Airsoft Waffen / Anscheinswaffen auf Privat Gelände ?

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Airsoft Waffen / Anscheinswaffen auf Privat Gelände ?

Beitragvon Kaffeegesicht » So 25. Jan 2009, 21:31

... und daß das Führen von Anscheinswaffen auf diese Art und Weise einen Verstoß gegen § 42a WaffG darstellt.
@trooper:

Falsch - französisches Territorium. (französischer TrÜbPl in BaWü)

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Re: so sehe ich das

Beitragvon Wutz » So 25. Jan 2009, 23:01

[quote=""DirtyHarry""]übrigens es gibt keine Fremdbesitzer sondern Mieter sind Besitzer(tatsächliche Gewalt), Eigentümer ist derjenige der im Grundbuch steht.[/quote]

Mag sein, dass des den Begriff im Gesetz nicht gibt. Die diversen Lehrbücher und auch der BGH benutzen ihn aber als Gegenbegriff zum Eigenbesitz, ist halt kürzer als immer "Besitz der kein Eigenbesitz ist" zu sagen.

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Airsoft Waffen / Anscheinswaffen auf Privat Gelände ?

Beitragvon Trooper » Mo 26. Jan 2009, 09:45

[quote=""Kaffeegesicht""]
... und daß das Führen von Anscheinswaffen auf diese Art und Weise einen Verstoß gegen § 42a WaffG darstellt.
@trooper:

Falsch - französisches Territorium. (französischer TrÜbPl in BaWü)[/quote]

Ah, tatsächlich? Mir war nicht bewußt, daß TrÜbPl'e anderer Staaten exterritorial sind...
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Airsoft Waffen / Anscheinswaffen auf Privat Gelände ?

Beitragvon Apollo » Mo 26. Jan 2009, 19:46

M.E. hat dort die Polizeigewalt die zuständige MP.
"All gave some, some gave all"

In Xanadu schuf Kubla Khan
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Wo Alph, der heil´ge Strom, durchfloss,
die tiefen Höhlen, unendlich groß,
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Airsoft Waffen / Anscheinswaffen auf Privat Gelände ?

Beitragvon Odie_SH » Mo 26. Jan 2009, 20:26

[quote=""Apollo""]M.E. hat dort die Polizeigewalt die zuständige MP.[/quote]

Aber doch nur, wenn es sich um einen Milit. Sicherheitsbereich handelt?

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Airsoft Waffen / Anscheinswaffen auf Privat Gelände ?

Beitragvon Apollo » Mo 26. Jan 2009, 20:53

Ich meine innerhalb der gesamten Basis.
"All gave some, some gave all"

In Xanadu schuf Kubla Khan
Ein prunkvolles Vergnügungsschloss.
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Airsoft Waffen / Anscheinswaffen auf Privat Gelände ?

Beitragvon Michemike » Mo 26. Jan 2009, 21:28

[quote=""Apollo""][quote=""Michemike""][quote=""Apollo""]Dann wird dieser Jäger aber definitv strafrechtlich eine auf den Deckel bekommen.

Und was hat bitte ein Exibitionist mit einem Paintballspieler zu tun?

Selten soviel Quatsch gelesen.[/quote]
nicht paintball sondern diejenigen die in pseudo-army kleidung im wald rumlaufen und gegenseitig aufeinander schießen...
und beide belästigen dadurch andere, vom softair freakt fühlen sich möglicherweise anwesende spaziergänger bedroht...

und ein jäger darf sehr wohl in seinem jagdbezirk einen zaun übersteigen...[/quote]

Du hast aber vorher geschrieben daß er sein Gewehr in Anschlag bringt und ?abdrückt?

Da ist schon ein Unterschied zum Zaun überspringen.

Wo belästigt denn ein Paintballspieler andere wenn die auf ihrem Gelände trainieren?

Dann müssten dich auch Fußball spielende Kinder belästigen weil die auch laut sind und deren Ball fliegt auch öfter mal irgendwo dagegen.

Militärklamotten sind beim Paintballspielen eher geächtet. Bevorzugt wird bunte oder neutrale Kleidung.

Meines Erachtes würde es in Deutschland auch ausreichen wenn das Waffengesetz fordert daß Paintball nur auf verlassenem Gebiet gespielt werden darf und entsprechende Hinweisschilder und Absperrbänder benutzt werden und dem Paintballspieler eine entsprechende Sorgfaltspflicht auferlegt wird bzw. Spielen erst ab 18 Jahren erlaubt wird.

Würde auch vollkommen ausreichen.

Es darf ja auch schließlich jeder mit Pfeil und Bogen durch den Wald laufen und rumschiessen (----> Mit echten Pfeilen!!)[/quote]
Es geht ja nicht um Paintball-Spieler sondern um Softairs, die fast ausschließlich echten Waffen nachempfunden werden...
Und wenn du den Post ganz gelesen hast ging es drum dass Wolfsblug gefragt hat ob man im eigenen Wald solche Spiele machen darf und was dabei beachtet werden muss...
Und nach meiner Erfahrung kommt es ab und zu vor, dass doch mal Leute im Wald spazieren gehen..
*ironie wieder aus*
also erst lesen und dann meckern...
danke

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Beitragvon Wolfsblut » Di 27. Jan 2009, 18:57

der name war Wolfsblut :mrgreen:
was ist eigentlich wen die waffe, sich z.B diuch einen Roten Mündungsfeuerdämpfer gekenzeichnet ist, zählt das dann als Anscheinswaffe ?
ich wollte eigentlich nur die Rechtslage zu diesem Thema wissen :wink:
oder ab wann zählt eine Waffe als Anscheinswaffe ?
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Beitragvon MICHI » Di 27. Jan 2009, 19:37

[quote=""Wolfsblut""] was ist eigentlich wen die waffe, sich z.B diuch einen Roten Mündungsfeuerdämpfer gekenzeichnet ist, zählt das dann als Anscheinswaffe ?
ich wollte eigentlich nur die Rechtslage zu diesem Thema wissen :wink:
oder ab wann zählt eine Waffe als Anscheinswaffe ?[/quote]

die definition zur anscheinswaffe:

Anscheinswaffen sind
1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.




kannst du dir dann selber beantworten ;-D
Gruß
MICHI


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Beitragvon Wolfsblut » Di 27. Jan 2009, 20:13

ah..... ok danke danke für den Bericht :ja:
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Beitragvon Michemike » Di 27. Jan 2009, 21:04

[quote=""Wolfsblut""]der name war Wolfsblut :mrgreen:
was ist eigentlich wen die waffe, sich z.B diuch einen Roten Mündungsfeuerdämpfer gekenzeichnet ist, zählt das dann als Anscheinswaffe ?
ich wollte eigentlich nur die Rechtslage zu diesem Thema wissen :wink:
oder ab wann zählt eine Waffe als Anscheinswaffe ?[/quote]
sorry war a rechtschriftungsfehler...

aber is scho erstaunlich wie man vom Hundertste ins Tausendste konnem kann :wink:

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Beitragvon Grave333 » Mo 18. Mai 2009, 10:25

[quote=""Michemike""]
Es geht ja nicht um Paintball-Spieler sondern um Softairs, die fast ausschließlich echten Waffen nachempfunden werden...
Und wenn du den Post ganz gelesen hast ging es drum dass Wolfsblug gefragt hat ob man im eigenen Wald solche Spiele machen darf und was dabei beachtet werden muss...
Und nach meiner Erfahrung kommt es ab und zu vor, dass doch mal Leute im Wald spazieren gehen..
*ironie wieder aus*
also erst lesen und dann meckern...
danke[/quote]

Also ich glaub ob Paintball oder Softair ist egal,
hab mir auch nen Paintball Markierer zugelegt und für den Leihen (was die meisten Leute die durch den Wald gehn sind) sieht dass ding bestimmt auch aus wie ne echt Waffe...

"1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden"

Was bedeuted heiße Gas?
Paintball, RAM oder Softair Markierer werden ja meistens mit CO² oder Pressluft angetrieben...
bedeuted dass dass ich dann keine Anscheinswaffe hab?

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Beitragvon Wutz » Do 21. Mai 2009, 00:09

CO2 und Pressluft sind für gewöhnlich kalte Gase, da sie sich beim Austreten aus dem Druckbehälter abkühlen.

Heiße Gase meint solche Gase wie sie bei Gaspistolen oder scharfen Schusswaffen entstehen.

Allerdings sind Paintballmarkierer mit F-Kennzeichen auch keine Anscheinswaffen, weil sie unter die Ausnahmen falllen, da für ihr Führen eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 WaffG erfoderlich ist.

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Airsoft Waffen / Anscheinswaffen auf Privat Gelände ?

Beitragvon Ghostrider1 » Do 21. Mai 2009, 11:01

Michemike, lies mal weniger Bildzeitung....

Deine Postings hier, strotzen ja nur von Panikmache und Verallgemeinerung.

Erstens ist an Paintball oder SoftAir-Spielen nix auszusetzen. Es machen nur die mit, die das wirklich wollen. Und Paintball hat einen hochen sportlichen Grad. Es ist Schnelligkeit, Ausdauer, Konzentration und Teamfähigkeit gefragt. Da wird kein "Headshoot" verpaßt, wenn einer untenliegt UND es fleißt auch kein Blut. Zumindest nicht durch die Waffen.
Zu deinem Spaziergängerzeugs da.... Deswegen wurde auch von "Befriedeten Besitztum" gesprochen. Wenn der deutsche Bürger denoch so neugierig ist, und das isser, und in dieses Gebiet reinläuft um zu klotzen, dann darf der sich net wundern, wenn er Leute sieht, die aufeinander schiessen. Außerdem würde ich ihm noch eine wegen HFB mitgeben.

Eine Anscheinswaffe ist, wenn sie dem Original zum Verwechseln ähnlich sieht.
Das BKA hat da was rausgebracht: Wenn die Kopie mindestens 50% +/- zum Original ist oder die erkennbar anhand des Materials oder der Farbe als Spielzeug gebaut wurden ist, dann ist es keine Anscheinswaffe mehr.

Wenn eine Sofairwaffe undPB-Waffe <0,5 J hat, ist sie vom WaffG ausgenommen, was das Alter, die Besitz- und Führungsbestimmung angeht. Aber nicht vom § 42a WaffG. Sonst könnten man den Anscheinswaffen-Passuns weglassen. Denn hat eine SoftAir- oder PB-Waffe mehr als 0,5 J dann greift wieder der volle Umfang des WaffG. Dann ist der Transport ja wieder komplett anders geregelt.

@Tropper
Du hattest Recht mit deiner Ausführung. Ein Trp-ÜbPlatz wird erst exterritorial, wenn es sich um Militärischen Sicherheitsbereich handelt und dieser komplett abgesperrt ist. Ansonsten ist es deutschens Hoheitsgebiet.

Hier eine PDF-Datei über Waffen und Verbote etc. Sollte eigentlich alles drin stehen.
Drück mich


Gruß
Zuletzt geändert von Ghostrider1 am Do 21. Mai 2009, 11:14, insgesamt 1-mal geändert.

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Airsoft Waffen / Anscheinswaffen auf Privat Gelände ?

Beitragvon DirtyHarry » Do 21. Mai 2009, 11:14

1) Es ist verboten
1.
Anscheinswaffen,
2.
........................................
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

es gibt den Paintballsport und den Softairsport.
ich gründe also den Paitballsportverein oder Softairsportverein xxx. e..V.
mit dem Ziel Sport zu treiben und setze mein Berechtigtes Interesse gerichtlich durch.

Weiterhin kann ich als 18 Jähriger mit Schusswaffen umgehen und also auch ausserhalb von Schießstätten schießen wenn:
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer
Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber
hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 (hier Paintball und auch Softair) F-Zeichen beachten!! oder eben Spielzeuggrenze Joule)
Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen
ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

Denn Schusswaffen werden definiert lt. Waffengesetz zum Angriff und Verteidigung, Markieren, Spiel und Sport usw.
"stay armed"


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