
Fahrzeugführer nicht ermittelbar?
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Re: Fahrzeugführer nicht ermittelbar?
Was Dir natürlich frei steht.Controller hat geschrieben: ↑Mo 5. Okt 2020, 18:12Knäcke, ich lese immer gerne selber die
Varianten vom EuGH höchstrichterlich vollumfänglich abgesegnet hat

Ich habe nichts unterschlagen. In meinem Beitrag ging es darum, darauf hinzuweisen, dass seit Jahren die o.g. Problematik (Kostenbeteilung (für Verfahrenskosten) des Halters, wenn der tatsächliche Fahrer nicht ermittelbar ist) bekannt ist, politisch aber keine Abhilfe geschaffen wird, weil ADAC und co. mutmaßlich im Hintergrund politische Lobbyarbeit betreiben.Controller hat geschrieben: ↑Mo 5. Okt 2020, 18:12nicht, dass es mir so ergeht wie eben.
Hier ist dein Zitat :
Allerdings hast du den ersten Teil unterschlagen, der da lautet:**Artikel aus 2010(!!)(....)Daher könnte die Empfehlung, öfter die Auflage anzuordnen ein Fahrtenbuch zu führen, größere praktische Bedeutung für den Fahrzeughalter gewinnen. Auch soll dem Gesetzgeber eine Ausdehnung der Kostentragungspflicht nach § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) unter der Wahrung der Verhältnismäßigkeit möglich sein.
https://straffrei-mobil.de/diverse/584- ... erichtstag
Die Empfehlungen des Goslarer Verkehrsgerichtstags fließen regelmäßig in die Gesetzgebung ein. Die Haftung des Fahrzeughalters für Verkehrsdelikte stand in diesem Jahr ebenso auf der Tagesordnung wie die Diskussion über Ausnahmen beim Fahrverbot.
Der Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ gelte auch für Bußgeldverfahren im Straßenverkehr.
Die Experten auf dem 48. Verkehrsgerichtstag bekräftigten, dass bei Verstößen im fließenden Verkehr bei der Halterhaftung verfassungsrechtliche Grenzen bestehen.
Die Teilnehmer waren sich einig, dass die Lissabon-Entscheidung der Karlsruher Verfassungsrichter diese Position noch gefestigt habe.
Eine ausgeweitete Halterhaftung durch eine europarechtliche Hintertür dürfte deshalb kaum noch realisierbar sein.
Dass eine Halterhaftung mit der derzeitigen Rechtslage nicht vereinbar ist, hatte ich bereits in einem Bericht (Zeitstempel:Sa Okt 03, 2020 8:07 am) veröffentlicht, weshalb diese Information nicht noch einmal extra visualisiert werden musste.
Mich würe nun interessieren, weshalb eine Halterhaftung in der Schweiz und anderen europäischen Staaten mit der dort geltenden Rechtslage und - auffassung vereinbar ist, aber mit der deutschen nicht. Ich unterstelle hierbei, dass sich auch dort niemand oder einen Angehörigen wegen einer Straftat/Owi (selbst) belasten muss. Vielleicht wäre ein Jurist oder sonstiger Kenner der Materie so freundlich und dröselt die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen und Rechtsauffassungen einmal auf. Vielen Dank.

Du willst genau auf was hinaus?Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 25a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs
(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.
(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25a.html
ist dir bekannt ??
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Re: Fahrzeugführer nicht ermittelbar?
Ei Knäcke, ich will darauf hinaus, dass der 25a StVG doch die Kostenbeteiligung des Halter vorsieht und regelt, also genau das was du oben beklagst.In meinem Beitrag ging es darum, darauf hinzuweisen, dass seit Jahren die o.g. Problematik (Kostenbeteilung (für Verfahrenskosten) des Halters, wenn der tatsächliche Fahrer nicht ermittelbar ist) bekannt ist, politisch aber keine Abhilfe geschaffen wird, weil ADAC und co. mutmaßlich im Hintergrund politische Lobbyarbeit betreiben
Übrigens schon seit Jahren ....
Daher brauch man keine Lobbyisten Verschwörung mit ADAC Beteiligung.
Oder willst du nun die Kostenumlage im gesamten Verkehrswesen?
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so ließe er es auf immer im Hafen. (Thomas von Aquin)
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Re: Fahrzeugführer nicht ermittelbar?
Controller, dem Threadersteller ging es um
Wenn ich es richtig verstanden habe, haben die Länderverkehrsminister beim BMVI eine Gesetzesinitative lanciert um die Regelung des § 25a StVG auf Geschwindigkeits-Owis übertragen zu können.
https://www.businessinsider.de/politik/ ... erarbeiten
Und in der Vergangenheit war es nun mal so, dass der ADAC sich regelmäßig gegen jegliche Regelung gesperrt hat, die die Brieftasche des Autofahrers belastet hätte, auch wenn es sich um Geschwindigkeitsdelikte gehandelt hat, die nachweislich zu einer erhöhten Unfallgefahr führen.
Deshalb ging es mir nicht um Regelungen i.S. ruhenden Verkehr, sondern um Geschwindigkeitsverstöße. Der § 25a StVG regelt die Halterhaftung bei "Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs". Interessant hierbei ist allerdings, dass augrund dieseses Gesetzes die Bußgeldbehörde nicht nachweisen muss, wer das Fahrzeug tatsächlich abgestellt hat. Im Zweifel kann sie sich am Halter schadlos (Übernahme der Verfahrenskosten) halten, auch wenn dieser das Fahrzeug gar nicht z.B. im Halteverbot abgestellt hat.Proud hat geschrieben: ↑Fr 2. Okt 2020, 16:06
Person A leiht Person B ihren PKW für eine Reise. Auf der Rückreise wird Person B mit 122 km/h bei erlaubten 80 km/h geblitzt. Person B ist noch in der Probezeit.
Nun bekommt Person A den Bußgeldbescheid per Post. Person A möchte nicht, dass Person B in Schwierigkeiten kommt und gibt an, die Person B nicht zu kennen.
Wie wird in solch einem SV weiter verfahren?
Was ist wenn Person A & B miteinander verwandt ist?
Wenn ich es richtig verstanden habe, haben die Länderverkehrsminister beim BMVI eine Gesetzesinitative lanciert um die Regelung des § 25a StVG auf Geschwindigkeits-Owis übertragen zu können.
https://www.businessinsider.de/politik/ ... erarbeiten
Und in der Vergangenheit war es nun mal so, dass der ADAC sich regelmäßig gegen jegliche Regelung gesperrt hat, die die Brieftasche des Autofahrers belastet hätte, auch wenn es sich um Geschwindigkeitsdelikte gehandelt hat, die nachweislich zu einer erhöhten Unfallgefahr führen.
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Re: Fahrzeugführer nicht ermittelbar?
Naja, ein Fahrtenbuch plus Kontrolle ist halt effektiver als eine Halterkostenhaftung, wenn es wirklich um die Ermittlung eines unbekannten Fahrzeugführers gehen sollte.
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Re: Fahrzeugführer nicht ermittelbar?
Hat denn jemand von euch mal eine solche Auflage miterlebt? Oder gilt dies als ultima ratio?
Würde mich allerdings wundern da es sonst ja andere Schritte geben muss.
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Re: Fahrzeugführer nicht ermittelbar?
Also wenn ich mir den Ordner mit den Auflagen bei uns so anschaue, ist diese Maßnahme nicht selten.Proud hat geschrieben:Hat denn jemand von euch mal eine solche Auflage miterlebt? Oder gilt dies als ultima ratio?
Würde mich allerdings wundern da es sonst ja andere Schritte geben muss.
Gruß
MICHI
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Re: Fahrzeugführer nicht ermittelbar?
und sie ist vor allem völlig nervig für den Betroffenen, denn es kann ihn bei jeder nicht dokumentierten Fahrt treffen.
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Re: Fahrzeugführer nicht ermittelbar?
Wie bekommt man bei Kontrollen Kenntnis davon, dass der Halter verpflichtet ist ein Fahrtenbuch zu führen?
Das natürlich nur im Nachgang einer Übertretung dem Halter angeordnet werden kann. Die Übertretung selbst konnte nicht mit einem Bußgeld geahndet werden, da der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte. So richtig?Controller hat geschrieben: ↑Mi 7. Okt 2020, 16:16Naja, ein Fahrtenbuch plus Kontrolle ist halt effektiver als eine Halterkostenhaftung, wenn es wirklich um die Ermittlung eines unbekannten Fahrzeugführers gehen sollte.
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Re: Fahrzeugführer nicht ermittelbar?
Hier steht doch alles zum Fahrtenbuch.Controller hat geschrieben: ↑Fr 2. Okt 2020, 23:03Das Fahrtenbuch:
https://www.rechtsanwalt-bach.de/verkeh ... chauflage/
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Re: Fahrzeugführer nicht ermittelbar?
Hier steht doch alles zum Fahrtenbuch.Controller hat geschrieben: ↑Do 8. Okt 2020, 16:30
Das Fahrtenbuch:
https://www.rechtsanwalt-bach.de/verkeh ... chauflage/
[/quote]

Re: Fahrzeugführer nicht ermittelbar?
Danke @Michi & Controller.
Stellt für mich eine gute Auflage dar.
Was ist eigentlich wenn durch das Fahrtenbuch die vermeintlich nicht gekannte Person erkannt wird?
Bringt dann m.E. nicht mehr viel, da das Verfahren eingestellt worden ist.
Stellt für mich eine gute Auflage dar.
Was ist eigentlich wenn durch das Fahrtenbuch die vermeintlich nicht gekannte Person erkannt wird?
Bringt dann m.E. nicht mehr viel, da das Verfahren eingestellt worden ist.
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Re: Fahrzeugführer nicht ermittelbar?
Knäcke, bei Kontrollen ist es wie immer: Was und und welchem Umfang jeweils kontrolliert wird, kann ich nicht vorhersagen, zumindest nicht bei den alltäglichen Verkehrskontrollen; allerdings ist eine Überprüfung ob ein Fahrtenbuch geführt werden muss oder nicht kein Riesenaufwand.
Proud, das Fahrtenbuch hilft fur zukünftige Fälle und dient wohl auch der Verkehrserziehung.
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Re: Fahrzeugführer nicht ermittelbar?
Wenn man hier nicht nur selektiv mitlesen, sondern auch Dinge zur Kenntnis nehmen würde, hätte man ua Michis Beitrag entnehmen können, dass Polizei Kenntnis von solchen Auflagen erhält und damit natürlich auch imstande ist, gezielt zu kontrollieren.

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Re: Fahrzeugführer nicht ermittelbar?
jupp



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