OWi für Inbetriebnahme Scooter ohne ABE?

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OWi für Inbetriebnahme Scooter ohne ABE?

Beitragvon Slepner » Mi 27. Nov 2019, 00:13

Moin werte Kollegen,

ich bin während des Dienstes auf ein Problem gestoßen, dass ich im Kollegenkreis noch nicht klären konnte.

Es wurde eine Person mit einem E-Scooter festgestellt, der eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h hat. Folglich hat der Scooter keine ABE.

Abgesehen von den Verstößen gegen das PflVG & StVG (Fahren ohne) würde ich natürlich gerne noch eine Ahndung für die Inbetriebnahme Fahrzeuges ohne ABE einleiten. Einfach der Ordnung halber :verweis: .
Die einzige Ordnungswidrigkeit, die sich auf einen derartigen Verstoß bezieht, ist die TBN 602606
"Sie setzten das Elektrokleinstfahrzeug ohne die dafür erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf einer öffentlichen Straße in Betrieb."
Diese Ordnungswidrigkeit bezieht sich ja aber nur auf Elektrokleinstfahrzeuge. Da der Scooter eine Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h hat, ist er laut Definition kein Elektrokleinstfahrzeug mehr, und muss wie ein reguläres KFZ behandelt werden. Diese könnten ja theorethisch auch mit einer EBE abgenommen werden.

Nun konnte ich in der BKatV keine einzige TBN für die Inbetriebnahme eines KFZ ohne ABE/EBE finden. Auch in der STVO und STVZO konnte ich in den OWi-Paragraphen keinen Satz finden, der einen derartigen Verstoß unter Strafe stellt. Ist früher warscheinlich einfach nie vorgekommen :polizei13:
Vielleicht stehe ich hier ja auch nur auf dem Schlauch, Verkehrsrecht ist nicht gerade mein Spezialgebiet :gruebel:

Habt ihr eine Idee? :hallo:
Ab 4.10.2011 PKA in BB =)

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Re: OWi für Inbetriebnahme Scooter ohne ABE?

Beitragvon Mr.Theap » Mi 27. Nov 2019, 00:52

Der E-Scooter fällt nicht mehr in den Bereich der EKFV und muss folglich als Kfz angesehen werden.

Dementsprechend müsste es auch das Zulassungverfahren nach §§3 I ff. FZV durchlaufen haben.

Ein Verstoß dagegen würde dann unter anderem auch die nicht vorhandene ABE beinhalten.

Lag gar keine ABE vor? Denn dann wäre der 19 StVZO evtl. zusätzlich interessant mit der Frage, ob am Fahrzeugtyp wirklich was geändert wurde, oder nicht.

Wenn die ABE nicht vorhanden ist, (weil am Typ was geändert wurde) begründet das regelmäßig die verkehrsunsicherheit und damit eine zu erwartende Gefährdung, der 19 II StVZO wäre dann wieder im Rennen.

Wäre meine Idee :-)

Gruß
Theap

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Re: OWi für Inbetriebnahme Scooter ohne ABE?

Beitragvon Slepner » Mi 27. Nov 2019, 01:23

Es handelte sich um einen nicht geänderten Scooter, der nur als Sportgerät verkauft wird. Folglich hatte er nie einer ABE, die erlöschen konnte.

Auf die FZV bin ich tatsächlich nicht gekommen, da hatte ich wohl ein Brett vor dem Kopf :tot:

Der Fahrer hat also gem. §§ 3, 48 FZV eine OWi begangen. Jedoch scheint es für diese OWi keine TBN zu geben, oder ich kann sie nicht finden. Die Festsetzung des Bußgeldes müsste also nach § 17 OWiG durch die Verfolgungsbehörde, unter Zuhilfenahme der Kraft der Wassersuppe festgelegt werden :lupe:

Jetzt weiß ich schon Mal wogegen er verstoßen hat, jetzt muss ich nur noch rausfinden wie ich dass in mein System rein bekomme :pfeif:

Danke :flehan:
Ab 4.10.2011 PKA in BB =)

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Re: OWi für Inbetriebnahme Scooter ohne ABE?

Beitragvon der kanadier » Mi 27. Nov 2019, 17:15

Ist der Scooter dann aber nicht ein Kleinkraftrad nach § 2 Nr 11 FZV

zweirädrige Kleinkrafträder:
mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;

Somit wäre § 4 FZV anwendbar,grundsätzlich zulassungsfrei, aber BE und Versicherungskennzeichen.
Scooter hat keine BE, somit Verstoß
804600 Sie setzten das zulassungsfreie Fzg ohne die dafür erforderliche EG Typengenehmigung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb.

Wär mal mein Gedanke zu dem Thema, ist allerdings auch nicht mein Fachgebiet

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Re: OWi für Inbetriebnahme Scooter ohne ABE?

Beitragvon Mr.Theap » Mi 27. Nov 2019, 22:55

Ja, Kfz (KKR).. Aber dafür müsste es erstmal das normale Zulassungverfahren durchlaufen haben.

Mit den 32 kmh ist man aus der EKFV raus, ergo Zulassungspflicht..

Ähnliches Beispiel: S-Pedelec, wird auch wie ein KKR zugelassen, Helmpflicht, Versicherungskennzeichen, bis 45 km/H plus erforderliche FE.

Ich glaube das Gefährt aus dem SV vom. TE wurde einfach von Anfang an nicht ordnungsgemäß zugelassen und ohne bösen Hintergedanken gekauft, um dann damit auf der Straße zu fahren.

Blöd gelaufen :pfeif:
Theap

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