@Schutzmann_Schneidigschutzmann_schneidig hat geschrieben: ↑Do 2. Aug 2018, 11:20
Als offensichtliche (da herstellerbestimmte) Hieb- und Stoßwaffe fällt dieses Teil unter das Führungsverbot des § 42a WaffG. Und damit sollte die Frage des TE beantwortet sein.
Auch dir vielen herzlichen Dank für deine Antwort.
Ich habe eben mal nach Anlage 1, Abschnitt 1, UA 2, Nr. 1.1 gegoogelt und mir den Gesetzestext durchgelesen.
Dieses SV-Ding unterliegt einem Führungsverbot, also darf ich es nicht dabei haben, wenn ich vor die Tür nach draussen gehe.
Darf ich das Ding denn wenigstens kaufen und besitzen, oder ist das auch schon verboten?
Viele Grüße,
Dean.