Waffenrechtliche Fragen
Moderator: schutzmann_schneidig
Waffenrechtliche Fragen
Eine grobe Übersicht der waffenrechtlichen Bestimmungen findet man
hier
Ich denke dort sind viele Dinge, die hier immer wieder als Fragen auftauchen, klar dargelegt.
hier
Ich denke dort sind viele Dinge, die hier immer wieder als Fragen auftauchen, klar dargelegt.
Gruß
MICHI
Take care and have fun!
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Re: Waffenrechtliche Fragen
Zwei Seiten Offtopic und persönliche Streitereien entsorgt.
Ein paar Hinweise von meiner Seite...
1. Hier wird niemand angekackt, weil er/sie ein neues Thema eröffnet (sofern er/sie vorher hinreichend die SuFu benutzt hat)
2. Hingegen mögen wir es nicht, wenn jemand etwas vollkommen themenfremdes in einen bestehenden Thread reinschreibt (Waffenrecht und polizeirechtliche Schußwaffengebrauchsbestimmungen haben nunmal nicht mal am Rande was miteinander zu tun)
3. Ich muß dem Kaeptn leider in vielen Punkten zustimmen
4. Bessert euch.
Ein paar Hinweise von meiner Seite...
1. Hier wird niemand angekackt, weil er/sie ein neues Thema eröffnet (sofern er/sie vorher hinreichend die SuFu benutzt hat)
2. Hingegen mögen wir es nicht, wenn jemand etwas vollkommen themenfremdes in einen bestehenden Thread reinschreibt (Waffenrecht und polizeirechtliche Schußwaffengebrauchsbestimmungen haben nunmal nicht mal am Rande was miteinander zu tun)
3. Ich muß dem Kaeptn leider in vielen Punkten zustimmen
4. Bessert euch.
Dear Kids,
There is no Santa. Those presents are from your parents.
Sincerely, Wikileaks
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Re: Waffenrechtliche Fragen
Hi Michi!
Dein Link funktioniert nicht mehr.
Bitte korrigieren.
Gruß
Stephan
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Gruß
Stephan
Re: Waffenrechtliche Fragen
Bei mir funktioniert er.SK4973 hat geschrieben:Hi Michi!
Dein Link funktioniert nicht mehr.
Bitte korrigieren.
Gruß
Stephan
Re: Waffenrechtliche Fragen
-wegen Doppelpost gelöscht, sorry -
Zuletzt geändert von ShOrTia am So 14. Aug 2011, 23:42, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Waffenrechtliche Fragen
Ich denke er meint den Link zu der .pdf Datei, welcher bei mir allerdings auch nicht funktioniertJoe1605 hat geschrieben:
Bei mir funktioniert er.
Re: Waffenrechtliche Fragen
Huhu, ich bin PVB und besitze ein Einhandmesser, das eine Klingenlänge von weniger als 8,5 cm hat. Ein Kollege sprach mich nun darauf an, dass das Führen auch für uns verboten ist.
Habe mich dann ein bischen umgesehen und bin auf den §55 Waffengesetz gestoßen, der besagt, dass das Gesetz, wenn nicht explizit bestimmt, nicht für Polizei, Bundeswehr und Zoll gilt.
Gilt das für eine solche Art von Messer?
Habe mich dann ein bischen umgesehen und bin auf den §55 Waffengesetz gestoßen, der besagt, dass das Gesetz, wenn nicht explizit bestimmt, nicht für Polizei, Bundeswehr und Zoll gilt.
Gilt das für eine solche Art von Messer?
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- Deputy Inspector
- Beiträge: 3098
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Waffenrechtliche Fragen
Moin,merow hat geschrieben:Huhu, ich bin PVB und besitze ein Einhandmesser, das eine Klingenlänge von weniger als 8,5 cm hat. Ein Kollege sprach mich nun darauf an, dass das Führen auch für uns verboten ist.
Habe mich dann ein bischen umgesehen und bin auf den §55 Waffengesetz gestoßen, der besagt, dass das Gesetz, wenn nicht explizit bestimmt, nicht für Polizei, Bundeswehr und Zoll gilt.
Gilt das für eine solche Art von Messer?
55 WaffG gilt nur im Dienst und/oder für dienstlich zugewiesene Waffen. Und wenn Dein Chef innerdienstlich noch weitere Einschränkungen möchte, kann er solche natürlich auch noch nebenbei erlassen.
Das Führen eines solchen Messers ist eigentlich gar nicht verboten, wenn Du einen sozialadäquaten Grund geltend machen kannst. Diese Formulierung ist allerdings derart schwammig, dass dazu keine grundlegende Aussage getroffen werden kann. Einzelfallabhängig eben...
Gruß
Re: Waffenrechtliche Fragen
Stimmt. Die Aussage des Kollegen fällt unter "gefährliches Halbwissen". In § 42a WaffG steht übrigens die Berufsausübung als einschlägiger sozialadäquater Grund drin. Ich führe im Dienst auch ein Einhandmesser und habe es schon mehrfach gut brauchen können.Das Führen eines solchen Messers ist eigentlich gar nicht verboten, wenn Du einen sozialadäquaten Grund geltend machen kannst.
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Re: Waffenrechtliche Fragen
Hallo
Ich und einige Bekannte wollen auf den Privatgelände meiner Eltern (Tannenwald)
des öfteren Softair schlachten machen (2-4 stunden )
die Frage ist ob wir in diesem Wald welcher nach außen mit einem Weidezaun Abgesperrt ist mit unseren Softairs spielen können ohne dass wir mit Konsequenzen rechnen müssen .
Jeder der eine Waffe führt ist auch berechtigt diese zu führen.
das Gelände selbst ist abgelegen ,der einzige Zugang ist ein einbaniger schotterweg der sich ungefär 15 meter vom waldrand befindet
für eine genaue Antwort währe ich sehr dankbar da ich mich jetzt stunden durch sehr unpräzise antworten kämpfte
Ich und einige Bekannte wollen auf den Privatgelände meiner Eltern (Tannenwald)
des öfteren Softair schlachten machen (2-4 stunden )
die Frage ist ob wir in diesem Wald welcher nach außen mit einem Weidezaun Abgesperrt ist mit unseren Softairs spielen können ohne dass wir mit Konsequenzen rechnen müssen .
Jeder der eine Waffe führt ist auch berechtigt diese zu führen.
das Gelände selbst ist abgelegen ,der einzige Zugang ist ein einbaniger schotterweg der sich ungefär 15 meter vom waldrand befindet
für eine genaue Antwort währe ich sehr dankbar da ich mich jetzt stunden durch sehr unpräzise antworten kämpfte
- uwewittenburg
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Re: Waffenrechtliche Fragen
Deine Frage lässt sich so nicht beantworten!
1. Haben die Softi's ein "F" im Fünfeck, gilt die Ausnahme nach § 12 Abs. 3 u. 4 WaffG
2. Handelt es sich um Anscheinswaffen fallen sie unter § 42 a WaffG und hier hat man
diese Ausnahmeregeln (1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung
im befriedeten Besitztum) nicht eingefügt!
1. Haben die Softi's ein "F" im Fünfeck, gilt die Ausnahme nach § 12 Abs. 3 u. 4 WaffG
2. Handelt es sich um Anscheinswaffen fallen sie unter § 42 a WaffG und hier hat man
diese Ausnahmeregeln (1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung
im befriedeten Besitztum) nicht eingefügt!
- uwewittenburg
- Deputy Inspector
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Re: Waffenrechtliche Fragen
Waffenscheine gibt es für Softi's aber keine und der KlWS gilt ausschließlich für SRS Waffen.Unwissenheit hat geschrieben: Jeder der eine Waffe führt ist auch berechtigt diese zu führen.
Du meinst aber sicher dass alle Personen 18 Jahre alt sind und mit Waffen umgehen dürfen.
Ansonsten sind die Waffen nicht zugriffsbereit und ungeladen zu führen(früher als Transport bezeichnet)
Bei Anscheinswaffen ist sogar ein verschlossenes Behältnis gefordert.
-
- Cadet
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- Registriert: Sa 6. Apr 2013, 00:32
Re: Waffenrechtliche Fragen
für den Transport besitzt jeder ein behältnis das abgschlossen und sonst nur mit gewalt geöffnet werden kannuwewittenburg hat geschrieben:Unwissenheit hat geschrieben: Jeder der eine Waffe führt ist auch berechtigt diese zu führen.
Du meinst aber sicher dass alle Personen 18 Jahre alt sind und mit Waffen umgehen dürfen.
Ansonsten sind die Waffen nicht zugriffsbereit und ungeladen zu führen(früher als Transport bezeichnet)
Bei Anscheinswaffen ist sogar ein verschlossenes Behältnis gefordert.
Aber es sind Anscheinswaffen die verwechselt werden können
- uwewittenburg
- Deputy Inspector
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Re: Waffenrechtliche Fragen
Dann denkt daran dass der § 42a WaffG nicht die Ausnahmeregel für das Führen gem. § 12 WaffG zulässt:Unwissenheit hat geschrieben:Aber es sind Anscheinswaffen die verwechselt werden können
2. Handelt es sich um Anscheinswaffen fallen sie unter § 42 a WaffG und hier hat man diese Ausnahmeregeln
(1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung
im befriedeten Besitztum) nicht eingefügt!
Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann im Ermessen des einschreitenden Beamten liegen.
In der Regel kommt es immer häufiger vor, dass "besorgte" Bürger die Polizei verständigen, wenn sie irgendwelche Leute mit Waffen durch die Wälder toben sehen.
Da wurde schon mal eine ganze Jagdgesellschaft "flach" gelegt.
Derartige Spiele sind nicht mehr gewollt.
Re: Waffenrechtliche Fragen
Hey,
da hier schon das Thema "Softair-Waffen" aufgegriffen wurde, habe ich da nochmal eine Frage.
In § 1 (2) Nr. 1 WaffG wird ja einmal die Schusswaffe benannt und der gleichgestellte Gegenstand.
Als was ordnet man eine sog. Softair-Waffe mit der Kennzeichnung "F im Fünfeck" ein?
Vielen Dank schonmal im Voraus. LG
da hier schon das Thema "Softair-Waffen" aufgegriffen wurde, habe ich da nochmal eine Frage.
In § 1 (2) Nr. 1 WaffG wird ja einmal die Schusswaffe benannt und der gleichgestellte Gegenstand.
Als was ordnet man eine sog. Softair-Waffe mit der Kennzeichnung "F im Fünfeck" ein?
Vielen Dank schonmal im Voraus. LG
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