Ich gehe davon aus, dass die oben zitierten Punkte deine Gedanken sind und nicht Lehrstoff oder ähnliches.vladdi hat geschrieben:Rechtl Beurteilungen von Schießhaltungen:
I
Waffe in der Hand / aufmerksame, entschlossene Sicherungshaltung
Das ist gar nichts
Auch wenn mancher Mensch sich bedroht fühlt
Mündung Richtung eines Menschen / entschlossene Schießhaltung ist eine Androhung und hier müssen die rechtlichen Voraussetzungen des Schusswaffengebrauch vorliegen
II
Androhung als Formvorschrift
Grds soll Zwang schriftlich angedroht werden
Ok.... ist bei Polizei so nicht ganz umsetzbar
Drum geht auch mündlich
Auch non verbal, durch Zeigen oder Warnschuss möglich
Kann auch unterbleiben, wenn überflüssig und eh keine Wirkung
(Genau in dieser Abstufung)
III
Die Waffe als Drohmittel als Mindermaßnahme... ein anderes Thema, wovon ich so nicht überzeugt bin.
"I. Waffe in der Hand / aufmerksame, entschlossene Sicherungshaltung."
Zu unpräzise. Waffe in der Hand mit welcher Rohrmündungsrichtung und wo an der Waffe ist meine Hand?
Aber egal.
"Mündung Richtung eines Menschen / entschlossene Schiesshaltung ist Androhung und hier müssen die rechtlichen Vorraussetzungen des SWG vorliegen."
Falsch. Es KANN gar nicht pauschal eine Androhung sein. Funktioniert nur (siehe meinen Text im Post vorher), wenn das Gegenüber diese auch erkennen kann. Richtig: Die rechtlichen Vorraussetzungen für SWG müssen vorliegen. Müssen jedoch nicht automatisch die sein, die unter dem Kapitel "UZw" genannt sind.
"II.
Androhung als Formvorschrift. Grds soll Zwang ..."
Oben bereits MEIN PolG zitiert, demnach ist die Einschränkung "möglichst" bereits im Gesetzestext vorhanden. Wenn nicht möglich reicht eine konkludente Mitteilung aus. Das kann auch unter Umständen Non-verbal sein.
"Kann auch unterbleiben wenn überflüssig und eh keine Wirkung"
Kurz gesagt: Schwachsinn. Steht in keinem Text.
Es steht: Wenn eine sofortige Anwendung NOTWENDIG ist.
"III
Die Waffe als Drohmittel und Mindermaßnahme..."
Was soll das sein? Die Androhung der stärksten Maßnahme des UZw soll eine Mindermaßnahme sein? Wie soll es gehen? Die Androhung UZw in sich stellt eine Verbindung zwischen der Aufforderung zu einer Duldung, Handlung oder Unterlassung (oder auch einem Verwaltungsakt) und der Feststellung der Durchsetzung des Verwaltungsaktes mittels UZw dar.
Es ist keine Mindermaßnahme, sondern die Androhung von Folgemaßnahmen.
Alles in allem ist dein Text ... sehr daneben.
Aus meiner bescheidenen Sicht