Nein.vladdi hat geschrieben:Ist schon richtig
Rechtliche Beurteilung von Schiesshaltungen
Moderator: schutzmann_schneidig
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Re: Rechtliche Beurteilung von Schiesshaltungen
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Re: Rechtliche Beurteilung von Schiesshaltungen
Ohne groß drumherum, kurz und knackig auf den Punkt.
Re: Rechtliche Beurteilung von Schiesshaltungen
Was konkret meinst du sei falsch?
- schutzmann_schneidig
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Re: Rechtliche Beurteilung von Schiesshaltungen
Tatsächlich? Beim sog. "finalen Rettungsschuss" [z.B. § 76 (2) S. 2 Nds. SOG] dürfte es der Regelfall sein, dass eine vorherige Androhung aus taktischen Gründen unterbleibt.Fusle hat geschrieben:" Soweit es die Umstände" zulassen lässt Raum für Fälle in denen es aus Taktischer, zeitlicher oder tatsächlichen Gründen (zb umgebungslautstärke) nicht möglich ist anzudrohen.
Speziell beim swg halte ich die taktische Komponente für nie gegeben.
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Re: Rechtliche Beurteilung von Schiesshaltungen
Auch das ist zulässig @schutzmann schneidig
Ergänzend zum Beispiel auch denkbar bei einem Amok Täter oder IS Täter
In meinem zur Kritik stehenden Beitrag, der falsch sein sollte, schrieb ich das zu diesem Punkt schon.
Wer will kann am Beispiel des Polizeirechtes NRW bei Rodorf im freien Internet dazu nachlesen.
Ergänzend zum Beispiel auch denkbar bei einem Amok Täter oder IS Täter
In meinem zur Kritik stehenden Beitrag, der falsch sein sollte, schrieb ich das zu diesem Punkt schon.
Wer will kann am Beispiel des Polizeirechtes NRW bei Rodorf im freien Internet dazu nachlesen.
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Re: Rechtliche Beurteilung von Schiesshaltungen
Entschuldige meine leserliche Unfähigkeit - aber wo genau steht dort, dass durch das Richten einer Schusswaffe auf eine Person der Gebrauch der Waffe einhergehend angedroht wird?
e/
Oder ich war vielleicht einfach nicht in der Lage folgende Aussage richtig zu verstehen?
e/
Oder ich war vielleicht einfach nicht in der Lage folgende Aussage richtig zu verstehen?
Mündung Richtung eines Menschen / entschlossene Schießhaltung ist eine Androhung
Re: RE: Re: Rechtliche Beurteilung von Schiesshaltungen
Zulässig aber taktisch unklug.vladdi hat geschrieben:Auch das ist zulässig @schutzmann schneidig
Ergänzend zum Beispiel auch denkbar bei einem Amok Täter oder IS Täter
Re: Rechtliche Beurteilung von Schiesshaltungen
@diag
Da könnte man eine andere Auffassung zu haben, jedoch nichts was man offen im Netz diskutieren sollte
@peperminte
Du merkst, dass ich mehrere Punkte angesprochen habe. Dan redeten wir von einem der Punkte und meine Antwort darauf verbindest du mit einem anderen Unterpunkt.
Man kann so diskutieren, muss sich jedoch nicht wundern, wenn nicht jeder da Lust hat mitzumachen.
Jedoch zu deiner Frage, glaube es oder lass es, jedoch müssen A) für das Richten der Mündung auf einen Menschen die Voraussetzungen des SWG vorliegen, weil das eine Form der Androhung ist u d nur zulässige Maßnahmen angedroht werden dürfen
und B) zu der Formvorschriften Androhung kann dieser auch genüge getan sein, durch das zeigen der Waffe bzw das Richten der Mündung auf den Menschen. Achtung, im Ursprungsbeitrag hatte ich eine Reihenfolge! Das hat schon seinen Sinn gehabt!
Da könnte man eine andere Auffassung zu haben, jedoch nichts was man offen im Netz diskutieren sollte
@peperminte
Du merkst, dass ich mehrere Punkte angesprochen habe. Dan redeten wir von einem der Punkte und meine Antwort darauf verbindest du mit einem anderen Unterpunkt.
Man kann so diskutieren, muss sich jedoch nicht wundern, wenn nicht jeder da Lust hat mitzumachen.
Jedoch zu deiner Frage, glaube es oder lass es, jedoch müssen A) für das Richten der Mündung auf einen Menschen die Voraussetzungen des SWG vorliegen, weil das eine Form der Androhung ist u d nur zulässige Maßnahmen angedroht werden dürfen
und B) zu der Formvorschriften Androhung kann dieser auch genüge getan sein, durch das zeigen der Waffe bzw das Richten der Mündung auf den Menschen. Achtung, im Ursprungsbeitrag hatte ich eine Reihenfolge! Das hat schon seinen Sinn gehabt!
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Re: Rechtliche Beurteilung von Schiesshaltungen
Falsch.
Zitier mal was.
Zitier mal was.
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Re: Rechtliche Beurteilung von Schiesshaltungen
Vladdi:
Deine Aussage ohne groß drumherum, kurz und knackig auf den Punkt:
"Es ist so, weil ich es sage"
Deine Aussage ohne groß drumherum, kurz und knackig auf den Punkt:
"Es ist so, weil ich es sage"
Re: RE: Re: Rechtliche Beurteilung von Schiesshaltungen
System wieder nicht verstanden. Macht nix, anderes Thema hier...vladdi hat geschrieben:@diag
Da könnte man eine andere Auffassung zu haben, jedoch nichts was man offen im Netz diskutieren sollte
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Re: Rechtliche Beurteilung von Schiesshaltungen
Das bestreite ichA) für das Richten der Mündung auf einen Menschen die Voraussetzungen des SWG vorliegen, weil das eine Form der Androhung ist u d nur zulässige Maßnahmen angedroht werden dürfen
und ich habe das zuvor -auch schon in dem anderen Fred- begründet.
Du hingegen behauptest nur, dass ein Rohr gerichtet auf Menschen, eine Androhung des UWZ sei.
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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Re: Rechtliche Beurteilung von Schiesshaltungen
Da hören wir nix mehr mit Substanz zu....
Re: Rechtliche Beurteilung von Schiesshaltungen
Zum verlinken finde ich nichts.
So dann. Da haben wir hier also zwei unterschiedliche Ansichten. In der Praxis wird sich das nicht auswirken, denn die Mündung zeigt nur auf den Menschen, wenn das richtig und notwendig ist. Und dann ist das nach beiden Ansichten begründbar.
War das Verhalten falsch, ist es ebenfalls egal welche Auffassung man vertritt.
So dann. Da haben wir hier also zwei unterschiedliche Ansichten. In der Praxis wird sich das nicht auswirken, denn die Mündung zeigt nur auf den Menschen, wenn das richtig und notwendig ist. Und dann ist das nach beiden Ansichten begründbar.
War das Verhalten falsch, ist es ebenfalls egal welche Auffassung man vertritt.
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Re: Rechtliche Beurteilung von Schiesshaltungen
Außer es kommt zum SWG, man hatte alle Zeit der Welt zur Androhung und schreibt:
"Der SWG wurde durch einnahme der entschlossenen Schießhaltung konkludent angedroht, sodass eine mündliche Androuhung und ein Warnschuss entbehrlich waren."
"Der SWG wurde durch einnahme der entschlossenen Schießhaltung konkludent angedroht, sodass eine mündliche Androuhung und ein Warnschuss entbehrlich waren."
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