Rechtliche Beurteilung von Schiesshaltungen

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DerLima
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Re: Rechtliche Beurteilung von Schiesshaltungen

Beitragvon DerLima » Mi 8. Mär 2017, 03:12

vladdi hat geschrieben:Rechtl Beurteilungen von Schießhaltungen:

I
Waffe in der Hand / aufmerksame, entschlossene Sicherungshaltung
Das ist gar nichts
Auch wenn mancher Mensch sich bedroht fühlt

Mündung Richtung eines Menschen / entschlossene Schießhaltung ist eine Androhung und hier müssen die rechtlichen Voraussetzungen des Schusswaffengebrauch vorliegen

II
Androhung als Formvorschrift
Grds soll Zwang schriftlich angedroht werden
Ok.... ist bei Polizei so nicht ganz umsetzbar
Drum geht auch mündlich
Auch non verbal, durch Zeigen oder Warnschuss möglich
Kann auch unterbleiben, wenn überflüssig und eh keine Wirkung
(Genau in dieser Abstufung)


III
Die Waffe als Drohmittel als Mindermaßnahme... ein anderes Thema, wovon ich so nicht überzeugt bin.
Ich gehe davon aus, dass die oben zitierten Punkte deine Gedanken sind und nicht Lehrstoff oder ähnliches.

"I. Waffe in der Hand / aufmerksame, entschlossene Sicherungshaltung."
Zu unpräzise. Waffe in der Hand mit welcher Rohrmündungsrichtung und wo an der Waffe ist meine Hand?
Aber egal.
"Mündung Richtung eines Menschen / entschlossene Schiesshaltung ist Androhung und hier müssen die rechtlichen Vorraussetzungen des SWG vorliegen."

Falsch. Es KANN gar nicht pauschal eine Androhung sein. Funktioniert nur (siehe meinen Text im Post vorher), wenn das Gegenüber diese auch erkennen kann. Richtig: Die rechtlichen Vorraussetzungen für SWG müssen vorliegen. Müssen jedoch nicht automatisch die sein, die unter dem Kapitel "UZw" genannt sind.

"II.
Androhung als Formvorschrift. Grds soll Zwang ..."
Oben bereits MEIN PolG zitiert, demnach ist die Einschränkung "möglichst" bereits im Gesetzestext vorhanden. Wenn nicht möglich reicht eine konkludente Mitteilung aus. Das kann auch unter Umständen Non-verbal sein.
"Kann auch unterbleiben wenn überflüssig und eh keine Wirkung"
Kurz gesagt: Schwachsinn. Steht in keinem Text.
Es steht: Wenn eine sofortige Anwendung NOTWENDIG ist.

"III
Die Waffe als Drohmittel und Mindermaßnahme..."
Was soll das sein? Die Androhung der stärksten Maßnahme des UZw soll eine Mindermaßnahme sein? Wie soll es gehen? Die Androhung UZw in sich stellt eine Verbindung zwischen der Aufforderung zu einer Duldung, Handlung oder Unterlassung (oder auch einem Verwaltungsakt) und der Feststellung der Durchsetzung des Verwaltungsaktes mittels UZw dar.
Es ist keine Mindermaßnahme, sondern die Androhung von Folgemaßnahmen.

Alles in allem ist dein Text ... sehr daneben.
Aus meiner bescheidenen Sicht
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Re: Rechtliche Beurteilung von Schiesshaltungen

Beitragvon zulu » Mi 15. Mär 2017, 14:35

Vielleicht ist ja damit gemeint, dass man den renitenten Pöbler nicht zu Boden bringt oder pfeffert, sondern ihn als "Mindermaßnahme" mit der Knarre herbedroht bis er aufgibt. :D

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Re: Rechtliche Beurteilung von Schiesshaltungen

Beitragvon Robocop » Fr 28. Apr 2017, 12:40

Ich habe gelernt, dass die entschlossene Schießhaltung als Androhung des SWG gilt. Halte ich persönlich auch für nachvollziehbar, da bei uns im Polizeigesetz keine Form der Androhung vorgeschrieben ist. Angelehnt aus dem Gelernten was den Verwaltungsakt betrifft, ist damit jede Form wie z. B. schriftlich, elektronisch, mündlich und konkludentes Handeln erlaubt, so lange die Art inhaltlich hinreichend bestimmt ist.

Da sehe ich bei der entschlossenen Schießhaltung nichts was dagegen sprechen könnte. Was soll eine durchschnittlich vernunftbegabte Person denn anderes denken, als dass der Beamten jeden Moment schießen könnte, wenn sie in den Lauf der Pistole schaut? Entsprechend würde doch jeder hier eine Anzeige wegen zumindest einer Bedrohung aufnehmen, wenn ein Bürger den Sachverhalt melden würde und gleichzeitig zumindest die Waffe ziehen und normalerweise auch feuern, wenn er selber plötzlich in den Lauf der Waffe des Gegenübers blicken würde.

Auch bei mehreren Personen ist durch Zeigen der Mündung auf die entsprechende Person der Adressat der Androhung eindeutig. Hat die Person, die Möglichkeit all das zu erkennen und entsprechend zu handeln, scheitert es aus meiner Sicht auch nicht am Verfahren und an der Bekanntgabe der Androhung.

Die mündliche Androhung wird ja einhellig als rechtswirksame Androhung akzeptiert, kann aber genau so als unwirksam eingestuft werden, wenn die Person keine Möglichkeit hatte das Gesprochene zu hören oder zu verstehen.
Genaus so wird hier der Warnschuss zurecht als rechtswirksame Androhung erachtet, aber ist nicht genau der Warnschuss konkludentes Handeln, mit dem ich stillschweigend durch schlüssiges Verhalten meinen Willen zum Ausdruck bringe?

Zwar heißt es in meiner VwV, dass der SWG wenn möglich durch Anruf oder Warnschuss angedroht werden soll. Die gesamte Formulierung zeigt aber eindeutig auf, dass die Aufzählung nicht abschließend ist.
Man muss auf der ganzen Klaviatur des Gesetzes spielen können.


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