24c StVG

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24c StVG

Beitragvon DGSN » Di 25. Feb 2020, 15:50

Ein Führerscheinanfänger macht einen Unfall, der dann laut dem Bereitschaftsstaatsanwalt kein 315c ist.

Der Junge hatte 0,21 mg/l gepustet. Nachtrunk konnte nicht festgestellt werden. Auch hatte er nichts im Mund während der Unfallaufnahme.

Erst auf der Dienststelle fällt dem Beamten auf, dass dieser gar keinen Alkohol trinken darf. Es war dann für einen Evidentialtest zu spät.

Meint ihr, dass es einen Versuch wert ist, den Jungen dennoch anzuzeigen? Er gab auch informativ an, vor Fahrtantritt Bier auf dem Fasching getrunken zu haben. Zudem roch er definitiv nach Alkohol.

Dass der Vortest "eigentlich" nicht gerichtsverwertbar ist, weiß ich bestens. Nur habe ich die kleine Hoffnung, dass man ihn aufgrund der o.g. Fakten dennoch anzeigen könnte.

Das Alkoholergebnis wurde glücklicherweise im Rettungswagen noch abfotografiert.

Vielen Dank und ich bin mal gespannt :)

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Re: 24c StVG

Beitragvon Ghostrider1 » Di 25. Feb 2020, 16:55

Hast Glück gehabt und darfst weiterfahren.

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Re: 24c StVG

Beitragvon DGSN » Di 25. Feb 2020, 17:13

Ich bin der Sachbearbeiter 😂

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Re: 24c StVG

Beitragvon Controller » Di 25. Feb 2020, 17:58

Er gab auch informativ an, vor Fahrtantritt Bier auf dem Fasching getrunken zu haben.
Wie das ??
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Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

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Re: 24c StVG

Beitragvon zulu » Di 25. Feb 2020, 19:09

Der Vortest und die eigenen Angaben* begründen zumindest einen hinreichenden Tatverdacht für einen 24c, der meines Erachtens eine Anzeige rechtfertigt. Ob da aber am Ende was rauskommt ist sehr fraglich.

*: Solche Angaben bekommt man eigentlich nicht sauber "informativ" erhoben, ausser er hat es gleich zu Beginn ungefragt von sich aus erzählt.

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Re: 24c StVG

Beitragvon schutzmann_schneidig » Di 25. Feb 2020, 19:39

DGSN hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 15:50
Nur habe ich die kleine Hoffnung, dass man ihn aufgrund der o.g. Fakten dennoch anzeigen könnte.
Die Rechtsprechung fordert bei dieser VOWi das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Alkohol. Die Werte, bei denen dies als gegeben angesehen wird, schwanken zwischen 0,15 ‰ (OLG Stuttgart) und 0,2 ‰ (OLG Düsseldorf). In jedem Fall müssen diese Werte gerichtsfest nachgewiesen werden.
Ohne eine gerichtsverwertbare AAK-Messung oder Blutprobe müssten also schon dezidierte Angaben zu Trinkmenge, Art des Alkohols und Trinkende vorliegen, um hier einen Richter zu überzeugen. Aber vielleicht geht es auch gar nicht bis vor Gericht. :pfeif:
Da ein entsprechender Anfangsverdacht vorliegt, kann man, wie schon geschrieben wurde, natürlich eine Anzeige fertigen... mit ungewissem Ausgang.

Mir stellt sich noch die Frage, wieso man hinsichtlich des § 315c StGB zu diesem Zeitpunkt überhaupt Kontakt zum Bereitschaftsdienst der StA aufgenommen hat.
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Re: 24c StVG

Beitragvon DGSN » Di 25. Feb 2020, 22:19

Danke für die Antworten. Im Prinzip habt ihr meine Vermutungen bestätigt. Ich hoffe, es reicht der Bußgeldstelle.

Es war ein 0815-Unfall, der jedem nüchternen auch hätte passieren können. Daher die telefonische Rücksprache, ob BE zu erfolgen hat oder nicht.

Manchmal kann man eben nicht mit der Tür ins Haus fallen. Habe dem Jungen gesagt "Ich riech Alkohol". Dann antwortete er "Ich will ehrlich sein, ich hab aufm Fasching vorhin ein Bier getrunken".

Ganz ehrlich: Wer belehrt denn schon vor dem Test, nur weil er was riecht?

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Re: 24c StVG

Beitragvon Criss_mitchel » Di 25. Feb 2020, 23:21

Was ist das denn bitte für eine Aussage?
Und auf die Freiwilligkeit des Vortests verweisen wir auch nicht?

Gesetzliche Regelungen, Form- und Verfahrensvorschriften sind ja eigentlich nur eine Handlungsmöglichkeit ;) wieso sollte man die auch beachten.

Wenn das ein 0815 Unfall ist der jedem nüchternen auch passieren kann und du keine Anzeichen dafür hast, dass es aufgrund einer Ausfallerscheinung zu dem VU gekommen ist. Dann brauchst du niemanden mehr Anrufen, der 315c ist längst aus dem Rennen dann.

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Re: 24c StVG

Beitragvon Controller » Di 25. Feb 2020, 23:38

Ganz ehrlich: Wer belehrt denn schon vor dem Test, nur weil er was riecht?
Öhm, ich :hallo:
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Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

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Re: 24c StVG

Beitragvon Ghostrider1 » Mi 26. Feb 2020, 05:48

Ich belehre!
Denn wenn ich einen Verdacht hatte, zog ich auch ohne Vortestest durch. Ich erklärte den Leuten, dass ich dann von einer §316 StGB ausgehe .
Fragen ob er was getrunken hat, kann man ja. Ob er das beantwortet ist die andere Frage.

Ansonsten verwundert mich der Vorgang. Unfall mit 0,4 Promille. Ihr ruft einen StA an, ob ihr das Strafverfahren einleiten sollt? Bei der Blutentnahme wird auch die körperliche Verfassung dokumentiert. 316 & 315c muss ja der Alkohol und dessen Folge unfallursächlich.
0815 Unfall , so so. Ampelaufrutscher sind auch 0815 und passieren ohne. Alkoholbeteiligung sogar nach öfters.

Zu deiner Owi. OHNe Beweismittel wird die eingestellt. Vortest ist und bleibt ein Vortest.
Abfotografierter Test bringt was? Fotografierst du auch den Drogentest?
Zuletzt geändert von Ghostrider1 am Mi 26. Feb 2020, 05:56, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: 24c StVG

Beitragvon Kaeptn_Chaos » Mi 26. Feb 2020, 05:53

Absolute Zustimmung.
Die Straftat schmeiss ich weg, aber die Owi will ich jetzt durchziehen?
Ich würde mich damit nicht auf's dünne Eis begeben und ggf noch vor Gericht von Anwalt Pfiffig bloßgestellt werden. Das Thema Belehrung sollte vielleicht auch nochmal erarbeitet werden.
Einmal schütteln, gönnen können und dann das nächste Mal besser (richtig) machen.
:lah:

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Re: 24c StVG

Beitragvon Ghostrider1 » Mi 26. Feb 2020, 06:06

Aus meiner Erfahrung:
Eine Vortest sollte man eh nur machen, wenn man schon Indizien gesammelt hat.
Denn wenn der Bürger verweigert, kann man die Maßnahmen durchziehen.
Wenn der Typ nach Alkohol stinkt, wird von einer 316 ausgegangen, denn ich kenne dessen Trinkverhalten nicht.

Zum o.g. SV.
Die StPO spricht deutliche Worte. Die Polizei hat Ermittlungen einzuleiten, wenn der Verdacht besteht.
Der Verdacht bestand doch wegen dem Unfall und dem Vortest.
Wenn die Ermittlungen ergeben ( beim Arzt absolute Reaktionsfähigkeit gegeben, unglücklicher Hergang ) dann wird es eingestellt.

Man hätte mit dem StA wegen dem Führerschein reden können. Letztlich kann der Bürger nicht zustimmen, so dass der FS beschlagnahmt wird. 3 Tage Frist. Dann kann der Bürger Antrag stellen auf Wiederaufhängung.

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Re: 24c StVG

Beitragvon zulu » Mi 26. Feb 2020, 15:51

Na aber wenn man eben doch im Vorfeld die StA anruft und die sagt "nein", dann ist das eben so.

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Re: 24c StVG

Beitragvon 1957 » Mi 26. Feb 2020, 17:47

Öhm, ist es nicht so, dass dieser Verstoß nur einer gegen 21c ist und sonst nix - also womöglich kein Verdacht 316.

Erlass: Von einer Wirkung im Sinne des § 24c StVG ist nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand erst ab einem Wert von 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft oder 0,2 Promille Alkohol im Blut auszugehen, um Messwertunsicherheiten und endogenen (körpereigenen) Alkohol auszuschließen.

Dass ohne beweissicheres Verfahren ist eben nix. Ich hätte den nicht angezeigt.

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Re: 24c StVG

Beitragvon DerLima » Mi 26. Feb 2020, 19:23

Anzeige schreiben. Der Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit nach 24c StVG ist gegeben. Bußgeldstelle ist Verfahrensführende Dienststelle, denen obliegt die weitere Entscheidung. Sachverhalt konkret angeben mit allen Anhaltspunkten (besonders Vortestergebnis), und fertig. Kostet kein Brot, frisst kein Geld und melden macht frei und belastet den Vorgesetzten.

Wir hatten es schon, dass Verdacht Owi nach Vortest (über 0,5 Promille) vorhanden war, Evidential nicht geklappt hat und der Arzt tatsächlich kein Blut entnehmen konnte (aufgrund der Venenstruktur). Anzeige mit Umständen gepinnt, Bußgeldstelle hat Bescheid rausgeschickt, Gerichtsverhandlung kam, 2 Polizeibeamte haben das Vortestergebnis bestätigt, Richter hat entsprechend geurteilt.

Hier acht Tage rum zu diskutieren ist wenig förderlich... Einfach machen. Im schlimmsten Fall kommt die Einstellung.
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