Waffenrechtliche Fragen

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Re: Waffenrechtliche Fragen

Beitragvon Kaeptn_Chaos » Fr 11. Jul 2014, 14:03

Anscheinswaffe - oder was ist Kern der Frage?
:lah:

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Re: Waffenrechtliche Fragen

Beitragvon CMW » Fr 11. Jul 2014, 14:11

Die Frage ist doch, wieviel Joule hat die Softair-Waffe. Steht alles im WaffG, Anlage I und II

Edit: Erledigt, ich sollte alles lesen vor dem Posten.
Zuletzt geändert von CMW am Fr 11. Jul 2014, 14:21, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Waffenrechtliche Fragen

Beitragvon Kaeptn_Chaos » Fr 11. Jul 2014, 14:12

Wenn er von F im Fünfeck spricht...
:lah:

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Re: Waffenrechtliche Fragen

Beitragvon AnkeR » Fr 11. Jul 2014, 14:56

Ne, es geht um eine waffenrechtliche Prüfung und am Anfang stellt sich ja die Frage, ob es sich um eine Waffe überhaupt handelt, welche vom
WaffG erfasst wird und dann heißt es ja in § 1 (2) Nr. 1 WaffG, dass Waffen Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände ...

Die Waffe ist eine Paintball-Waffe mit dem Zeichen "F im Fünfeck" - die Joulangabe ist jetzt ja mehr oder weniger egal - da es diese Kennzeichnung hat, muss es ja was zwischen 0,5 - 7,5 sein .. Aber meine Frage ist nun, zählt die Waffe als Schusswaffe oder als gleichgestellter Gegenstand.


LG

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Re: Waffenrechtliche Fragen

Beitragvon Kaeptn_Chaos » Fr 11. Jul 2014, 14:57

Hast du meine Antwort nicht gelesen oder nicht verstanden?
:lah:

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Re: Waffenrechtliche Fragen

Beitragvon AnkeR » Fr 11. Jul 2014, 15:13

Hm, anscheinend habe ich sie dann nicht verstanden! :/

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Re: Waffenrechtliche Fragen

Beitragvon Brot » Fr 11. Jul 2014, 15:16

Es sind Schusswaffen. Sie werden rechtlich wie Druckluft-, Federdruck- und Kalte Gase Waffen behandelt.

Hier nachzulesen:
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, 2.9

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Re: Waffenrechtliche Fragen

Beitragvon Harkov » Fr 11. Jul 2014, 15:16

Eh, was denn jetzt, Paintball oder Softair ?

Softair, unter 0,5 -- > unterliegt nicht dem Waffengesetz, --> Spielzeug

Softair, mit F(Fünfeck) 0.5 - 7.5 --> ab 18, Führverbot !

Softair, ohne Fünfeck, sowie Waffen mit einer Bewegungsenergie größer als 7,5 benötigen eine WBK. Sollte man die auch Führen wollen, bräuchte man einen Waffenschein (nicht den Kleinen).

Alles nochmal hier ganz gut erklärt...

https://www.polizei.nrw.de/media/Dokume ... lektro.pdf

LG
Zuletzt geändert von Harkov am Fr 11. Jul 2014, 18:28, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Waffenrechtliche Fragen

Beitragvon tyrant » Fr 11. Jul 2014, 17:27

Die Definition der Schusswaffe findest du in Anlage 1 des Waffengesetzes. Diese regelt das ganz genau:

"Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden."

Airsoftwaffen haben einen Lauf, durch den Geschosse (BBs) getrieben werden und sind zum Spiel bestimmt.

@Harkov: Nicht ganz richtig. Da Airsoftwaffen unter 0,5J vom WaffG (außer §42a WaffG) ausgenommen sind, unterliegen sie auch keiner Kennzeichnungspflicht. Insofern ist ein F im Fünfeck nicht erforderlich.

@Anker: Eine Softairwaffe unter 0,5J kann auch ein F tragen, ist dennoch vom WaffG ausgenommen. Das F ist ausschließlich dafür da um anzuzeigen, dass es sich um eine freie Waffe handelt, deren Mündungsenergie unter einem Wert von 7,5 Joule liegt.
Ich bin KEIN PVB!

An allem Unrecht, das geschieht,
ist nicht nur der Schuld, der es begeht, sondern auch der,
der es nicht verhindert.

(Erich Kästner)

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Re: Waffenrechtliche Fragen

Beitragvon Harkov » Fr 11. Jul 2014, 18:27

Yup, geändert !

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Beitragvon Toodie » Mo 31. Jan 2022, 18:22

hallo :)

ich bin "zivilist"
ich habe eine rechtliche frage. ich bin angler. laut gesetz muss der fisch mit mit einem totenschläger erst betäubt werden bevor der kehlenschnitt erfolgt. bei fischen zwischen ab 60 cm ist das nicht mal so eben getan und sehr sehr schwer. und ich bin kein tierquäler. ist dieses produkt in der funktion legal? https://www.versandhaus-schneider.de/pr ... s_id/37226
es wird natürlich ausschließlich nur im angelrucksack transportiert und zu reinen angelzwecken eingesetzt. es ist wie bei einem fleischer der zur ausübung seines berufes große messer verwenden darf. ich hoffe auf eine antwort in wie weit da rechtliche möglichkeiten bestehen.

mit freundlichen grüßen :)

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Re: Waffenrechtliche Fragen

Beitragvon RafaelGomez » Mo 31. Jan 2022, 18:51

Toodie hat geschrieben:hallo :)

ich bin "zivilist"
ich habe eine rechtliche frage. ich bin angler. laut gesetz muss der fisch mit mit einem totenschläger erst betäubt werden bevor der kehlenschnitt erfolgt. bei fischen zwischen ab 60 cm ist das nicht mal so eben getan und sehr sehr schwer. und ich bin kein tierquäler. ist dieses produkt in der funktion legal? https://www.versandhaus-schneider.de/pr ... s_id/37226
es wird natürlich ausschließlich nur im angelrucksack transportiert und zu reinen angelzwecken eingesetzt. es ist wie bei einem fleischer der zur ausübung seines berufes große messer verwenden darf. ich hoffe auf eine antwort in wie weit da rechtliche möglichkeiten bestehen.

mit freundlichen grüßen :)
Es handelt sich zwar um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes, ist aber nicht verboten. Besitzen darfst Du das Teil also schonmal. Es unterfällt als Hiebwaffe (dazu ist es nunmal bestimmt, egal, was Du damit vorhast) grundsätzlich dem Führensverbot nach § 42a I Nr. 2 WaffG.
Bei Deiner Angeltätigkeit kommt die Ausnahme Sport nach 42a II Nr. 3 (i. V. m. dem Beispiel aus III) zum Tragen. Nach meiner Meinung -mag abweichende geben- gehört auch der Weg vom und zum Angelplatz dazu. Wenn Du ganz sicher gehen willst, versiehst Du den Angelrucksack mit einem kleinen Schloß am Öffnungsmechanismus, dann gilt für den Weg die Ausnahme ‚Transport‘ nach 42a II Nr. 2.

Obenstehendes stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar, sondern nur die Meinung eines einigermaßen kompetenten Waffenrechtsinteressierten… ;-)

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Re: Waffenrechtliche Fragen

Beitragvon Old Bill » Mo 31. Jan 2022, 18:58

Dieser Meinung schließe ich mich fast an. Es kommt, wie bei allen Waffen, auf den Zugriff an. Von daher ist man mit dem Schloss auf der sicheren Seite.
Der Vergleich mit dem Metzger hinkt etwas. Vermutlich würde von der Verwendung her auch ein ausreichend großer Hammerstiel aus dem Baumarkt gleiche Dienste erweisen. Mit einer richtigen Hiebwaffe wäre ich da etwas vorsichtig.
Der Horizont vieler Menschen ist wie ein Kreis mit Radius Null. Das nennen sie dann ihren Standpunkt.

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Re: Waffenrechtliche Fragen

Beitragvon RafaelGomez » Mo 31. Jan 2022, 19:33

Stimmt schon. Allerdings gehe ich davon aus, dass zur normalen Ausrüstung -gerade bei dem angesprochenen Fischmaß- auch ein Messer mit Klinge > 12 cm gehört, welches dann ja waffenrechtlich fast identischen Regularien unterliegt.

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Re: Waffenrechtliche Fragen

Beitragvon Old Bill » Mo 31. Jan 2022, 19:58

Messer ist aber wohl alternativlos. Kann man drüber streiten, hängt wohl auch vom kontrollierenden Beamten ab. Wenn er mir erzählt wo er so Kapitale fängt, dann drücke ich auch ein Auge zu :polizei1:
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