hat geschrieben:...
Re: Kennzeichen elektronisch abdecken
Je nach Höhe der Owi ist das Verfahren nach Zahlung vor Ort abgeschlossen. Dann brauch ich keine Sicherstellung mehr.
- Ghostrider1
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Re: Kennzeichen elektronisch abdecken
Ich würde den Kennzeichenträger als Ganzes mit an den Vorgang hängen und abgeben. (Beweismittel)
Soll die Behörde das alles rechtlich würdigen und ihre Entscheidung treffen, was sie damit machen.
zur doppelfunktionalen Maßnahme:
Ich denke die habe ich bereits mehr als einmal angewandt.
Soll die Behörde das alles rechtlich würdigen und ihre Entscheidung treffen, was sie damit machen.
zur doppelfunktionalen Maßnahme:
Ich denke die habe ich bereits mehr als einmal angewandt.
Re: Kennzeichen elektronisch abdecken
Und was machste bei ner Barverwarnung?
Ansonsten: Was macht die entsprechende Behörde nach Zahlung? Herausgabe?
Ansonsten: Was macht die entsprechende Behörde nach Zahlung? Herausgabe?
- Ghostrider1
- Deputy Inspector
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- Registriert: Fr 9. Feb 2007, 00:00
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Re: Kennzeichen elektronisch abdecken
Solche Dinge würde ich nie bar verwarnen.
Re: Kennzeichen elektronisch abdecken
Sagt mal, darum geht es doch gar nicht. Wer so eine Einrichtung baut, hat etwas damit vor. Es wird also geahndet mit dem, was möglich ist.
Darüber hinaus soll verhindert werden, dass er diese EInrichtung auch wirklich benutzt. Da sind wir im Polizeirecht.
Das Ding wird sichergestellt.
Darüber hinaus soll verhindert werden, dass er diese EInrichtung auch wirklich benutzt. Da sind wir im Polizeirecht.
Das Ding wird sichergestellt.
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