WaffG §42a /Messer - Klarstellung von Dr. Wolfgang Schäuble

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Moderator: schutzmann_schneidig

taxi-verkehr
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WaffG §42a /Messer - Klarstellung von Dr. Wolfgang Schäuble

Beitragvon taxi-verkehr » Di 20. Jan 2009, 03:21

Frage an den Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble





Betrifft: Waffengesetz - Messer



Sehr geehrter Herr Innenminister

Ich habe einige Fragen zur Änderung des Waffengesetzes und würde mich freuen, wenn Ihre Klarstellungen in einer Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz präzisiert würden, um zukünftig Missverständnisse bei eventuellen Kontrollen zu vermeiden.

1. Frage
Ich besitze ein Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm. Damit streife ich bei ausgedehnten Wanderungen, abseits jeglicher Zivilisation durch Wälder, Büsche und wenn es sein muß, auch durch Dornenhecken, die eine lange Klingenlänge erfordern. Dies möchte ich auch in Zukunft tun. Ist dies nach dem 1. April weiterhin erlaubt?

2. Frage
Zu dem oben genannten Messer ist ein stabiles Futteral vorhanden, das am Gürtel getragen wird. Ein zusätzlicher Riemen mit Druckknopfverschluss verhindert ein unmittelbares Herausnehmen des Messers.

a) Wie darf ich vor oder nach einer Wanderung dieses Messer legal in öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause transportieren?

b) Was versteht der Gesetzgeber unter –verschlossenem- Behältnis genau. Welche Verschlussmechanismen sollte ein am Gürtel getragenes Holster haben, um die Eigenschaft – nicht zugriffsbereit - zu erfüllen?

3. Frage
Klingenlänge von Messern
In §42a ist das Führen von Einhandmessern und Messern mit feststehender Klinge mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm verboten. Bezieht sich die Klingenlänge auch auf die Einhandmesser oder ist das Führen der Einhandmesser ab nächsten Monat grundsätzlich verboten und nur noch feststehende Messer erlaubt, wenn deren Klingenlänge nicht länger als 12 cm ist.


Mit freundlichen Grüßen

Winfried Schneider







Die Antwort von Dr. Wolfgang Schäuble



Sehr geehrter Herr Schneider,

ab dem 1. April 2008 gilt für das Führen von Messern in der Öffentlichkeit die neue Vorschrift des § 42a Waffengesetz. Den Wortlaut der Vorschrift habe ich am Ende für Sie aufgeführt.

Das von Ihnen geschilderte Führen von langen Fahrtenmessern bei Wanderungen wird durch diese Verbotsnorm nicht beeinträchtigt, da hier ein gesetzlich anerkannter Zweck im Sinne des § 42a Abs. 3 WaffG vorliegt. Ziel der Verbotsnorm ist es nicht, z.B. Angler, Bergsteiger oder Wanderer wie Sie in der Ausübung ihres Hobbys zu behindern.

Vielmehr soll der Polizei ermöglicht werden, insbesondere gewaltbereiten Jugendlichen noch vor Begehung einer Straftat gefährliche Messer abzunehmen.

Soweit ein berechtigtes Interesse zum Führen eines Messers vorliegt, muss das Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Das von Ihnen erwähnte Gürtelholster mit Druckknopfverschluss ist auch künftig eine rechtlich zulässige Aufbewahrungsmöglichkeit.

Der Transport in einem verschlossenen, also in einem mit Schloss verriegelten oder eingeschweißten Behältnis ist in erster Linie für das Führen von Anscheinswaffen von Relevanz.

Das Führensverbot für Einhandmesser gilt unabhängig von der Klingenlänge, feststehende Messer sind erst ab einer Klingenlänge über 12 cm betroffen.

Für Ihre Streifgänge im Wald wünsche ich Ihnen daher weiterhin ein unbeschwertes Vergnügen!

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Wolfgang Schäuble



Wer noch mehr zu dem Thema lesen möchte, der googelt mit den drei Suchbegriffen: - Schäuble Messer wandern -
und liest die ersten drei Treffer.

Direkte Links sollen im Forum ja nicht verwendet werden.


MfG

Winfried Schneider

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WaffG §42a /Messer - Klarstellung von Dr. Wolfgang Schäuble

Beitragvon uwewittenburg » Di 20. Jan 2009, 07:37

Das ist doch was für First_Blood :!:

Wenn sich schon die einzelnen Politiker nicht einig sind, was das Führen nach § 42a WaffG sind, wie sollen es die einzelnen Polizeibeamten sein.

Jeder einzelne hat doch aus dem Lebensalter, den Lebenserfahrungen und der eigenen politischen Gesinnung ebenfalls eigene Auffassungen.
(meine natürlich die vollständigen Antworten der Politiker, insbesondere Frau Fograscher, nachzulesen unter: http://www.politicus-maximus.com)

Ich plädiere für ein vollständig neu überarbeitetes Waffengesetz mit rechtsverbindlichen Kommentaren und vernünftigen, verständlichen Aussagen!
Ich lasse mir meine Meinung nicht nehmen und nehme sie auch nicht anderen.
Nur wer höflich widerspricht ist ein würdiger Diskussionspartner.

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Beitragvon Zivilist0815 » Di 20. Jan 2009, 08:12

[quote=""uwewittenburg""]

Ich plädiere für ein vollständig neu überarbeitetes Waffengesetz mit rechtsverbindlichen Kommentaren und vernünftigen, verständlichen Aussagen!

[/quote]

mal wünschen darf man sich das :ja:

Aber in dieser Legislaturperiode kommt da nix Gescheites mehr raus.

Und "rechtsverbindliche Kommentare" kannste dann mal dauerhaft vergessen.
zivile Grüsse

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Beitragvon volvox » Di 20. Jan 2009, 08:50

Kann es sein, dass dieser Brief schon älter ist und vor der Änderung des WaffG geschrieben wurde?
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Beitragvon Wutz » Di 20. Jan 2009, 09:40

Muss ja so sein, sonst würde er statt "ab dem 1. April" "seit dem 1.April" schreiben.

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Beitragvon First_Blood » Di 20. Jan 2009, 11:33

[quote=""uwewittenburg""]Das ist doch was für First_Blood :!: [/quote]

Stimmt :ja: Allerdings sind mir eigentlich alle Äußerungen der Politiker zum WaffG auf Abgeordnetenwatch.de bekannt und ich habe auch selbst schon etliche Fragen gestellt, die widersprüchlich beantwortet wurden...

Da man sich auf die Aussagen der Politiker nicht verlassen kann, wollte ich von Euch wissen, wie die Polizei mit diesen unklaren / widersprüchlien Vorgaben in der Praxis umgeht.


Wer sich ein Bild von der Kompetenz unserer Volksvertreter im Bezug auf Einhandmesser machen möchte, dem empfehle ich dringend folgende Antwort:

http://www.abgeordnetenwatch.de/index.p ... ter#fragen

Der Vorsitzende des Innenausschusses, Herr Edathy hält das auf einem Bild verlinkte Einhandmesser für ein zweihändig zu öffnendes Taschenmesser, welches seiner Ansicht nach nicht unter das Führunsverbot fällt!

(Frage des Herrn Frueh vom 06.03.08, Antwort vom 10.03.08 sowie Frage des Herrn Padberg vom 02.12.08, Antwort vom 05.12.08 )

Für mich ein eindeutiges Zeichen dafür, dass die Abgeordneten überhaupt keine Ahnung davon haben, welche Messer sie verboten haben!

Offensichtlich haben sie sich nur von dem manipulierten Video des "Sachverständigen" Oliver Tölle beeinflussen lassen... (http://www.visier.de/1542a.html)

Peinlich aber wahr.
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Beitragvon Trooper » Mi 21. Jan 2009, 00:03

Direkte Links sollen im Forum ja nicht verwendet werden.
Du kannst gerne verlinken (und sollst das bei copyright-geschützten Zitaten sogar). Benutze nur im Interesse der Lesbarkeit des Threads bitte die abgekürzte Form (wie das geht, steht in den FAQ), sofern die Links länger als eine Zeile sind.

Zum Thema: solange Herr Schäuble sein Ministerium nicht dazu veranlaßt, die von ihm geäußerte Privatmeinung mittels Erlaß einer entsprechenden Verordnung oder Verwaltungsvorschrift zu einer geltenden Rechtsnorm zu machen, ist sie genau das und nichts weiter, nämliche eine juristisch wirkungslose Privatmeinung. Dasselbe gilt für die diesbezüglichen (tw. gegensätzlichen) Aussagen von anderen Parlamentariern.
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Beitragvon slugbuster » Mi 21. Jan 2009, 22:25

Die Kompetenz unserer Volksvertreter ist vielen Belangen unzureichend. Das geht auch aus den unklaren Gesetzestexten hervor. Die können es nicht besser !

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Beitragvon ALASKA » Sa 21. Feb 2009, 09:20

hallo

ich habe mal 2 fragen zu messern (wenn es hier falsch sein sollte,sorry)

im grossen und ganzen kenne ich die neuen messergesetze.aber würde trotzdem noch einiges wissen dazu.

ich fahre öfters mit fahrrad zu bekannten,freunden,verwandten auf einem campingplatz.(zelten,angeln,grillen usw)
dabei fahre,oder laufe ich auch durch die stadt (berlin).
und jetz mein problem.ich trage ein jagd/outdoormesser im sommer immer gerne an meinem gürtel,sodas es für jeden sichtbar ist.es handelt sich selbstverständlich um ein gesetzeskonformes messer.(feststehend,unter 12 cm klinge)
das problem ist,auch wenn ich nicht beim camping usw bin,trage ich das messer gerne am gürtel,überall in der stadt.
jetz die frage:wenn ich damit durch die stadt laufe,ein polizist sieht das an meinem gürtel hängen,was passiert dann?wird er mir zum eigenschutz gleich seinen lauf zeigen und mich dann so festsetzen?darf man das offen am gürtel überhaupt tragen,immer und überall?(ausser auf veranstalltungen,hausrecht usw)


2.desweiteren habe ich ein klapp/taschenmesser,was man mit 2 händen aufmacht,und die klinge exakt 8,5 cm ist.diese 8,5 cm regelung gilt doch eigendlich nur für automatische klappmesser oder?oder gilt das auch für taschenmesser,die man mit beiden händen aufmachen muss?
ich frage deswegen,weil ich mir ein messer von der firma buck kaufen will.buck 110 folder.und da ist die klingenlänge 9,2 cm.ist das erlaubt?
weil die hersteller sagen,ja,dass ist erlaubt,weil es sich nicht automatisch öffnen lässt und auch kein einhandmesser ist.

vielen dank im voraus schonmal für die antworten.

mfg

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Beitragvon First_Blood » Sa 21. Feb 2009, 11:43

[quote=""ALASKA""]
jetz die frage:wenn ich damit durch die stadt laufe,ein polizist sieht das an meinem gürtel hängen,was passiert dann?wird er mir zum eigenschutz gleich seinen lauf zeigen und mich dann so festsetzen?darf man das offen am gürtel überhaupt tragen,immer und überall?(ausser auf veranstalltungen,hausrecht usw)[/quote]

Genau das wollte ich von den Polizisten hier auch wissen. Aber auf die Frage, wie ich mein feststehendes Messer am Besten tragen sollte (offen oder verdeckt) bekam ich nur die hilfreiche Antwort: "Gar nicht". Da es völlig legal ist, feststehende Messer bis 12 cm Klingenlänge zu führen, kann ich nicht verstehen, warum man damit ein Problem mit den Gesetzeshütern bekommen sollte. Aber die sehen darin gelegentlich eine "abzuwehrende Gefahr"...

[quote=""ALASKA""]
2.diese 8,5 cm regelung gilt doch eigendlich nur für automatische klappmesser oder?oder gilt das auch für taschenmesser,die man mit beiden händen aufmachen muss?[/quote]

Die 8,5 cm beziehen sich nur auf Springmesser, die zudem seitlich öffnen müssen und keine beidseitig geschliffene Klinge haben dürfen. Für zweihändig zu öffnende Klappmesser gibt es im Gesetz keine Beschränkung der Klingenlänge. Aber auch hier kann der Polizist wieder der Auffassung sein, dass es sich um eine "Hieb- und Stoßwaffe" handelt oder du mit einem großen Klappmesser eine "Gefahr" darstellst.
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Beitragvon First_Blood » Do 12. Mär 2009, 13:38

Da ich keinen passenderen Thread zum §42a WaffG gefunden habe, poste ich meine neue "Entdeckung" mal hier:

Ich denke, wir sind uns einig, dass ein Taschenmesser, welches nicht dafür vorgesehen ist (Klingenlifter oder Daumenöse an der Klinge), mit einer Hand geöffnet zu werden, auch nicht zu den Einhandmessern zählt, oder?

Hat das "handwerkliche" Geschick des Messer-Trägers einen Einfluss darauf, ob ein Messer als Einhandmesser gilt oder nicht?

Wie bewertet ihr - nachdem ihr die beiden Videos gesehen habt - dieses Messer?

http://www.youtube.com/watch?gl=DE&hl=de&v=wUVhXlfhJXk
http://www.youtube.com/watch?v=t1hAl-cP1-Q&NR=1

Fällt es unter das Führungsverbot der Einhandmesser oder nicht???
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Beitragvon uwewittenburg » Do 12. Mär 2009, 14:28

Die Nummer der Rechtsauskunft befindet sich im Telefonbuch. ;-D

Ich werde nur ein Messer bewerten, was ich selbst in der Hand habe!
Ferndiagnosen sind nicht drin!

Die Frage kannst Du Dir aber auch selbst beantworten, welches ist einhändig feststellbar im Sinne des WaffG?
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Beitragvon First_Blood » Do 12. Mär 2009, 14:40

[quote=""uwewittenburg""]Die Nummer der Rechtsauskunft befindet sich im Telefonbuch.

Die Frage kannst Du Dir aber auch selbst beantworten, welches ist einhändig feststellbar im Sinne des WaffG?[/quote]

Nachdem ich eure mögliche Interpretation des WaffG kenne, verlasse ich mich sicher nicht mehr auf den Gesetzestext oder die Meinung einer Rechtsberatung...

Ich wollte ja mit den Videos nur verdeutlichen, dass ein Nutzer auch Messer, die vom Hersteller nicht dazu bestimmt / vorgesehen sind, mit einer Hand geöffnet zu werden, mit etwas Übung trotzdem einhändig öffnen kann!

Vielleicht regt das ja den ein oder anderen PVB zum Nachdenken an, dass nicht jedes Messer, dass als Waffe genutzt werden kann, auch dazu bestimmt ist!
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Beitragvon deBadner » Do 12. Mär 2009, 15:06

[quote=""First_Blood""]Vielleicht regt das ja den ein oder anderen PVB zum Nachdenken an, dass nicht jedes Messer, dass als Waffe genutzt werden kann, auch dazu bestimmt ist![/quote]

Letztes Wort an die Nervensäge:

Das hat hier auch niemand behauptet. Und nun ist gut.

Wann kapierst du endlich, dass nicht der PVB auf der Straße die Entscheidung fällt, ob das Messer nun eine Waffe im Sinn des WaffG ist?
Der geht lediglich seinem gesetzlichen Auftrag nach und macht das, was er bei einem Anfangsverdacht zu tun hat.

Mann mann, wie kann man nur so verbohrt sein.

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Beitragvon First_Blood » Do 12. Mär 2009, 15:20

[quote=""deBadner""]Der geht lediglich seinem gesetzlichen Auftrag nach und macht das, was er bei einem Anfangsverdacht zu tun hat. [/quote]
Und wie kommt der zu seinem Anfangsverdacht, dass ein Messer ohne beidseitig geschliffene Klinge dazu bestimmt ist, Verletzungen beizubringen?
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