Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörden

Alles zum Thema Verkehrsrecht

Moderatoren: Brot, Boxerwolf

Benutzeravatar
Oeli
Administrator
Administrator
Beiträge: 678
Registriert: Mi 7. Apr 2004, 00:00
Wohnort: BaWü
Kontaktdaten:

Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörden

Beitragvon Oeli » Do 19. Aug 2021, 20:38

Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörden
von Martin Maibach¹

Das Instrument der Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörden durch die Polizei ist ein effektives Mittel der Gefahrenabwehr.
Da auch Verhaltensweisen außerhalb des Straßenverkehrs zu melden sind, ist die Vorschrift nicht nur für Dienststellen mit Verkehrsbezug, sondern beispielsweise auch für viele Kriminalkommissariate von Bedeutung.

Die meisten Polizeibeamten haben sicherlich selbst schon Mitteilungen an die Fahrerlaubnisbehörden getätigt, beispielsweise bei Sicherstellung eines Führerscheins oder aufgrund eines anderen Fehlverhaltens im Straßenverkehr.
Darüber hinaus sind aber auch Verhaltensweise zu melden, die mit dem Straßenverkehr auf den ersten Blick nichts zu tun haben.
Über Art und Umfang der Mitteilungspflicht soll dieser Artikel am Beispiel Hessens Aufschluss geben.

1. Sinn der Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde

Da mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlich Verkehrsraum große Gefahren für die Allgemeinheit verbunden sein können, ist es Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörden, nur denjenigen Personen eine Fahrerlaubnis zu erteilen, die körperlich und geistig geeignet bzw. befähigt sind.
Ist die Fahrerlaubnis erst einmal erteilt worden, ist es Aufgabe der Behörden, bei später auftretenden Zweifeln an der Geeignetheit bzw. der Befähigung tätig zu werden.³ Dabei kommen als Maßnahmen hauptsächlich infrage:
  • Behördlicher Entzug der Fahrerlaubnis (z.B. schon bei Anzeichen für nur einmaligen Konsum von „harten Drogen“ - auch ohne Führen eines Fahrzeugs)⁴
  • Anordnen einer medizinisch-psychologischen Untersuchungv (sog. „MPU“)
  • Anordnen anderer Gutachten⁶
  • Erteilen von Auflagen und Beschränkungen⁷ (z.B. Untersagung von Fahrten bei Dunkelheit aufgrund einer besonderen Augenerkrankung)
  • „Verwarnschreiben“ im Rahmen des Projekts „Gelbe Karte“⁸ (besteht nicht bei allen Fahrerlaubnisbehörden)
Auf die möglichen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden soll hier nicht näher eingegangen werden, da der Artikel hauptsächlich die polizeiliche Mitteilungspflicht behandelt.

Damit die Fahrerlaubnisbehörden überhaupt Kenntnis über Verhaltensweisen von Antragstellern bzw. Besitzern einer Fahrerlaubnis erhalten, sind diese zwingend auf Mitteilungen der Polizei angewiesen. Zwar können sie gem. § 2 Abs. 7 StVG auch selbst Informationen bei bestimmten Stellen einholen, diese Möglichkeit ist aber begrenzt. Eine polizeiliche Mitteilung macht also Sinn, und zwar nicht nur bzgl. Personen, welche sich bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis befinden, sondern auch bei solchen, welche (noch) keine erlangt haben, aber vielleicht in Zukunft beantragen werden.

2. Rechtsgrundlage

Die Datenweitergabe der Polizei an andere Behörden stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die dazu notwendige Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 12 StVG.
Dieser lautet:
Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
Die Polizei hat...“ bedeutet, dass es sich um eine Mitteilungspflicht der Polizei handelt. Das Absehen von einer erforderlichen Mitteilung ist also nicht zulässig.
Die Passage „Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen“ bietet einen großen Interpretationsspielraum bzgl. der Frage, welche Informationen die Polizei denn nun melden muss und welche nicht. Daher hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport im Jahr 2013 einen Erlass⁹ veröffentlicht, welcher die Mitteilungspflicht für die hessische Polizei näher erläutert. Dieser dient als Grundlage der weiteren Ausführungen.

3. Melderelevante Tatsachen

Es sind nur Mängel zu melden, welche nicht offensichtlich nur vorübergehend bestehen. Ein gebrochener und eingegipster Unterarm fällt also nicht unter die Mitteilungspflicht, eine fortgeschrittene Parkinson-Erkrankung dagegen sehr wohl.
Da die Fahrerlaubnisbehörden Informationen, welche für die Beurteilung der Eignung und Befähigung nicht relevant sind, gem. § 2 Abs. 12 S. 2 StVG ohnehin unverzüglich vernichten müssen, ist eine „Fehlmeldung“ aber unschädlich.
Die unten aufgeführten Beispiele sind weder abschließend, noch ersetzen sie eine Einzelfallprüfung.

3.1 Anzeichen für Einnahme oder Besitz von Betäubungsmitteln / Alkoholmissbrauch / Medikamenteneinnahme

Da sich Drogenkonsum und Straßenverkehr nicht miteinander vertragen, sind Anzeichen zu melden, welche auf einen Konsum schließen lassen. Das bezieht sich auch auf Vorfälle, in denen „nur“ konsumiert, aber kein Fahrzeug geführt wurde, da die Fahrerlaubnisbehörden auch hier tätig werden müssen. So haben sie beispielsweise bei schon einmaligem Konsum von Kokain sofort die Fahrerlaubnis zu entziehen.³ Der Besitz der Substanz ist für die Meldung nicht zwingend erforderlich (Beispiel: positiver Urintest auf Opiate nach Körperverletzung).
Der Konsum von Alkohol ist ohne Verkehrsbezug nur zu melden, wenn Anhaltspunkte auf eine Abhängigkeit oder auf Alkoholmissbrauch (z.B. bei sog. „Koma-Saufen“) vorliegen.
Auch die dauernde oder missbräuchliche Einnahme von die Fahrtauglichkeit beeinträchtigender Medikamente muss den Fahrerlaubnisbehörden gemeldet werden.

3.2 Tatsachen, die auf mangelnde Befähigung schließen lassen

Offenbart ein Verkehrsteilnehmer in einer Kontrolle oder bei einer Verkehrsunfallaufnahme grobe Lücken bzgl. der Kenntnis sicherheitsrelevanter Verkehrsvorschriften, ist dies zu melden. Hier wäre z.B. denkbar, dass eine Person an einer Rechts-vor-Links-Kreuzung einem Anderen die Vorfahrt genommen hat, aber weiterhin auf ihrem vermeintlichen „Vorfahrtsrecht“ beharrt.
Auch sind sicherheitsrelevante, elementare Bedienungsfehler (z.B. Verwechslung von Gas und Bremse) mitzuteilen.

3.3 Gesundheitliche Mängel

Hier kommt beispielsweise eine dauerhafte Einschränkung des Bewegungsapparates (z.B. Amputation eines Beines) oder des Sehvermögens (z.B. Verlust eines Auges) in Betracht. Auch Suizidversuche und damit einhergehende Einweisungen gem. des Hessischen Gesetzes über Hilfen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG)¹⁰ fallen unter die Mitteilungspflicht.

3.4 Verstöße gegen Vorschriften mit unmittelbarem Verkehrsbezug

Es versteht sich von selbst, dass Straftaten und besonders schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gemeldet werden müssen. Hierunter fallen z.B. (nicht abschließend):
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
  • Trunkenheitsdelikte, auch unter Führung von Fahrrädern¹¹ (§§ 315c, 316 StGB, 24a, 24c StVG, 45 Abs. 2 BOKraft)
  • Massive Beleidigung im Straßenverkehr (§ 185 StGB)
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
  • Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG)
  • Teilnahme an Kraftfahrzeug-Rennen im Straßenverkehr (§ 315d StGB)
Explizit ausgenommen sind gem. o.g. Erlass Verstöße gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz, da sich daraus keine Bedenken bzgl. Eignung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ergeben.

3.5 Verstöße gegen Vorschriften ohne unmittelbaren Verkehrsbezug

Bestimmte Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs lassen auf ein erhöhtes Aggressionspotential schließen, welches der Täter auf den Straßenverkehr übertragen könnte. So heißt es unter Nummer 1. des o.g. Erlasses:

Bei aggressiven Straftätern besteht durchaus die Gefahr, dass diese sich in konfliktbehafteten Situationen in gleicher Weise wie außerhalb des Straßenverkehrs auch im Straßenverkehr nicht normkonform verhalten und Rechtsgüter anderer missachten werden.
Wichtig ist hierbei, dass in der Mitteilung das Aggressionspotential und somit die potenzielle Gefahr für den Straßenverkehr durch den Täter besonders herausgearbeitet wird.
Als meldepflichtige Verstöße kommen u.a. infrage (nicht abschließend):
  • Tötungsdelikte
  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) / Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB)
  • Sämtliche Raubdelikte (§§ 249, ff. StGB)
  • Sexuelle Nötigung / Vergewaltigung (§ 177 StGB)
  • Gefährliche und schwere Körperverletzung (§§ 224, 226 StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • Bedrohung (§ 241 StGB)
  • Straftaten nach dem Waffengesetz
  • Allgemeine Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (hier zwar kein zwangsläufiger Zusammenhang mit Aggressionspotenzial gegeben, aber dennoch meldepflichtig, siehe auch oben)
3.6 Sonstige Verhaltensweisen

Es gibt eine Vielzahl weiterer Vorfälle, welche Zweifel an einer charakterlichen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Pöbelt beispielsweise eine Person auf aggressive Weise Passanten im Stadtpark an oder verhält sich in einer Polizeikontrolle aggressiv, kommt eine Meldung in Betracht, auch wenn die Schwelle zur Strafbarkeit noch nicht überschritten worden ist.

4. Zeitpunkt der Mitteilung

Gem. Nr. 2.4.2. des Erlasses meldet die Polizei Sachverhalte erst nach Beendigung der Ermittlungen an die Fahrerlaubnisbehörden, um somit eine lückenhafte Meldung zu vermeiden. Fälle von Fahren ohne Fahrerlaubnis und Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmungen von Führerscheinen durch die Polizei (z.B. nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort mit hohem Schaden) sind aufgrund ihrer Eilbedürftigkeit sofort durch den erstbefassten Beamten an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zu melden.

5. Altfälle

In der Mitteilung an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ist gem. Nr. 2.3.2. / 2.3.3. des Erlasses nicht nur der aktuell zugrunde liegende Fall zu melden, sondern es müssen auch sämtliche relevante „Altfälle“, welche sich aus den polizeilichen Informationssystemen ergeben, möglichst – sofern vorhanden – mit staatsanwaltschaftlichem Aktenzeichen und Verfahrensausgang mitgeteilt werden. Somit haben die Fahrerlaubnisbehörden nicht nur einen sofortigen, umfassenden Überblick, es werden auch evtl. fehlende Mitteilungen aus früheren Verfahren nachgeholt.

6 Zusammenfassung

Die Polizei ist gem. § 2 Abs. 12 StVG zur Mitteilung von melderelevanten Tatsachen an die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet.
Diese ist auf solche Mitteilungen angewiesen, um weitere Maßnahmen treffen zu können.
Die Mitteilungspflicht bezieht sich nicht nur auf Delikte und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, sondern auch auf solche, die auf ein erhöhtes Aggressionspotential schließen lassen.


Fußnoten:
¹ Martin Maibach ist im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen tätig. Nach Absolvierung des Studiums, welches er im Februar 2013 mit dem akademischen Titel „Diplom-Verwaltungswirt (Fachhochschule)“ abschloss, erfolgten verschiedene Verwendungen im Polizeidienst. Regelmäßig veröffentlicht er im Rahmen einer Nebentätigkeit Fachartikel zu polizeispezifischen Themen.
² Vgl.: § 2 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG), Gesetz vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV), Rechtsverordnung vom 13.12.2010 (BGBl. I S. 1980)
³ Vgl.: § 46 FeV
⁴ Vgl.: § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Anlage 4, Nr. 9.1
⁵ Vgl.: §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 3 FeV
⁶ Vgl.: §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 4 FeV
⁷ Vgl.: § 46 Abs. 2 FeV
⁸ Siehe auch: faz.net vom 14.4.2010: „Gelbe Karte – Jungen Straftätern droht Verlust des Führerscheins“, https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/ ... 70618.html (Zugriff am 3.8.2021)
⁹ Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport zu Mitteilungen an Fahrerlaubnisbehörden nach § 2 Abs. 12 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zur Prüfung der Eignung und der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Erlass vom 3.1.2013 (Staatsanzeiger für das Land Hessen, S. 198)
¹⁰ Gesetz vom 4.5.2017 (GVBl. S. 66)
¹¹ Vgl.: Anlage 4, Nr. 8.1 FeV
CopZone - Polizei / Zoll / Justizvollzug -
Forum, Chat, Polizeinachrichten, Stellentausch und mehr...
http://www.CopZone.de
mail@copzone.de

Zurück zu „Verkehrsrecht“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 4 Gäste



  • Neue Mitglieder

  • Top Poster

  • CopZone Spende