Hallo liebe Freunde des Blaus,
Zur Vorgeschichte, ich bin vor einigen Jahren in die USA ausgewandert und habe auch die Ehre der Staatsbürgerschaft. nun will ich ich wahrscheinlich im Frühjahr 2023 einen Urlaub in Deutschland machen und dabei mein KFZ nutzen.
Das KFZ ( V8 8.7l Boss Boss) ist in Texas normal zugelassen und versichert und nach dem Abkommen "Convention on Road Traffic", Wien 1968, darf ich das Motorrad nach Deutschland einführen und nutzen, solange es zeitlich begrenzt eingeführt wird.
Soviel zur Theorie, es ist eventuell lauter als gewöhnt, erfüllt eventuell nicht die Abgaswerte, etc, wie wird das in Deutschland in einer Kontrolle auf der Straße gehandhabt.
Reicht da mein Pass, Visum, Registration (Zulassung) und Versicherung?
LG ein Texaner aus Hessen
Frage zu einem Urlaub in Deutschland
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- Cadet
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Re: Frage zu einem Urlaub in Deutschland
Hallo nach Texas,
dein Anliegen ist in § 20 Abs. 2 FZV geregelt:
Nun zur Frage der technischen Ausstattung: Abgesehen von §§ 31d und e StVZO (z.B. Mindestprofiltiefe von 1,6 mm sowie die Einhaltung der zulässigen Maße und Gewichte) bist du mit deinem ausländischen Fahrzeug von den Vorschriften der StVZO befreit. Für dich gilt der § 23 Abs. 1 StVO:
Hier noch eine Liste möglicher Verstöße:
Unvorschriftsmäßiges Fahrzeug geführt 25,- €, 123112
…mit wesentlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit 80,- €, 1 Punkt (B-Verstoß), 123600
…mit Unfall 120,- €, 1 Punkt (B-Verstoß), 123601
Fahrzeugbeleuchtung nicht vorhanden / betriebsbereit 20,- €, 123136
…mit konkreter Gefährdung 25,- €, 123137
…mit Unfall 35,- €, 123138
Anhängerbeleuchtung nicht vorhanden / betriebsbereit 20,- €, 123142
…mit konkreter Gefährdung 25,- €, 123143
…mit Unfall 35,- €, 123144
Kennzeichen schlecht lesbar 5,- €, 123130
Somit sollte deinem Urlaub nichts im Wege stehen.
dein Anliegen ist in § 20 Abs. 2 FZV geregelt:
§ 20 Abs. 6 FZV regelt noch, was "vorübergehend" bedeutet:In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den Drittstaat im Inland befunden hat.
Zudem musst du den Fahrzeugschein mitführen und auf Verlangen aushändigen (§ 20 Abs. 5 FZV):(6) Als vorübergehend im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt
1. bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und
2. bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.
Nach § 21 FZV brauchst du zudem ein amtliches Kennzeichen sowie ein Nationalitätenzeichen "USA" am Moped.Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländische Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2 sowie die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung oder den Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Nun zur Frage der technischen Ausstattung: Abgesehen von §§ 31d und e StVZO (z.B. Mindestprofiltiefe von 1,6 mm sowie die Einhaltung der zulässigen Maße und Gewichte) bist du mit deinem ausländischen Fahrzeug von den Vorschriften der StVZO befreit. Für dich gilt der § 23 Abs. 1 StVO:
Heißt: Die Verkehrssicherheit darf nicht beeinträchtigt werden. Weiterhin müssen die sehr liberal gefassten Mindeststandards des Wiener Übereinkommens von 1968 erfüllt werden.Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.
Hier noch eine Liste möglicher Verstöße:
Unvorschriftsmäßiges Fahrzeug geführt 25,- €, 123112
…mit wesentlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit 80,- €, 1 Punkt (B-Verstoß), 123600
…mit Unfall 120,- €, 1 Punkt (B-Verstoß), 123601
Fahrzeugbeleuchtung nicht vorhanden / betriebsbereit 20,- €, 123136
…mit konkreter Gefährdung 25,- €, 123137
…mit Unfall 35,- €, 123138
Anhängerbeleuchtung nicht vorhanden / betriebsbereit 20,- €, 123142
…mit konkreter Gefährdung 25,- €, 123143
…mit Unfall 35,- €, 123144
Kennzeichen schlecht lesbar 5,- €, 123130
Somit sollte deinem Urlaub nichts im Wege stehen.
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- Cadet
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- Registriert: Do 29. Sep 2022, 23:43
Re: Frage zu einem Urlaub in Deutschland
Vielen Dank für die tolle Antwort.
Alles Gute und möget Ihr alle sicher und gesund von allen Einsätzen zurück nach Hause kommen!
Alles Gute und möget Ihr alle sicher und gesund von allen Einsätzen zurück nach Hause kommen!
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